§1 Schutzzweck
Absatz(1)
Bäume sind im besiedelten Bereich als ökologisch wertvolle Teile von Natur und Landschaft und wegen ihrer Schönheit, Seltenheit oder natürlichen Eigenart zu schützen und zu pflegen.
Schutz, Pflege und Entwicklung der Bäume und ihrer Standorte sollen die
- Erhaltung und eine nachhaltige Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen für die Bewohner,
- Gliederung und Pflege des Stadtbildes,
- Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
- Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas,
- Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen und die
- Erhaltung eines Lebensraumes für Tiere und Pflanzen
nach Maßgabe dieser Satzung sichern.
Absatz(2)
Im Landschaftsplan für das Gebiet des Zweckverbandes Raum Kassel wird die Erhaltung und Durchgrünung innerhalb von Siedlungsflächen als Entwicklungsmaßnahme dargestellt. Zur Umsetzung dieser Vorgaben bezweckt die Satzung den Schutz von Bäumen
- im baulich hoch verdichteten, innerstädtischen Bereich der Kernstadt, wie auch in den Zentren der Stadtteile, da hier Defizite bei der Durchgrünung bestehen und
- in Siedlungsgebieten, die durch einen umfangreichen erhaltenswerten Baumbestand charakterisiert sind.
§2 Räumlicher Geltungsbereich
Diese Satzung regelt den Schutz von Bäumen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen der Ortsbezirke Mitte, Südstadt, West, Wehlheiden, Bad Wilhelmshöhe, Brasselsberg, Süsterfeld/Helleböhn, Harleshausen, Kirchditmold, Rothenditmold, Nord (Holland), Philippinenhof/Warteberg, Fasanenhof, Wesertor, Wolfsanger/Hasenhecke, Bettenhausen, Forstfeld, Waldau, Niederzwehren, Oberzwehren, Nordshausen, Jungfernkopf und Unterneustadt.
§3 Sachlicher Geltungsbereich
Absatz(1)
Von dieser Satzung geschützt sind Laubbäume und Ginkgobäume mit einem Stammumfang ab 80 cm und Nadelbäume mit einem Stammumfang ab 100 cm. Maßgebend ist der Umfang gemessen in 1 m Höhe. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen entscheidet die Summe der Einzelstammumfänge ab einem Einzelstammumfang von 50 cm.
Absatz(2)
Nicht unter diese Satzung fallen:
-
Obstbäume mit Ausnahme von Walnuss, Baumhasel, Esskastanie und Speierling,
-
Bäume in öffentlichen Grünanlagen, auf Friedhöfen, auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, an Gewässern und auf städtischen Flächen, soweit sie sich nicht in privater Nutzung befinden,
-
Beuys-Bäume, die im Rahmen des Kunstwerkes „7000 Eichen“ ausgewiesen sind,
-
Baumbestände in Baumschulen und Gärtnereien, soweit die Bäume gewerblichen Zwecken dienen,
-
Wald im Sinne von § 2 Hessisches Waldgesetz.
Absatz(3)
Weiter gehende Schutzvorschriften, insbesondere solche des Naturschutzrechts, des Denkmalschutzrechts sowie Festsetzungen in Bebauungsplänen zur Erhaltung von Bäumen bleiben unberührt.
Absatz(4)
Für Ersatzpflanzungen nach § 7 gelten die Vorschriften dieser Satzung unabhängig von ihrem Stammumfang.
§4 Genehmigungspflicht und Versagungsgründe
Absatz(1)
Durch diese Satzung geschützte Bäume sind zu pflegen und zu erhalten. Es ist nicht erlaubt, sie ohne Genehmigung zu verändern, zu schädigen oder sie zu beseitigen.
Absatz(2)
Der Beseitigung eines Baumes gleich kommen Schädigungen eines Baumes, die seinen weiteren Erhalt aus fachlicher Sicht nicht mehr rechtfertigen.
