Ihr Auskunftsersuchen muss ausreichende Hinweise zur eindeutigen Identifizierung der gesuchten Person enthalten, damit wir jede Verwechslung ausschließen können. In der Regel sind mind. drei Angaben zur gesuchten Person (z. B. Name, Vorname, Geburtsdatum, frühere oder aktuelle Anschriften in Kassel) erforderlich.
Sie haben mehrere Möglichkeiten, Ihre Bescheinigung bei uns zu bekommen:
Bitte beachten Sie auch bei der schriftlichen Beantragung die erforderlichen Unterlagen.
Wir erteilen keine Melderegisterauskünfte per E-Mail oder am Telefon!
Die Melderegisterauskunft wird postalisch zugestellt. Der Bearbeitungszeitraum hängt je nach Menge und Umfang der eingehenden Anfragen ab.
Neben den Angaben
- Name
- Vorname
- Geburtsdatum
- frühere oder aktuelle Anschriften in Kassel
zur gesuchten Person, brauchen wir von Ihnen unbedingt folgende Angaben:
- Sofern die angefragten Daten für einen gewerblichen Zweck verwendet werden, ist dieser anzugeben.
- Auskünfte zum Zweck der Werbung und des Adresshandels sind nur mit einer Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Sie müssen deshalb erklären, dass Ihnen die übermittelnden Daten zu der angefragten Person nicht zum Zweck der Werbung und des Adresshandels verwendet werden oder das Ihnen eine Einwilligung vorliegt.
- Bei einer erweiterten Auskunft oder Vorliegen einer Auskunftssperre sind Nachweise für das Vorliegen des berechtigten und rechtlichen Interesses zu erbringen
Bitte beachten Sie:
Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn
- von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind
- sich den von Ihnen gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt
- der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist
- die Suche nicht zum gewünschten Ergebnis führt
Bei Nutzung des Online-Services wird die Gebühr per Lastschriftverfahren von Ihrem Konto abgebucht.
Bei schriftlicher Antragsstellung zahlen Sie per Vorkasse und legen den Überweisungsbeleg der Anfrage bei.
Empfänger: Stadt Kassel
IBAN: DE16 5205 0353 0000 0110 99
BIC: HELADEF1KAS
Verwendungszweck "Melderegisterauskünfte"
Melderegisterauskünfte zu Einwohnern/Einwohnerinnen, die länger als 55 Jahre verzogen oder verstorben sind, sind melderechtlich nicht zulässig. Es darf jedoch Auskunft nach Archivrecht erteilt werden. Anfragen zu diesem Personenkreis richten Sie bitte an unser Stadtarchiv.
Ist eine gesuchte Person verzogen, können wir Auskunft über die Wegzugsadresse geben.
In folgenden Fällen erhalten Sie von uns eine neutrale Antwort:
- mit den gemachten Angaben wird im Melderegister keine Person gefunden
- mit den gemachten Angaben werden im Melderegister mehrere Personen gefunden
- es besteht eine Auskunftssperre nach § 51 Bundemeldegesetz (folgend BMG)
- es besteht ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG
- sonstige schutzwürdige Interessen gemäß § 8 BMG stehen der Erteilung einer Auskunft entgegen
Die neutrale Antwort lautet: "Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden."
Mit der neutralen Antwort soll sichergestellt werden, dass aus der Antwort der Meldebehörde kein Rückschluss auf das Vorliegen einer Auskunftssperre oder eines bedingten Sperrvermerks möglich ist.