Beschreibung
Lebensmittelbetriebe sind nach Recht der Europäischen Union verpflichtet, sich registrieren zu lassen und wesentliche Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten zu melden. Dies gilt für jede von Ihnen geführte oder betriebene Einrichtung. Es spielt keine Rolle, ob es sich um die Verarbeitung, Produktion oder den Vertrieb von Lebensmitteln handelt. Lebensmittelunternehmen sind alle Betriebe, die Lebensmittel erzeugen, verarbeiten, direkt oder über das Internet vermarkten, transportieren usw. und unabhängig davon, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht.
Die Registrierung erfolgt bei den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Landratsämter, der Kreise beziehungsweise kreisfreien Städte oder der Bezirke.
Lebensmittelunternehmen sind zum Beispiel:
- Apotheken/Drogerien, die im Sortiment Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel führen
- Aufsteller von Lebensmittelautomaten
- Bäckereien
- Cafés
- Eisdielen
- Erzeuger von Lebensmitteln tierischer Herkunft
- Fischerei-, Krusten-, Schalen- und Weichtierbetriebe
- Gaststätten
- Großhändler, Transporteure, Importeure und Exporteure von Lebensmitteln
- Imbisse
- Kioske
- Konditoreien
- Küchen und Kantinen (auch alle Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung)
- landwirtschaftliche Betriebe zur Aufzucht oder Haltung von Lebensmittel liefernden Tieren
- Lebensmittel-Makler (zum Beispiel per Internet)
- Milchbars
- Milchbe- und Milchverarbeitungsbetriebe
- Mini-Märkte
- mobiler Lebensmittelhandel einschließlich Verkaufsfahrzeuge
- Primärerzeuger von pflanzlichen Lebensmitteln, wie zum Beispiel Obst, Gemüse, Getreide, Kräuter
- Tafeln
- Tankstellen mit Lebensmittelverkauf
- Transporteure von Lebensmitteln
- Veranstaltungen mit Verpflegung
- Partyservice und Catering
Dies wird von der EU nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene geregelt. Dieser Pflicht unterliegen Lebensmittelunternehmer/innen auf allen Stufen der Herstellung, Verarbeitung und des Handels. Dazu gehören neben Gaststätten und Imbisseinrichtungen auch Betriebe, die Lebensmittel nur am Rande im Sortiment führen, wie z.B. Tankstellen, Apotheken, Drogerien und Fitnessstudios. Zu den Lebensmittelunternehmern/innen zählen auch Hersteller/innen und Inverkehrbringer/innen von Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln.
„Lebensmittelunternehmen“ sind alle Unternehmen, die dem Lebensmittelrecht unterliegen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind. Registrierungspflichtig sind somit auch Unternehmen, die Lebensmittel unentgeltlich abgeben (z.B. Tafelläden) oder die eine reine Maklertätigkeit ausüben.
Die Meldepflicht für Lebensmittelunternehmer/innen gilt auch für die Primärproduktion pflanzlicher und tierischer Lebensmittel
Wann muss gemeldet werden?
- bei Neuanmeldung eines Lebensmittelunternehmens,
- bei Betriebsschließung eines Lebensmittelunternehmens,
- bei wesentlichen Veränderungen, wie Änderungen der Betriebsart oder des Produktsortiments.
Die Meldung sollte innerhalb eines Monats nach Eintritt der Änderung erfolgen.
Wem müssen die Daten gemeldet werden?
Der örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde (Lebensmittel-, Ordnungsämter oder Veterinärämter der Kommunen).
Was wird registriert?
Weitere Informationen zur Meldepflicht sind im Leitfaden zur Registrierung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene der LAGV nachzulesen.
Leitfaden zur Registrierung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene (PDF) (Öffnet in einem neuen Tab)
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Details
Rechtsgrundlagen
Anschrift und Öffnungszeiten
Lebensmittelüberwachung und Tiergesundheit
Anschrift
Stegerwaldstraße 26a
34123 Kassel