Absatz(3)
Schädigungen im Sinne des Abs. 2 sind beeinträchtigende Einwirkungen im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich des Baumes, insbesondere
-
Veränderungen der charakteristischen Krone,
-
die Befestigung der Bodenoberfläche im Wurzelbereich mit einer luft- oder wasserundurchlässigen Decke, z. B. aus Asphalt oder Beton u. a.,
-
Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen sowie das Ablagern von Gartenabfällen, Schutt oder Unrat, im Wurzelbereich,
-
die Anwendung oder das Zuführen von schädigenden Stoffen, z. B. Herbiziden oder Streusalz u. a.,
-
Beschädigungen des Stammes oder der Rinde, z.B. durch das Befestigen von Gegenständen am Baumstamm u. a.,
-
sowie alle Maßnahmen, die dessen Funktion für die Umwelt wesentlich beeinträchtigen oder zu Langzeitschäden oder vorzeitigem Absterben führen können.
Absatz(4)
Veränderungen eines Baumes sind insbesondere Maßnahmen, die das charakteristische Erscheinungsbild eines Baumes verändern, weiteres Wachstum einschränken oder dessen Funktion für die Umwelt beeinträchtigen.
Absatz(5)
Nicht genehmigungspflichtig nach Abs. 1 sind
- Baumfällungen oder die Beseitigung von abgestorbenen Ästen als unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert. Dies ist nur dann gegeben, wenn nicht mehr genügend Zeit besteht, vor der Gefahrenbeseitigung die erforderlichen Genehmigungen einzuholen oder andere Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperren des Gefahrenbereiches) durchzuführen. Dies gilt auch, wenn die Gefahr nicht von dem Baum ausgeht, diese jedoch nur durch gegen den Baum gerichtete Maßnahmen abgewehrt werden kann. Die Maßnahme ist unverzüglich anzuzeigen und der akute Handlungsbedarf in geeigneter Weise zu belegen.
- ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Pflege und Unterhaltung geschützter Bäume entsprechend den fachlichen Regelwerken zur Baumpflege, soweit dabei das charakteristische Erscheinungsbild des Baumes nicht verändert wird.
Absatz(6)
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Baum beseitigt, geschädigt oder verändert werden soll und keiner der Genehmigungsgründe des § 5 vorliegt.
Bestehen unter anderem
- artenschutzrechtliche Hindernisse,
- zumutbare Alternativen, um ein Vorhaben auf einem Grundstück ohne Fällung eines Baumes zu verwirklichen (z.B. Verlegung einer Grundstücksauffahrt, Veränderung des Baukörpers),
- zumutbare natürliche Beeinträchtigungen durch Bäume, wie die Beschattung von Gebäuden, Wurzeldruck, Blüten-, Samen-, Frucht- und Laubfall, und die damit verbundene Mehrarbeit stellt keine unangemessenen Nachteile dar,
- Schäden an Kanal- und Leitungssystemen durch Wurzelbeeinträchtigung, die durch eine Reinigung und Abdichtung behoben werden können,
- Schäden durch Baumwurzeln an Zufahrts-, Wege- und Terrassenflächen, die durch zumutbare bauliche Instandsetzungsmaßnahmen behoben werden können,
ist die Genehmigung ebenfalls zu versagen.
§5 Genehmigungsgründe
Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn
- der Eigentümer oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder einer rechtskräftigen Entscheidung berechtigt oder verpflichtet ist, die Bäume zu beseitigen, zu schädigen oder zu verändern,
- eine zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,
- von einem Baum unmittelbare Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind,
- ein Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
- die Beseitigung eines Baumes im überwiegenden öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist,
- ein Baum andere geschützte Bäume beeinträchtigt,
- sonstige Maßnahmen der Baumpflege erforderlich sind oder wenn
- die Versagung zu einer unzumutbaren Härte führen würde und die Erteilung der Genehmigung mit öffentlichen Interessen vereinbar ist,
- einzelne Bäume eines größeren Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen Baumbestandes entfernt werden müssen (Pflegehieb).
§6 Genehmigungsverfahren
Absatz(1)
Die Genehmigung ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten oder Bevollmächtigten für jedes Grundstück gesondert beim Magistrat der Stadt Kassel - Umwelt- und Gartenamt - zu beantragen. Der Antrag sollte Angaben zur Art des Baumes, Anzahl der Bäume, Stammumfang in cm, Standort des Baumes sowie zur beabsichtigten Maßnahme beinhalten. Bei Antragstellung kann das Formular "Antrag auf Maßnahmen an geschützten Bäumen" verwendet werden.
Absatz(2)
Bestehen Zweifel hinsichtlich der naturschutzfachlichen Wertigkeit des Baumes, können die Gefahren oder sonstige Ausnahmetatbestände durch Vorlage eines Gutachtens eines für die Verkehrssicherung von Bäumen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachgewiesen werden.
