7.18 Wasserversorgungssatzung

vom 26. November 2018 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 13.November 2023

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines
§ 1  Öffentliche Einrichtung
§ 2  Begriffsbestimmungen
§ 2a Grundstücksbegriff

II. Anschluss und Benutzung
§ 3 Anschlusszwang
§ 4 Benutzungszwang
§ 5 Grundstücksanschluss
§ 6 Wasserverbrauchsanlage
§ 7 Art der Versorgung
§ 8 Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen
§ 9 Haftung bei Versorgungsstörungen
§ 10 Verjährung von Schadenersatzansprüchen
§ 11 Messeinrichtungen
§ 12 Ablesung
§ 13 Einstellen der Versorgung

III. Gebühren und Kostenersatz
§ 14  Entstehen der Gebührenpflicht
§ 15  Grundgebühren
§ 16  Benutzungsgebühren nach der Wassermenge
§ 16a Gebühren für Zusatzleistungen
§ 17  Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke
§ 18  Vorauszahlungen
§ 19  Entstehen der Gebühren
§ 20  Gebührenpflichtige
§ 21  Festsetzung und Fälligkeit
§ 22  Erlöschen der Gebührenpflicht
§ 23  Umsatzsteuer
§ 24  Grundstücksanschlusskosten

IV. Allgemeine Mitteilungspflichten, Zutrittsrecht und Ordnungswidrigkeiten
§ 25  Allgemeine Mitteilungspflichten
§ 26  Zutrittsrecht
§ 27  Zwangsmittel
§ 27a Unterstützungsleistungen Dritter
§ 28  Ordnungswidrigkeiten
§ 29  Inkrafttreten

I. Allgemeines

§ 1 Öffentliche Einrichtung

Absatz(1)

Die Stadt Kassel erfüllt ihre Pflicht zur Wasserversorgung (§ 30 HWG), indem sie Wasserversorgungsanlagen als öffentliche Einrichtung betreibt. Sie bestimmt Art und Umfang der Einrichtung sowie den Zeitpunkt ihrer Schaffung, Erneuerung und Erweiterung. In gleicher Weise erfüllt sie die Aufgabe der Wasserversorgung im Gebiet der Stadt Vellmar, die sie durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung (delegierende Aufgabenübertragung) übernommen hat. Ferner gehören Teilgebiete von Nachbargemeinden zum Versorgungsgebiet:

  1. Teilgebiete der Gemeinden Fuldabrück und Lohfelden, die das Güterverkehrszentrum umfassen, wie in der Planzeichnung von Anhang 1 Abs. 1 dargestellt aufgrund der Interessenausgleichsvereinbarung (IAV) zwischen der Gemeinde Fuldabrück, der Stadt Kassel, der Gemeinde Lohfelden, dem Landkreis Kassel und dem Zweckverband Raum Kassel.

  2. Ein Teilgebiet der Gemeinde Fuldatal, das die Grundstücke umfasst, die in Anhang 1 Abs. 2 aufgeführt sind, aufgrund der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 7. Januar 2014.
  3. Ein weiteres Teilgebiet der Gemeinde Lohfelden, das die Grundstücke umfasst, die im Anhang 1 Abs. 3 aufgeführt sind, aufgrund der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 13. Oktober/4. November 2014.

Absatz(2)

Die Widmung zur öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung erstreckt sich auf alle Anlagen in den Gebieten der Städte Kassel und Vellmar und der Gebiete nach Abs. 1 Satz 4, deren sich die Stadt Kassel zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach Absatz 1 bedient. Zur öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung gehören, wenn sich die Stadt Kassel ihrer bedient, auch solche Anlagen, die von Dritten hergestellt, erweitert, erneuert oder unterhalten werden oder im Eigentum Dritter stehen. Soweit die Widmung die Rechte Dritter berührt, wird die Stadt Kassel auf deren Zustimmung zur Widmung hinwirken. Für den Betrieb der Einrichtung bedient sie sich ihres Eigenbetriebs KASSELWASSER und der Dienste Dritter.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Die in dieser Satzung verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:

  1. Anschlussleitungen
    sind die Leitungen, die der Versorgung eines Grundstücks dienen, von der Versorgungsleitung - beginnend an der Abzweigstelle - bis zur Hauptabsperreinrichtung (in Fließrichtung gesehen) einschließlich der Verbindungsstücke zur Versorgungsleitung, Anbohrschellen etc. sowie der in die Anschlussleitung integrierten Absperrschieber. Der Begriff der Anschlussleitung wird in dieser Satzung synonym mit dem des Grundstücksanschlusses (§ 5) verwendet.

