Pflegebedürftig ist, wer auf Dauer - für wenigstens sechs Monate - und mit mindestens der vom Gesetzgeber festgelegten Schwere gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und deshalb der Hilfe durch andere benötigt.
Auf Antrag bei der zuständigen Pflegekasse wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung geprüft, wie selbstständig Aktivitäten durchgeführt werden können. Je nach Umfang der Beeinträchtigungen erfolgt die Einstufung in einen von fünf Pflegegraden.
Die Pflegeversicherung möchte vor allem die häusliche Versorgung stärken und gewährt hierfür unterschiedliche Leistungen:
Als Geldleistungen für den erhöhten Aufwand innerhalb der Familie und für selbst beschaffte Hilfen oder als Sachleistung für die Finanzierung von ambulanten Pflegediensten oder Tagespflege.
Bei dauerhafter Pflege in einer vollstationären Einrichtung beteiligt sich die Pflegeversicherung - je nach Pflegegrad - an den Kosten für die dort erbrachten Pflegeleistungen. Weitere anfallende Kosten, wie z. B. für Unterkunft und Verpflegung sowie ggf. Investitionskosten, müssen Bewohnerinnen und Bewohner ausschließlich selbst aufbringen.
Reicht das eigene Einkommen oder Vermögen für die Finanzierung der erforderlichen Pflege nicht aus, besteht die Möglichkeit der ergänzenden Finanzierung durch den örtlichen Sozialhilfeträger.
Über die Leistungen der Pflegeversicherung im Einzelnen beraten die Kranken- und Pflegekassen, die Pflegedienste, die Beratungsstelle ÄLTER WERDEN sowie der Pflegestützpunkt.