§1 Verdienstausfall
Absatz(1)
Stadtverordnete, ehrenamtliche Magistratsmitglieder, Ortsbeiratsmitglieder und sonstigen ehrenamtlich Tätige, denen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, erhalten Ersatz nach Durchschnittssätzen. Der Durchschnittssatz beträgt je Sitzung 20,00 Euro. Ehrenamtlich Tätige haben den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles während der Zeit, in der entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, zu Beginn einer Wahlzeit gegenüber der Stadtverordnetenvorsteherin oder dem Stadtverordnetenvorsteher zu führen; sie sind verpflichtet, ihr oder ihm spätere Veränderungen der Voraussetzungen anzuzeigen. Hausfrauen und Hausmänner wird der Durchschnittssatz ohne Nachweis des Verdienstausfalls gewährt.
Absatz(2)
Absatz(3)
Ein Ersatz nach Durchschnittssatz oder Verdienstausfallpauschale wird nur für Sitzungen geleistet, die an Arbeitstagen montags bis freitags von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr stattfinden.
Absatz(4)
Anstelle des Durchschnittssatzes oder der Verdienstausfallpauschale kann der Ersatz des tatsächlich entstandenen Verdienstausfalles verlangt werden; dieser ist nachzuweisen (Einzelabrechnung).
Absatz(5)
Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Einsatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen, können bis zu einem Betrag von maximal 20,00 Euro pro Stunde erstattet werden; die Aufwendungen sind nachzuweisen. Die Regelung des Absatzes 3 gilt entsprechend.
Absatz(6)
Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 sind auch auf Fraktionssitzungen anzuwenden; die Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf achtzig pro Jahr begrenzt.
§2 Fahrkosten
Absatz(1)
Absatz(2)
Absatz(3)
Neben dem Ersatz der Fahrkosten erhalten Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und ehrenamtliche Mitglieder des Magistrats bei einer angeordneten auswärtigen Tätigkeit Reisekostenvergütung, bestehend aus Fahrkostenentschädigung, Nebenkostenersatz sowie Tages- und Übernachtungsgeld nach den für die hauptamtlichen Mitglieder des Magistrats geltenden Vorschriften.
§3 Aufwandsentschädigung
Absatz(1)
Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung und ehrenamtlichen Mitgliedern des Magistrats wird eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 475,00 Euro gewährt.
Absatz(2)
Bei den nachfolgend genannten Personen erhöht sich die monatliche Aufwandsentschädigung um folgende Beträge: Im Falle
- der Stadtverordnetenvorsteherin oder des Stadtverordnetenvorstehers um 400,00 Euro
- der Fraktionsvorsitzenden um 300,00 Euro
- der stellvertretenden Stadtverordnetenvorsteherin oder des stellvertretenden Stadtverordnetenvorstehers und der Ausschussvorsitzenden um jeweils 100,00 Euro
- der ehrenamtlichen Mitglieder des Magistrats um 150,00 Euro.
Absatz(3)
Nimmt eine oder einer der in Absatz 2 Genannten mehrere Funktionen wahr, so hat sie oder er nur Anspruch auf die der höchstdotierten Funktion entsprechende Erhöhung
Absatz(4)
Die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher kann auf Antrag Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung Befreiung von der Teilnahme an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse bis zu 3 Monaten erteilen. Nach 3-monatigem Fernbleiben bzw. nach 2-monatigem unentschuldigten Fernbleiben ist die Zahlung der Entschädigungen einzustellen und kommt erst dann wieder zur Auszahlung, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen nachkommt.
Absatz(5)
Mitglieder
- der Ortsbeiräte,
- des Ausländerbeirates,
- des Seniorenbeirates,
- des Beirates für Stadtgestaltung,
- des Behindertenbeirates,
- des Naturschutzbeirates,
- des Denkmalbeirates,
- des Kulturbeirates
sowie
- sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner in Kommissionen,
- Jugendvertreterinnen und Jugendvertreter im Verwaltungsausschuss des Kommunalen Jugendbildungswerkes,
- Beisitzerinnen und Beisitzer des Anhörungsausschusses gemäß § 10 Hessisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung,
- sozial erfahrene Dritte im Sinne des § 116 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 35,00 Euro pro Sitzung.