  2. Anschlussnehmer
    sind Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte.

  3. Festsetzungszeitraum
    ist der Zeitraum, für den aufgrund einer dauerhaften Inanspruchnahme der Einrichtung eine Gebührenschuld entsteht. Näheres bestimmen die Regelungen der Gebührentatbestände. Die Benutzungsgebühr (§§ 15 und 16) wird für den Zeitraum zwischen der vorherigen und der aktuellen Ablesung der Messeinrichtung (§ 12) festgesetzt (Veranlagungszeitraum).

  4. Gewerblich genutzte Einheit
    ist jede in sich abgeschlossene Nutzungseinheit (z.B. mit eigenem Zugang) mit Wasserentnahmestellen, die überwiegend gewerblich genutzt wird. Abgeschlossene Nutzungseinheiten, die in anderer Weise genutzt werden, ohne dass eine überwiegende Wohnnutzung vorliegt, sind den gewerblich genutzten Einheiten gleichgestellt.

  5. Grundstück
    im Sinne dieser Satzung ist der Regelung in § 2a zu entnehmen.

  6. Hauptabsperreinrichtung
    ist die mit einer nicht lösbaren Verbindung an die Anschlussleitung angebrachte Absperrarmatur. Sie ist als Teil der Anschlussleitung der Übergangspunkt zur Verbrauchsanlage.

  7. Hauswasserzähler
    ist eine zentrale Messeinrichtung zur Erfassung der gesamten aus einem Grundstücksanschluss bzw. auf einem Grundstück bezogenen Wassermenge. Die Messeinrichtung ist Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung.

  8. Installationsunternehmen
    sind in ein Installateurverzeichnis eingetragene Unternehmen. Unternehmen, die nicht im für die Stadt Kassel gültigen Verzeichnis geführt werden, haben eine Gastzulassung zu beantragen.

  9. Messeinrichtungen
    sind geeichte Wasserzähler, durch die der Wasserverbrauch festgestellt wird.
  10. Standardgrundstücksanschluss
    ist eine Anschlussleitung mit einem Innendurchmesser bis 53 mm, die in direkter Linie von der Versorgungsleitung zum Gebäude geführt wird und eine maximale Länge von 15 m im Grundstück aufweist. Sie endet unmittelbar nach dem Eintritt in das Gebäude an der Gebäudeaußenwand mit der Hauptabsperreinrichtung.

  11. Verbundzähler
    ist eine zusammengefasste Zählerkombination von zwei Messeinrichtungen zur Erfassung der gesamten aus einem Grundstücksanschluss bzw. auf einem Grundstück bezogenen Wassermenge. Die Messeinrichtungen sind Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung.

  12. Wasserabnehmer
    sind alle zur Entnahme von Trinkwasser auf dem Grundstück Berechtigten und Verpflichteten (insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter oder andere Nutzungsberechtigte einer gewerblichen Einheit usw.) sowie alle, die den Wasserversorgungsanlagen Trinkwasser entnehmen (auch über Standrohre).

  13. Wasserverbrauchsanlagen
    sind die Wasserleitungen ab der Hauptabsperrvorrichtung einschließlich der auf dem Grundstück vorhandenen Wasserverbrauchseinrichtungen mit Ausnahme der Messeinrichtungen gemäß § 11.

  14. Wasserversorgungsanlagen
    sind die Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 einschließlich der Versorgungs- und Anschlussleitungen.

  15. Wohneinheiten
    sind in sich abgeschlossene und mit selbständigem Zugang ausgestattete Einheiten, die überwiegend Wohnzwecken dienen. Die in einer Wohneinheit zusammengefassten Räume müssen in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein, dass sie die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglichen, indem sie zumindest über eine Toilette, ein Bad und den Platz für eine Küche bzw. Kochnische verfügen.

