Beschreibung
Die „Hilfe zur Pflege“ nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII ) steht ausschließlich pflegebedürftigen Personen zu, die ihre Pflege nicht mithilfe der Pflegekasse und durch eigenes Einkommen oder Vermögen bestreiten können.
Die Pflegebedürftigkeit (§ 61 a SGB XII) richtet sich nach den gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und wird vom Medizinischen Dienst der Pflegekassen in einem Gutachten in Form von Pflegegraden festgelegt.
Aus dem Pflegegrad ergibt sich der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in Form eines monatlichen Pflegegeldes, das direkt an die Einrichtungen gezahlt wird.
Weiterhin besteht Anspruch auf einen Leistungszuschlag.
Die Leistungen der Pflegeversicherung sind vorrangig.
Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegegeld und Leistungszuschlag) nicht aus, um die Kosten der Einrichtung zu decken und können diese Kosten auch nicht durch das Einkommen und/oder Vermögen gedeckt werden, besteht möglicherweise Anspruch auf Übernahme der Restkosten durch das Sozialamt.