Sie sind mit Hauptwohnsitz in der Stadt Kassel gemeldet.
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam.
Eine Frist für den Kirchenaustritt existiert nicht.
Wirksamkeit: Mit Ablauf des Tages, an dem Sie die Erklärung beim Standesamt persönlich abgegeben haben (z. B. Erklärung am 2. März 2017, Wirksamkeit am 3. März 2017). Ihre Online-Voranmeldung ist noch keine gültige Austrittserklärung!
Ende der Kirchensteuerpflicht: Mit Ablauf des Monats, in dem Sie die Erklärung beim Standesamt persönlich abgegeben haben
Die Erklärung zum Kirchenaustritt wird direkt bei der Vorsprache verarbeitet und wirksam. Eine Bescheinigung für Sie wird direkt ausgehändigt. Diese wird nur einmal ausgestellt. Bitte bewahren Sie sie sorgsam auf.
Es wird die Eintragung der Religionszugehörigkeit im Melderegister geändert. Ebenfalls erfolgt eine Mitteilung an die Religionsgesellschaft (dazu muss die Religionsgemeinschaft eindeutig benannt werden) sowie an das Finanzamt.
Auf Wunsch kann auch die Religionszugehörigkeit aus Personenstandsregistern (z. B. Eheregister in Deutschland, Geburtsregister in Deutschland) gelöscht werden.
Besonderheiten bei Austrittserklärungen für Minderjährige für Verheiratete oder verheiratet gewesene Eltern, zusätzlich:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Eheurkunde der Eltern
Wenn nicht Geburt oder Ehe in Kassel erfolgt.
Unverheiratete Eltern, zusätzlich:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Sorgeerklärung über gemeinsames Sorgerecht oder Bescheinigung des Jugendamtes, über das alleinige Sorgerecht
Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 30,00 Euro.
Die Erklärung für Minderjährige, bis zum 12. Lebensjahr, übernehmen die oder der gesetzliche Vertreter.
Minderjährige ab dem 12. Lebensjahr müssen eine Zustimmung zur Austrittserklärung des gesetzlichen Vertreters persönlich abgeben.
Für geschäftsunfähig Betreute gibt die Erklärung der/die Betreuer/-in mit Genehmigung des Betreuungsgerichts ab.