Beschreibung
Sie benötigen nach § 43 Infektionsschutzgesetz eine vorherige Belehrung und eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes, wenn Sie eine der folgenden Tätigkeiten gewerbsmäßig aufnehmen möchten:
- Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der folgenden Lebensmittel, wenn Sie dabei mit den Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen (zum Beispiel bei der Reinigung von Geschirr) so in Berührung kommen, dass Krankheitserreger übertragen werden können:
Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
Eiprodukte
Säuglings- und Kleinkindernahrung
Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr. - Tätigkeit in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.
Die rechtliche Vorgabe gilt sowohl für Beschäftigte als auch für selbständig Tätige, sowie für Aushilfstätigkeiten, geringfügig Beschäftigte, für Minijobs, Auszubildende, Praktikanten oder ehrenamtlich Tätige. Ohne eine gültige Belehrungsbescheinigung ist das Arbeiten mit Lebensmitteln nicht gestattet.
Die Bescheinigung durch das Gesundheitsamt muss einmalig vor Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit eingeholt werden. Die Bescheinigung gilt bundesweit und unbefristet. Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis nach Bundesseuchengesetz verfügen, benötigen Sie keine neue Bescheinigung. Die alten Zeugnisse behalten ihre Gültigkeit.
Für Arbeitgeber:
Auch für Arbeitgeber in den oben genannten Bereichen erfolgt eine Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt. Für Arbeitgeber werden allerdings keine Folgebelehrungen gefordert. Das eigene Wissen ist jedoch unbedingt aktuell zu halten, um die gesetzlich vorgeschriebenen Folgebelehrungen des Personals durchführen zu können. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass sein Personal nach Arbeitsaufnahme und im Weiteren alle 2 Jahre entsprechend geschult wird. Der Arbeitgeber darf die Folgebelehrungen auch selbst durchführen.
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Details
Rechtsgrundlagen
Anschrift und Öffnungszeiten
Hygienische Dienste
Anschrift
Kreishaus
Wilhelmshöher Allee 19-21
34117 Kassel
Angaben zur Erreichbarkeit
- Barrierefreier Zugang
- WC
Gesundheitsamt, Standort Kassel
Anschrift
Raum: 2.01 oder 2.03
Wilhelmshöher Allee 19-21
34117 Kassel
Kontakt
Zeiten
Gesundheitsamt Region Kassel, Standort Hofgeismar
Anschrift
Raum: 2.05
Garnisonstraße 6
34369 Hofgeismar
Kontakt
Zeiten
Gesundheitsamt Region Kassel, Standort Wolfhagen
Anschrift
Raum: 34
Ritterstraße 1
34466 Wolfhagen