Antragstellung ab sofort möglich
Eine Verdienstausfallsentschädigung nach §56 IfSG kann beantragt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
§56 Abs. 1 IfSG - Isolation/Quarantäne oder Tätigkeitsverbot
- Es bestand eine Absonderungspflicht nach § 30 IfSG oder ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG
- Es bestand für den beantragten Zeitraum keine Arbeitsunfähigkeit
- Es konnte keine andere Arbeitsleistung erbracht werden (z.B. Homeoffice)
- Der Antrag wird innerhalb von 2 Jahren nach Schließung oder nach Beginn des Tätigkeitsverbotes gestellt
§56 Abs. 1a IfSG - Betreuungserfordernis
- Die Betreuungseinrichtung (Kita, Schule) oder die Betreuungseinrichtung für Menschen mit Behinderungen ist auf Grund einer behördlichen Anordnung geschlossen worden
- Die Schließung der Betreuungseinrichtung erfolgte nicht wegen Schul- oder Betriebsferien
- Das zu betreuende Kind hat das 12. Lebensjahr für den beantragten Zeitraum nicht vollendet oder es benötigt besondere Hilfe (z.B. vorliegende Behinderung)
- Es bestand für diesen Zeitraum keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit (z. B. Notbetreuung, Großeltern, ältere Geschwister)
- Die erwerbstätige Person hat durch die Betreuung einen Verdienstausfall erlitten
- Der Antrag wird innerhalb von 2 Jahren nach Schließung bzw. Untersagung des Betretens der Betreuungseinrichtung gestellt
Bitte beachten Sie
Die Antragsstellung kann NUR Online über den nachfolgenden Link erfolgen.(Ausnahme: Anträge nach §56. Abs. 4 IfSG und § 58 IfSG können in Papierform eingereicht werden.)