Entschädigung bei Verdienstausfall

Seit dem 1.1.2023 erfolgt die Bearbeitung der Anträge nach §56 bis §58 Infektionsschutzgesetz (IfSG), soweit die Ansprüche im Zusammenhang mit der Ausbreitung des SARS-CoV-2 (Corona) entstehen, in Hessen wieder durch die zuständigen Gesundheitsämter.

Antragstellung ab sofort möglich

Eine Verdienstausfallsentschädigung nach §56 IfSG kann beantragt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

§56 Abs. 1 IfSG - Isolation/Quarantäne oder Tätigkeitsverbot

  • Es bestand eine Absonderungspflicht nach § 30 IfSG oder ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG
  • Es bestand für den beantragten Zeitraum keine Arbeitsunfähigkeit
  • Es konnte keine andere Arbeitsleistung erbracht werden (z.B. Homeoffice)
  • Der Antrag wird innerhalb von 2 Jahren nach Schließung oder nach Beginn des Tätigkeitsverbotes gestellt

 

§56 Abs. 1a IfSG - Betreuungserfordernis

  • Die Betreuungseinrichtung (Kita, Schule) oder die Betreuungseinrichtung für Menschen mit Behinderungen ist auf Grund einer behördlichen Anordnung geschlossen worden
  • Die Schließung der Betreuungseinrichtung erfolgte nicht wegen Schul- oder Betriebsferien
  • Das zu betreuende Kind hat das 12. Lebensjahr für den beantragten Zeitraum nicht vollendet oder es benötigt besondere Hilfe (z.B. vorliegende Behinderung)
  • Es bestand für diesen Zeitraum keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit (z. B. Notbetreuung, Großeltern, ältere Geschwister) 
  • Die erwerbstätige Person hat durch die Betreuung einen Verdienstausfall erlitten
  • Der Antrag wird innerhalb von 2 Jahren nach Schließung bzw. Untersagung des Betretens der Betreuungseinrichtung gestellt

Bitte beachten Sie

Die Antragsstellung kann NUR Online über den nachfolgenden Link erfolgen.(Ausnahme: Anträge nach §56. Abs. 4 IfSG und § 58 IfSG können in Papierform eingereicht werden.)

Zum Antragsportal (Öffnet in einem neuen Tab)