Impfbescheinigung

Impfungen gehören zu den wirksamsten präventiven Maßnahmen, die in der Medizin zur Verfügung stehen. Vor der Aufnahme in eine Kindertagesstätte muss durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen werden, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden empfohlenen Impfungen erhalten hat.

Impfbescheinigung zur Vorlage bei einer Kindergemeinschaftseinrichtung

Um eine höhere Beteiligung an den von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut empfohlenen Schutzimpfungen auch bereits bei Kindern, die in eine Kindertagesstätte aufgenommen werden, zu erreichen, sind zuletzt verschiedene gesetzliche Veränderungen in Kraft getreten.

Nach dem Hessischen Kindergesundheitsschutz-Gesetz haben Personensorgeberechtigte eines Kindes, das Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615), besucht, vor der Aufnahme in die Einrichtung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat, oder schriftlich zu erklären, dass sie eine Zustimmung zu bestimmten Impfungen nicht erteilen.

Im Juli letzten Jahres wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten vom 17. Juli 2017 § 34 Absatz 10a des IfSG wie folgt gefasst: "Bei der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung haben die Personensorgeberechtigten gegenüber dieser einen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist.

Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, benachrichtigt die Leitung der Kindertageseinrichtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, und übermittelt dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben.

Das Gesundheitsamt kann die Personensorgeberechtigten zu einer Beratung laden."

Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration hat nun geklärt , welche Auswirkungen die Bundesregelung auf die Hessische Regelung hat, und mitgeteilt, dass das Hessische Kindergesundheitsschutz-Gesetz weiterhin als die weitergehende Regelung anzusehen ist, sodass es bei der bisherigen Verfahrensweise bleibt.  

Es gibt daher keine Verpflichtung der Leitung der Kindertageseinrichtung, das Nichtvorlegen der Bescheinigung dem Gesundheitsamt zu melden.

Zur Verfahrensvereinfachung wurde vom Hessischen Ministerium für Soziales und Integration eine Muster-Impfbescheinigung erstellt, die den individuellen Bedürfnissen (einfügen eines Logos, Adressfeldes usw.) angepasst werden kann, sofern die Grundaussagen bestehen bleiben. Den Kindertageseinrichtungen wird empfohlen, dieses Musterformular zu nutzen.