  16. Wohnungswasserzähler oder Zähler einer Nutzungseinheit
    ist eine von der Stadt Kassel zugelassene dezentrale Messeinrichtung zur Erfassung der Wassermenge, die aus einem Grundstücksanschluss in einer Wohneinheit oder in einer gewerblich genutzten Einheit bezogen wird. Die Messeinrichtung ist Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung.

  17. Zähler mit MID-Zulassung
    sind Messeinrichtungen nach Maßgabe der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. EU Nr. L 96 S. 149, ber. ABl. EU 2016 Nr. L 13 S. 57).

§ 2a Grundstücksbegriff

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist – unabhängig von den Eintragungen im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung – jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

(2) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen oder sind solche vorgesehen, so kann die Stadt Kassel für jede dieser Anlagen die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung anwenden. § 15 Abs. 5 zur Berechnung der Grundgebühr bei Wohneinheiten/Nutzungseinheiten, die mit einem eigenen Wohnungswasserzähler ausgestattet sind, bleibt unberührt.

II. Anschluss und Benutzung

§ 3 Anschlusszwang

(1) Ein Grundstückseigentümer und jeder andere Berechtigte nach § 2 Buchstabe b) ("Anschlussnehmer"), auf dessen Grundstück Trinkwasser benötigt wird, ist verpflichtet, sein Grundstück an die Wasserversorgungsanlage anschließen zu lassen, wenn es durch eine betriebsfertige Versorgungsleitung erschlossen wird.

(2) Von der Anschlusspflicht wird auf Antrag befreit, wenn der Anschluss aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag und seine Begründung sind schriftlich bei der Stadt Kassel einzureichen.

(3) Der Anschlusszwang gilt auch für unbebaute Grundstücke, wenn der Anschluss dieses Grundstücks aus Gründen der Verkehrssicherheit oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn ein späterer Anschluss nur mit einem im Verhältnis zur sofortigen Herstellung unverhältnismäßigem Aufwand zu bewerkstelligen wäre.

§ 4 Benutzungszwang

(1) Jeder Nutzer des anschlusspflichtigen Grundstücks ("Wasserabnehmer" nach § 2 Buchstabe l) ist verpflichtet, seinen Trinkwasserbedarf aus der Wasserversorgungsanlage zu decken.

(2) Von der Benutzungspflicht wird auf Antrag ganz oder teilweise befreit, soweit dies für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen. Die Teilbefreiung kann auch durch Beschränkung auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder einen Teilbedarf erfolgen. Der Antrag und seine Begründung sind schriftlich bei der Stadt Kassel einzureichen.

(3) Der Anschlussnehmer hat der Stadt Kassel vor der Errichtung einer Eigengewinnungs- oder Brauchwasseranlage Mitteilung zu machen. Das Gleiche gilt, wenn eine solche Anlage nach dem Anschluss an die Wasserversorgungsanlage weiterbetrieben werden soll. Es muss technisch sichergestellt sein, dass aus seiner Anlage kein Wasser in die städtische Wasserversorgungsanlage eintreten kann.

§ 5 Grundstücksanschluss

(1) Jedes Grundstück ist gesondert und unmittelbar an die Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Jedes Grundstück erhält grundsätzlich nur eine Anschlussleitung. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude, so ist jedes Gebäude separat anzuschließen.

(2) Art, Zahl und Lage der Anschlussleitungen sowie deren Änderung bestimmt die Stadt Kassel nach Anhörung und unter Wahrung der Interessen der Anschlussnehmer. Sollen besondere Feuerlöschanschlüsse (Objektschutz) eingerichtet werden, ist die Stadt Kassel berechtigt, über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Anordnungen zu treffen.

(3) Die Stadt Kassel kann in Ausnahmefällen zulassen oder verlangen, dass mehrere Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung an die Wasserversorgungsanlagen angeschlossen werden, wenn die nicht im öffentlichen Bereich liegenden Teile der gemeinsamen Anschlussleitung durch Grunddienstbarkeit oder Baulasteintragung gesichert sind. In diesem Falle gilt jeder der Beteiligten als Anschlussnehmer. Mehrere Anschlussnehmer sind nebeneinander berechtigt und verpflichtet.

