Erbbaurechte an städtischen Grundstücken - gewerblich und gemeinnützig, Vereine

Das Erbbaurecht wird vertraglich vereinbart. Es kann wie ein Grundstück veräußert, vererbt und belastet werden (grundstücksgleiches Recht).
Das Grundstück verbleibt im Eigentum der Stadt, das errichtete Gebäude gehört demjenigen, der es gebaut hat.

Beschreibung

Bestellung von Erbbaurechten an städtischen Grundstücken für gewerbliche und gemeinnützige Zwecke (zum Beispiel Kindertagesstätten, Schulen), sowie Vereine (zum Beispiel Sportvereine, Kleingärtnervereine)

Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Erdoberfläche eines Grundstückes (im Regelfall das Grundstück eines Dritten) ein Bauwerk zu errichten und zu haben (§ 1 ErbbauVO).

Anschrift und Öffnungszeiten

Veräußerung von Grundstücken

Ähnliche Dienstleistungen