Absatz(3)
Die Genehmigung wird schriftlich erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere soll eine Ersatzpflanzung verlangt werden. Die Genehmigung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt und ist auf ein Jahr nach Bekanntgabe zu befristen.
Absatz(4)
Das Verfahren gemäß §§ 5 ff. ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der "Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten der Stadt Kassel" in der jeweils gültigen Fassung.
§7 Ersatzpflanzungen
Absatz(1)
Wird ein geschützter Baum gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung außer in den unter § 7 Abs. 4 aufgeführten Fällen beseitigt, soll ein Ausgleich erfolgen. Der Antragsteller hat für jeden beseitigten Baum auf dem gleichen Grundstück auf seine Kosten einen entsprechenden Laubbaum, Ginkgo oder Nadelbaum nachzupflanzen. Die Pflege der Ersatzpflanzung ist für die Dauer von 5 Jahren durch den Antragsteller sicherzustellen. Bei Absterben der Ersatzpflanzung ist umgehend Ersatz zu pflanzen. Die Quantität und Qualität der erforderlichen Ersatzpflanzung bemisst sich nach den Tabellen in Anlage 1. Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.
Absatz(2)
Kann bei der Nachpflanzung der Grenzabstand aus rechtlichen Gründen nicht eingehalten werden, können auch Bäume 2. oder 3. Ordnung festgesetzt werden.
Absatz(3)
Ist für eine Nachpflanzung im erforderlichen Umfang aus tatsächlichen Gründen auf dem Grundstück kein geeigneter Standort vorhanden, kann nach Wahl auch auf einem anderen Grundstück des Antragstellers oder eines zur Duldung bereiten Dritten im Geltungsbereich dieser Satzung eine Ersatzpflanzung vorgenommen werden, oder es ist vom Antragsteller eine Ausgleichszahlung zu entrichten. Diese ist zweckgebunden zur Neupflanzung von Grünbeständen im Stadtgebiet Kassel zu verwenden. Die Höhe der zu leistenden Ausgleichszahlung richtet sich nach den Bestimmungen des § 8 dieser Satzung. Die Ausgleichszahlung wird mit Bekanntgabe der Beseitigungsgenehmigung fällig.
Absatz(4)
Ist ein geschützter Baum abgestorben, im Sturm geworfen oder nach § 5 Nummer 9 dieser Satzung zur Beseitigung genehmigt, besteht keine Verpflichtung zu einer Nachpflanzung oder einer Ausgleichszahlung. Eine Nachpflanzung wird empfohlen.
Absatz(5)
Die Nachpflanzung muss innerhalb eines Jahres nach erfolgter Beseitigung vollständig ausgeführt sein. Steht die Beseitigung in Zusammenhang mit einem Bauvorhaben, muss die Ersatzpflanzung innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung des Baukörpers vollständig ausgeführt sein. Die Durchführung der Ersatzpflanzung ist der Stadt Kassel, Umwelt- und Gartenamt, unaufgefordert mitzuteilen.
§8 Ausgleichszahlungen
Ist eine Ersatzpflanzung nach § 7 aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, so ist für jeden zu pflanzenden Baum eine Ausgleichszahlung zu entrichten. Die Höhe der zu leistenden Ausgleichszahlung bemisst sich nach der Tabelle in Anlage 2. Anlage 2 ist Bestandteil dieser Satzung.
§9 Schutzmaßnahmen
Der Magistrat kann Schutzmaßnahmen anordnen, die der Erhaltung geschützter Bäume dienen und die aufgrund von Handlungen der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, insbesondere bei der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen, notwendig werden.
§10 Ungenehmigte Eingriffe
Absatz(1)
Wer entgegen § 4 ohne Genehmigung geschützte Bäume beseitigt, beschädigt oder verändert, ist verpflichtet, nach Maßgabe des § 7 Ersatz zu leisten.
Absatz(2)
Die Verpflichtungen nach Abs. 1 treffen den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auch dann, wenn ein Dritter die verbotene Handlung vorgenommen hat und dies mit dessen Zustimmung geschehen ist oder der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte Schadensersatz von dem Dritten verlangen kann.
Absatz(3)
Ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte für einen Eingriff im Sinne von § 4 nicht verantwortlich, kann die Stadt auf eigene Kosten Maßnahmen zur Folgenbeseitigung nach Maßgabe des Abs. 1 ergreifen. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte hat diese Maßnahme zu dulden.