(4) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbstständige Grundstücke geteilt, so gelten die vorstehenden Regelungen für jedes neue Grundstück entsprechend.

(5) Die Anschlussleitung darf ausschließlich von der Stadt Kassel oder deren Beauftragten hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten oder beseitigt werden. Der Wasserabnehmer darf nicht auf die Anschlussleitung einschließlich der Messeinrichtung einwirken oder einwirken lassen.

(6) Jede Beschädigung der Anschlussleitung, insbesondere Undichtigkeiten und sonstige Störungen, sind der Stadt Kassel unverzüglich mitzuteilen.

(7) Die Stadt Kassel kann den Anschluss an bestehende Versorgungsleitungen ablehnen, wenn der Anschluss oder die Belieferung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Stadt Kassel erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.

§ 6 Wasserverbrauchsanlage

(1) Die Wasserverbrauchsanlage beginnt unmittelbar hinter der Hauptabsperreinrichtung, die sich vor der Messeinrichtung befindet. Sie umfasst alle Wasserverbrauchseinrichtungen und Wasserleitungen auf dem Grundstück mit Ausnahme der Anschlussleitung. Wasserverbrauchsanlagen müssen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie nach den anerkannten Regeln der Technik geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden und stehen in der Verantwortung des Anschlussnehmers. Die Hauptabsperreinrichtung ist jederzeit zugänglich zu halten. Bau- und Installationsarbeiten dürfen allein durch Installationsunternehmen (§ 2 Buchstabe h) ausgeführt werden. Die Kosten für solche Arbeiten trägt der Anschlussnehmer.

(2) Die Stadt Kassel oder deren Beauftragte schließen die Wasserverbrauchsanlage an die Anschlussleitung an und setzen sie in Betrieb.

(3) Die Wasserverbrauchsanlagen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf die Wasserversorgungsanlage oder Wasserverbrauchsanlagen Dritter sowie Auswirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. Während der kalten Jahreszeit haben alle Wasserabnehmer auf dem Grundstück die notwendigen Frostschutzmaßnahmen zu treffen.

(4) Die Stadt Kassel ist berechtigt, die Wasserverbrauchsanlage zu überprüfen. Sie hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen.

(5) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Stadt Kassel berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet.

(6) Die Stadt Kassel ist berechtigt, Anlagenteile des Grundstücksanschlusses vor der Messeinrichtung und der Wasserverbrauchsanlage zu plombieren. Die Anlage ist für diesen Zweck auszustatten.

(7) Für die Wasserverbrauchsanlage dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die den anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN/EN oder DVGW) entsprechen.

(8) Die Stadt Kassel ist berechtigt, an die Anschlussleitung und andere Anlagenteile der Wasserverbrauchsanlage und an deren Betrieb weitere technische Anforderungen zu stellen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse der Wasserversorgungsanlage, notwendig ist. Die Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Es ist ein zentraler Einbauplatz einer Messeinrichtung vor der ersten Verzweigung vorzuhalten, auch wenn Untermessungen verwendet werden, die zur Gebührenabrechnung genutzt werden. Die Stadt Kassel entscheidet über die Nutzung dieses Einbauplatzes.

(9) Die Verwendung des Wasserleitungsnetzes der Wasserverbrauchs- und der Wasserversorgungsanlage als Schutzerdung für elektrische Anlagen ist unzulässig.

(10) Weder das Überprüfen der Wasserverbrauchsanlage noch deren Anschluss an die Wasserversorgungsanlage begründen eine Haftung der Stadt Kassel, es sei denn, sie hat beim Überprüfen Mängel festgestellt, die eine Gefahr für Leib oder Leben bedeuten.

§ 7 Art der Versorgung

(1) Das Wasser muss den für Trinkwasser geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Stadt Kassel ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Sie ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Wasserabnehmers möglichst zu berücksichtigen.

(2) Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser oder für sonstige vorübergehende Zwecke ist bei der Stadt Kassel zwei Wochen vor Inbetriebnahme der Anlage zu beantragen. Die Nutzung von Bauwasseranschlüssen, die nicht als Anschlussleitung in der endgültigen Form hergestellt werden, kann von der Stadt Kassel befristet werden.

