§1 Steuererhebung
Die Stadt Kassel erhebt eine Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände.
§2 Steuergegenstand, Besteuerungsgrundlage
Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für
a) das Benutzen von Spiel- oder Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind,
b) das Spielen um Geld oder Sachwerte in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen,
c) den Besuch von Porno- und Sexdarbietungen jeglicher Art einschließlich des Vorführens von Filmen und anderen Bilddarbietungen in Bars, Kinos, Filmkabinen, Sexläden sowie in ähnlichen Betrieben oder vergleichbaren Einrichtungen.
§3 Bemessungsgrundlagen
Bemessungsgrundlagen sind
a) zu § 2 a)
b) zu § 2 b):
die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume;
c) zu § 2 c):
das Entgelt, das für die Teilnahme an den Veranstaltungen erhoben wird; wird kein Entgelt erhoben, die Gesamtfläche der für den Besucher des Unternehmens benutzbaren Räume, auch wenn diese Räume nicht unmittelbar den genannten Darbietungen dienen. Kleiderablagen, Toiletten und vergleichbare Nebenräume sind hiervon ausgenommen.
§4 Steuersätze
Absatz(1)
Die Steuer beträgt zu § 2 a) je angefangenen Kalendermonat und Apparat
a) für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen, Gaststätten und sonstigen Aufstellorten 18 von Hundert der Bruttokasse;
b) für Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen 18 von Hundert der Bruttokasse, höchstens 90,00 Euro;
c) für Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten 18 von Hundert der Bruttokasse, höchstens 30,00 Euro;
d) unabhängig vom Aufstellort für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zu Gegenstand haben, 600,00 Euro.
Absatz(2)
Absatz(3)
Die Steuer beträgt zu § 2 b) 50,00 Euro je angefangenen Quadratmeter und angefangenen Kalendermonat.
Absatz(4)
Die Steuer beträgt zu § 2 c) 25 vom Hundert des Entgeltes; wird kein Entgelt erhoben, 5,00 Euro je angefangene zehn Quadratmeter und je Veranstaltungstag.
§5 Verfahren der Besteuerung für Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit
Absatz(1)
Die Besteuerung nach der Bruttokasse ist nur dann zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle im Gebiet der Stadt Kassel betriebenen Apparate ohne Gewinnmöglichkeit manipulations- und revisionssicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und nachgewiesen werden kann.
Absatz(2)
Für Besteuerungszeiträume ab dem 01.07.2011 kann anstelle der Besteuerung nach der Bruttokasse eine Besteuerung nach den in § 4 Absatz 1 c) und d) genannten Höchstbeträgen, die zugleich Festbeträge sind, verlangt werden.
Absatz(3)
Absatz(4)
Die abweichende Besteuerung nach Absatz 2 hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegenüber dem Magistrat der Stadt Kassel widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneute Wechsel zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig.
Absatz(5)
Werden im Gebiet der Stadt Kassel vom Steuerschuldner mehrere Apparate ohne Gewinnmöglichkeit betrieben, so kann die abweichende Besteuerung nach Absatz 2 nur für alle Apparate ohne Gewinnmöglichkeit einheitlich beantragt werden.
§6 Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 a) gilt als Veranstalter der Halter. Halter ist der Eigentümer; sofern der Apparat vom Eigentümer einem Dritten zur Nutzung überlassen wird, ist dieser der Halter.
§7 Anzeigepflicht
Der Veranstalter ist verpflichtet, Beginn und Ende der Veranstaltung sowie die nach
§ 4 für die Besteuerung maßgeblichen Tatbestände unverzüglich dem Magistrat (Kämmerei und Steuern) mitzuteilen.
§8 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit
Absatz(1)
Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.
Absatz(2)
Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Hat der Steuerschuldner seine Tätigkeit nur in einem Teil des Besteuerungszeitraumes ausgeübt, so tritt dieser Teil an die Stelle des Kalendervierteljahres.
Absatz(3)
Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Magistrat (Kämmerei und Steuern) eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer zu entrichten. Die Steueranmeldung steht nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 b KAG in Verbindung mit § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
Absatz(4)
Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Absatz 3 sämtliche Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und die Bruttokasse enthalten müssen. Alle durch die Apparate erzeugbaren oder von diesen Apparaten vorgenommenen Ausdrucke sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne der Abgabenordnung.
Absatz(5)
Ein Steuerbescheid ist zu erteilen, wenn der Steuerschuldner bis zum Ablauf der Anmeldepflicht die Steueranmeldung nicht abgegeben, die Besteuerungsgrundlagen oder den Steuerbetrag nicht richtig angegeben hat.
Absatz(6)
Absatz(7)
§9 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
Der Magistrat (Kämmerei und Steuern) ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldung und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, die Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.
§10 Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung.
§11 Übergangsvorschrift
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits aufgestellten Apparate sowie die bereits unterhaltenen Spielbetriebe sind der Stadt/Gemeinde durch den Veranstalter spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten der Satzung mitzuteilen.
§12 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten:
Satzung | vom 13. November 1995 | Rückwirkend zum 1. Januar 1992 |
Erste Änderung | vom 24. November 1997 | 1. Januar 1998 |
Zweite Änderung Ersetzungssatzung |
vom 23. Januar 2006 | Rückwirkend zum 1. Januar 1998 |
Dritte Änderung Ersetzungssatzung |
vom 15. Mai 2006 |
Rückwirkend zum 1. Januar 1997 Sie ersetzt im Umfang der Änderungen die Satzung vom |
Vierte Änderung | vom 20. Juni 2011 | am 1. Juli 2011 |
Fünfte Änderung | vom 10. Dezember 2012 | am 1. Januar 2013 |
Sechste Änderung | vom 15. September 2014 | am 1. Oktober 2014 |
Siebte Änderung | vom 14. Dezember 2015 | am 1. Januar 2016 |