§11 Betreten von Grundstücken
Den mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen ist zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung der Zutritt zu einem Grundstück, mit Ausnahme der Wohnung, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gestatten. Sie haben sich auf Verlangen auszuweisen.
§12 Ordnungswidrigkeiten
Absatz(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des HAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- ohne Genehmigung Bäume beseitigt, schädigt oder verändert,
- entgegen § 4 Abs. 5 Nr. 1 eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr nicht unverzüglich anzeigt,
- eine nach § 6 Abs. 3 erlassene Nebenbestimmung nicht oder nicht fristgemäß erfüllt oder
- einer Anordnung aufgrund von § 4 Abs. 5 Nr. 1, §§ 7, 9 oder 10 nicht nachkommt.
Absatz(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 € geahndet werden.
Absatz(3)
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Magistrat der Stadt Kassel.
§13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung für die Dauer von 10 Jahren in Kraft.
Es sind in Kraft getreten:
Satzung | vom 11. Dezember 2017 | am 30. Dezember 2017 |
Anlage 1 zur Baumschutzsatzung vom 11. Dezember 2017
Die Ersatzpflanzung soll vorrangig die zerstörten Werte und Funktionen des Naturhaushaltes oder des Orts- und Landschaftsbildes wiederherstellen. Sie umfasst die Durchführung von Maßnahmen vom Erwerb, der Sicherung des Aufwuchses sowie der Pflege und der Entwicklung von Ersatzpflanzungen.
Für Laubbäume, Ginkgo und Nadelbäume sollen für jeden beseitigten Baum ein Laubbaum oder Ginkgo als Ersatz in der Pflanzqualität Hochstamm, dreimal verschult, gepflanzt werden. In begründeten Ausnahmefällen können auch Nadelbäume in der Pflanzqualität Solitär, viermal verschult, oder als Heister gepflanzt werden.
In Abhängigkeit des Stammumfanges in 1 m Höhe in cm des gefällten Baumes ist gemäß nachfolgenden Tabellen 1 und 2 eine Ersatzpflanzung mit Vorgabe eines Mindeststammumfanges in cm bzw. Mindesthöhe in cm durchzuführen:
Tabelle 1
Stammumfang Laubbaum/ Ginkgo in 1 m Höhe in cm (gefällter Baum) |
Stammumfang von Laubbaum/ Ginkgo als Ersatzpflanzung mindestens in cm |
Solitär oder Heister bei Nadelbäumen als Ersatzpflanzung Mindesthöhe in cm |
mindestens 80 | 12 - 14 | 125 - 150 |
mindestens 120 | 16 - 18 | 175 |
über 150 | 20 | 200 |
Tabelle 2
Stammumfang Nadelbaum in 1 m Höhe in cm (gefällter Baum) |
Stammumfang von Laubbaum/ Ginkgo als Ersatzpflanzung mindestens in cm |
Solitär oder Heister bei Nadelbäumen als Ersatzpflanzung Mindesthöhe in cm |
mindestens 100 | 12 - 14 | 125 - 150 |
mindestens 150 | 16 - 18 | 175 |
über 200 | 20 | 200 |
Anlage 2 zur Baumschutzsatzung vom 11. Dezember 2017
Die Ausgleichszahlung ist zweckgebunden für die Finanzierung von Maßnahmen, durch die die Werte und Funktionen des Naturhaushaltes oder des Orts- und Landschaftsbildes hergestellt oder in ihrem Bestand an anderer Stelle gesichert werden.
Für Laubbäume, Ginkgo und Nadelbäume soll für jeden beseitigten Baum, der nicht durch eine Ersatzpflanzung ersetzt wird, eine Ausgleichszahlung angeordnet werden. Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach den Durchschnittspreisen in € bezogen auf den Stammumfang des nachzupflanzenden Baumes zuzüglich 30% Pflanzkosten gemäß nachfolgender Tabelle 3:
Tabelle 3
Stammumfang in cm (Ersatzpflanzung) |
Solitär oder Heister Pflanzenhöhe in cm |
Ausgleichszahlung: Durchschnittspreis in € + 30% Pflanzkosten |
12 - 14 | 125 - 150 | 300 |
16 - 18 | 175 | 400 |
20 | 200 | 550 |