(4) Wer Wasser aus öffentlichen Hydranten zu anderen Zwecken als zur Brandbekämpfung entnimmt, hat Hydranten-Standrohre der Stadt Kassel zu verwenden, die mit Wasserzählern versehen sind und die von der Stadt Kassel gebührenpflichtig zur Verfügung gestellt werden. Die Entnahme soll zwei Wochen vor Beginn beantragt werden. Die Stadt Kassel kann eine angemessene Sicherheit für die Rückgabe verlangen.

§ 8 Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen

(1) Die Stadt Kassel ist verpflichtet, Wasser am Ende der Anschlussleitung jederzeit zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,

  1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder nach dieser Satzung vorbehalten sind,
  2. soweit und solange die Stadt Kassel an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Stadt Kassel hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.

(3) Die Stadt Kassel hat die Wasserabnehmer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung 

  1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Stadt Kassel dies nicht zu vertreten hat oder
  2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.

§ 9 Haftung bei Versorgungsstörungen

(1) Für Schäden, die Wasserabnehmer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleiden, haftet die Stadt Kassel aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle

  1. der Tötung oder Körperverletzung, es sei denn, dass der Schaden von der Stadt Kassel oder einem ihrer Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
  2. eines Sachschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Stadt Kassel oder eines ihrer Bediensteten oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
  3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Stadt Kassel oder eines vertretungsberechtigten Organs verursacht worden ist. § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche anzuwenden, die gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Die Stadt Kassel ist verpflichtet, auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen Auskunft zu geben, soweit sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.

(3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15 Euro.

(4) Der Wasserabnehmer hat den Schaden unverzüglich der Stadt Kassel oder dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet er das Wasser an eine dritte Person, hat er diese Verpflichtung auch der dritten Person aufzuerlegen.

§ 10 Verjährung von Schadensersatzansprüchen

(1) Schadensersatzansprüche der in § 9 bezeichneten Art verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem schädigenden Ereignis an.

(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

§ 11 Messeinrichtungen

(1) Die Stadt Kassel ermittelt die zur Verfügung gestellte Wassermenge durch geeichte Messeinrichtungen und bestimmt deren Art, Zahl und Größe sowie den Anbringungsort. Die Stadt Kassel bestimmt den Zeitraum, nach dem der reguläre Austausch der Messeinrichtungen erfolgt. Die Stadt Kassel kann Messeinrichtungen mit Fernablesung installieren. Die Messeinrichtungen sind vom Anschlussnehmer vor schädlichen Einwirkungen wie Frost, Abwasser und Grundwasser sowie vor Eingriffen Unbefugter zu schützen. Die Installation von Messeinrichtungen erfolgt durch die Stadt Kassel oder durch von ihr Beauftragte.

(2) Die Stadt Kassel kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl einen geeigneten Schacht oder Schrank für die Messeinrichtung anbringt, wenn

  1. das Grundstück unbebaut ist, oder
  2. die Versorgung des Grundstückes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang (länger als 15 m) sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder
  3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.


Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, den in Satz 1 genannten Schacht oder Schrank in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten. Er kann die Verlegung dieser Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und nach der Verlegung das Ablesen nicht beeinträchtigt wird. Wird eine Messeinrichtung in einem Schacht eingebaut, ist der Schacht so zu gestalten, dass der Einbau einer Einrichtung zur Fernablesung möglich ist.

(3) Der Anschlussnehmer bzw. Wasserabnehmer kann von der Stadt Kassel die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes verlangen. Die Kosten der Prüfung fallen der Stadt Kassel zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Anschlussnehmer bzw. Wasserabnehmer. Zu den Kosten der Prüfung gehören auch die Auslagen der Stadt Kassel, insbesondere für den Ausbau und die erneute Montage der Messeinrichtung.

(4) Nicht mehr benötigte Messeinrichtungen sind von einem vom Anschlussnehmer zu beauftragenden Installationsunternehmen (§ 2 Buchstabe h) auf eigene Kosten auszubauen und unverzüglich bei der Stadt Kassel oder ihrem Beauftragten abzugeben.