Absatz(6)
Die oder der Vorsitzende
- des Ausländerbeirates,
- des Seniorenbeirates,
- des Beirates für Stadtgestaltung,
- des Behindertenbeirates,
- des Naturschutzbeirates,
- des Denkmalbeirates,
- des Kulturbeirates
erhalten eine Aufwandsentschädigung von 50,00 Euro pro Sitzung. Eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 5 wird daneben nicht gezahlt.
Absatz(7)
Absatz(8)
Die Aufwandsentschädigung für Personen nach Absatz 5 bis 7 wird zum 1. Juni und zum 1. Dezember eines jeden Jahres entsprechend der Sitzungsteilnahme spitz abgerechnet.
Absatz(9)
Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher erhalten unabhängig von der Sitzungsteilnahme eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 200,00 Euro. Eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 5 wird daneben nicht gezahlt.
Absatz(10)
Den nach § 7 des Hessischen Krankenhausgesetzes gewählten Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprechern wird eine monatliche Aufwandsentschädigung bei einer Betreuung von Patientinnen oder Patienten in Kliniken mit insgesamt bis zu 500 Betten in Höhe von 80,00 Euro und bei Kliniken mit über 500 Betten in Höhe von 155,00 Euro gewährt. Für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter ist eine anteilige Aufwandsentschädigung zu gewähren, wenn sie die Patientenfürsprecherinnen oder Patientenfürsprecher mindestens eine Woche vertreten.
Absatz(11)
Daneben erhalten die vorgenannten ehrenamtlich Tätigen, die nicht nur vorübergehend schwerbehindert im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind (Grad der Behinderung mindestens 50), den auf Grund ihrer Behinderung im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwand ersetzt.
Absatz(12)
Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 € pro Monat, wenn sie an der mobilen Gremienarbeit teilnehmen und ihnen die Stadt Kassel kein mobiles Endgerät zur unentgeltlichen Nutzung überlässt.
Absatz(13)
In Härtefällen kann bei dem Büro der Stadtverordnetenversammlung wahlweise die Gewährung einer Beihilfe oder die Bereitstellung eines Leihgerätes beantragt werden. Ein Härtefall liegt in der Regel beim Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder dem BAföG vor. Die Beihilfe (Einmalbetrag) beträgt höchstens 500,00 €. Der Einmalbetrag wird auf die in Absatz 12 genannte zusätzliche Aufwandsentschädigung angerechnet und kann im Abstand von zweieinhalb Jahren beantragt werden.
§4 Anpassung der Aufwandsentschädigung
Die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher kann der Stadtverordnetenversammlung einen Vorschlag über eine Anpassung der Aufwandsentschädigung unterbreiten.
§5 Vorzeitige Beendigung von Tätigkeiten
Absatz(1)
Endet die Tätigkeit von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung, ehrenamtlichen Mitgliedern des Magistrats, Mitgliedern des Ortsbeirates oder anderen ehrenamtlich Tätigen vorzeitig, so erlischt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung gemäß § 3 dieser Satzung mit dem Ende des Monats, in dem die entsprechende Tätigkeit endet.
Absatz(2)
Ist eine oder einer der in § 3 Absatz 2 Genannten keine vollen 12 Monate eines Kalenderjahres tätig, so vermindert sich die Aufwandsentschädigung abweichend von § 3 Absatz 2 um so viele Zwölftel, wie die oder der Genannte in dem betreffenden Jahr an vollen Monaten nicht tätig gewesen ist.
§6 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten:
Satzung | vom 9. Dezember 2019 | am 1. Januar 2020 |
Erste Änderung | vom 17. Juli 2023 | am 2. September 2023 |
Zweite Änderung | vom 22. März 2024 | am 1. November 2023 |