§ 12 Ablesung

(1) Die Messeinrichtungen werden von der Stadt Kassel oder von einem Dienstleister in deren Auftrag abgelesen, was auch durch Fernablesung geschehen kann. Der Anschlussnehmer bzw. der Wasserabnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind. Die Stadt Kassel kann dazu auffordern oder gestatten, dass die Wasserzähler selbst abgelesen werden. Bei fernabgelesenen Messeinrichtungen wird die Sicherheit der gesendeten Daten durch eine Datenübertragung mit gesonderter Verschlüsselung gewährleistet. Den Ableseturnus legt die Stadt Kassel unter Beachtung von Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und Praktikabilität fest. Dabei erfolgen Ablesungen nur so oft, wie es für die Veranlagung der Benutzungsgebühren oder für Funktions- und Kontrollüberprüfungen erforderlich ist.

(2) Konnte die Ablesung der Messeinrichtung nicht erfolgen, ist die Stadt Kassel berechtigt, den Verbrauch zu schätzen (§ 162 AO). Bei der Schätzung ist der gemessene Verbrauch im letzten Ableseabschnitt zu berücksichtigen. Die Schätzungsbefugnis besteht insbesondere,

  1. wenn die Wohnung zum Zweck der Ablesung nicht betreten werden konnte,
  2. wenn eine fernablesbare Messeinrichtung nicht fernabgelesen werden konnte,
  3. wenn eine Selbstablesung trotz der Aufforderung der Stadt Kassel nicht erfolgt ist,
  4. wenn die Messeinrichtung versagt hat.

(3) Wird ein Gebäude von dezentraler Messung auf zentrale Messung umgebaut, ist ein Installationsunternehmen (§ 2 Buchstabe h) zu beauftragen, alle Wohnungswasserzähler und den Hauswasserzähler abzulesen und die Ablesedaten der Stadt Kassel mitzuteilen. Die ausgebauten Messeinrichtungen sind unverzüglich bei der Stadt Kassel abzugeben.

§ 13 Einstellen der Versorgung

(1) Die Stadt Kassel kann die Versorgung einstellen, wenn der Anschlussnehmer bzw. der Wasserabnehmer den Bestimmungen der Satzung zuwiderhandelt und das Einstellen erforderlich ist, um

  1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren,
  2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehen, durch Beeinflussen oder vor Anbringen der Messeinrichtungen zu verhindern oder
  3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Stadt Kassel oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.


(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei fehlendem Ausgleich einer fälligen Gebührenschuld, ist die Stadt Kassel berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Anschlussnehmer bzw. der Wasserabnehmer darlegt, dass die Folgen des Einstellens außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und zu erwarten ist, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Einstellung kann mit der letzten Mahnung angedroht werden.

(3) Soll eine Wasserverbrauchsanlage ganz oder teilweise stillgelegt werden, hat der Anschlussnehmer ein Installationsunternehmen (§ 2 Buchstabe h) auf eigene Rechnung mit den erforderlichen Arbeiten zu beauftragen.

III. Gebühren und Kostenersatz

§ 14 Entstehen der Gebührenpflicht

(1) Die Stadt Kassel erhebt zur Deckung der Kosten, die durch die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung entstehen, Gebühren für die Inanspruchnahme der Einrichtung (§ 10 Abs. 2 KAG). Neben Benutzungsgebühren nach der Wassermenge gemäß § 16 werden Grundgebühren nach § 15 erhoben.

(2) Die Gebührenpflicht für die Inanspruchnahme der Wasserversorgungseinrichtung entsteht, wenn ein Grundstück einen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung erhalten hat und Trinkwasser entnommen werden kann. Die Benutzungsgebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§ 15 Grundgebühren

(1) Die Höhe der Grundgebühr hängt ab

  • von Art und Anzahl der baulichen Nutzungseinheiten auf dem angeschlossenen Grundstück sowie
  • von der Größe der Wasserzähler, die auf dem angeschlossenen Grundstück genutzt werden. 

Demgemäß setzt sich die Grundgebühr aus

  • einer Komponente nach der baulichen Grundstücksnutzung („Bereitstellungsgebühr“) und
  • einer zählerbezogenen Grundgebührenkomponente („Zählergebühr“) 

zusammen.

(2) Die Bereitstellungsgebühr bemisst sich bei Grundstücken, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, nach der Anzahl der Wohneinheiten. Die gesamte jährliche Bereitstellungsgebühr ergibt sich je Grundstück gemäß nachfolgender Tabelle

Bei einem Grundstück
mit
Beträgt die
Bereitstellungsgebühr
Jährlich
1 Einheit 138,35 Euro je Einheit 138,35 Euro
2 Einheiten 108,35 Euro je Einheit 216,70 Euro
3 Einheiten 98,35 Euro je Einheit 295,05 Euro
4 Einheiten 93,35 Euro je Einheit 373,40 Euro
5 Einheiten 90,35 Euro je Einheit  451,75 Euro
6 Einheiten 88,35 Euro je Einheit 530,10 Euro
7 Einheiten 86,92 Euro je Einheit 608,44 Euro
8 Einheiten 85,85 Euro je Einheit 686,80 Euro
9 Einheiten 85,02 Euro je Einheit 765,18 Euro
10 Einheiten 84,35 Euro je Einheit 843,50 Euro

Im Übrigen berechnet sich die Bereitstellungsgebühr je Grundstück nach folgender Formel

B =  (60 Euro/WE + 78,35 Euro) x WE

In dieser Formel bedeutet:

  • B: Jährliche Bereitstellungsgebühr für ein angeschlossenes Grundstück
  • WE: Anzahl der Wohneinheiten bzw. Wohneinheitengleichwerte auf einem Grundstück.

(3) Soweit Grundstücke gewerblich - oder in anderer Weise nicht zu Wohnzwecken - genutzt werden, bemisst sich die Bereitstellungsgebühr danach, welcher Zahl von Wohneinheiten die jeweilige gewerbliche Nutzung bezogen auf die Wasserversorgung entspricht („Wohneinheitengleichwerte“). Dazu wird die Zahl der Wohneinheitengleichwerte („Anschlusswert“) unter Heranziehung der in den Gewerbebetrieben vorhandenen Wasserzählern (Größe und maximaler Nenndurchfluss der Zähler) hergeleitet. Im Rahmen dieser Herleitung wird einem maximalen Nenndurchfluss von je 1 m³/h ein Wohneinheitengleichwert von 0,5 zugeordnet, um den Anschlusswert zu ermitteln. Abweichend hiervon wird Kleingewerbeeinheiten (Zählergröße ≤ Qn 2,5) ein Wohneinheitengleichwert von 1,0 zugeordnet. Sind Messeinrichtungen so kombiniert, dass der Wasserverbrauch alternativ gemessen wird (z.B. Verbundzähler), ergibt sich der Anschlusswert der Zählerkombination aus dem Anschlusswert des größten vorhandenen Zählers. Sind Messeinrichtungen so kombiniert, dass der Wasserverbrauch gleichzeitig gemessen wird, ergibt sich der Anschlusswert der Zählerkombination durch Addition der Einzelwerte der vorhandenen Zähler.

Danach bestimmt sich der Anschlusswert wie folgt:

Zähler mit Qn Max.
Nenndurchfluss
Zähler
Kubikmeter pro
Stunde
Wohneinheitengleichwert
("Anschlusswert")
Wohnungswasserzähler 3,0 1,0
≤ 2,5 5,0 1,0
6 12,0 6,0
10 20,0 10,0
15 30,0 15,0
40 80,0 40,0
60 120,0 60,0
150 300,0 150,0

Für den Fall, dass die Zahl der angeschlossenen gewerblichen Einheiten größer ist als der Anschlusswert, gilt die Zahl der angeschlossenen gewerblichen Einheiten als Maßstab für die Bereitstellungsgebühr nach Maßgabe von Absatz 2.

(4) Wird ein Grundstück sowohl gewerblich als auch zu Wohnzwecken genutzt, bestimmt sich die Bereitstellungsgebühr nach der Summe der Anschlusswerte, die sich aus dem maximalen Nenndurchfluss der vorhandenen Zähler ergeben. Für den Fall, dass die Zahl der angeschlossenen Nutzungseinheiten (Wohneinheiten und gewerbliche Einheiten) größer als der Anschlusswert ist, gilt die Zahl der angeschlossenen Einheiten als Maßstab für die Bereitstellungsgebühr nach Maßgabe von Absatz 2.

(5) Ist eine Nutzungseinheit über einen Wohnungswasserzähler (bzw. Zähler der Nutzungseinheit) an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen, ohne dass auf dem Grundstück ein Hauswasserzähler vorhanden ist, wird die Nutzungseinheit nach Maßgabe der vorstehenden Absätze wie ein selbständiges Grundstück veranlagt. In diesem Fall bestimmt sich die Bereitstellungsgebühr der Nutzungseinheit als anteilige Bereitstellungsgebühr des Gesamtgrundstücks nach dem Verhältnis der Wohneinheiten(gleichwerte) der Wohneinheit/Nutzungseinheit gegenüber den Wohneinheiten(gleichwerten) des Gesamtgrundstücks.

(6) Die jährliche Zählergebühr ergibt sich bei einer Zählergröße gemäß Spalte 1 aus Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle:

Zählergröße Zählerbasierte Grundgebühr
Euro/Zähler
Wohnungswasserzähler
(WOWZ)
25,00
Qn ≤  2,5 28,33
Qn 6 40,00
Qn 10 53,33
Qn 15 70,00
Qn 40 153,33
Qn 60 220,00
Qn 150 520,00

Zähler mit einer MID-Zulassung sind den Zählern nach EWG-Zulassung wie folgt gleichgestellt:

Zähler mit MID-Zulassung Zähler mit EWG-Zulassung
Q3 Qn
2,5 1,5
4 2,5
10 6
16 10
25 15
63 40
100 60
250 150

Ist auf einem Grundstück ein Verbundzähler installiert, bestimmt sich die Zählergebühr des Grundstücks nach der Summe der Zählergebührenbeträge, die auf die einzelnen Zähler entfallen. 

Sind auf einem Grundstück oder auf einer Nutzungseinheit mehr als ein Zähler vorhanden, bestimmt sich die Zählergebühr des Grundstücks/der Nutzungseinheit nach der Summe der Zählergebührenbeträge, die auf die einzelnen Zähler entfallen.

(7) Erfolgt die Gebührenveranlagung gegenüber dem Nutzungsberechtigen einer Wohneinheit oder einer gewerblichen Einheit mit eigenem Zähler, werden dem Nutzungsberechtigten folgende Komponenten der Grundgebühr zugeordnet:

  • Anteilige Bereitstellungsgebühr des Grundstücks nach Abs. 5 Satz 2
  • Zählergebühr(en) der Nutzungseinheit nach Abs. 6 Satz 1.

§ 16 Benutzungsgebühren nach der Wassermenge

(1) Die Benutzungsgebühren bemessen sich – abgesehen von den Grundgebühren gemäß § 15 - nach der Menge (m³) des zur Verfügung gestellten Wassers. Ist eine Messeinrichtung ausgefallen oder wird der Stadt Kassel bzw. einem Beauftragten der Zutritt zu den Messeinrichtungen verweigert oder ist trotz Aufforderung oder aus sonstigen Gründen die Ablesung nicht erfolgt, schätzt die Stadt Kassel den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Die Gebühr beträgt pro m³ 1,85 Euro.

§ 16a Gebühren für Zusatzleistungen

(1) Für Zusatzleistungen sind der Stadt Kassel Gebühren zu entrichten, die sich nach dem Anhang II zu dieser Satzung richten.

(2) Der Gebührenanspruch entsteht mit Beendigung der Amtshandlung. 

§ 17 Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke

(1) Die Abnahme von Wasser für vorübergehende Zwecke ist bei der Stadt Kassel unter näherer Angabe des Verwendungszwecks zu beantragen.

(2) Der Antragsteller hat gemäß § 24 alle Kosten zu zahlen, die für die Herstellung und Entfernung des erforderlichen Anschlusses für die vorübergehende Wasserentnahme entstehen, und auf Verlangen der Stadt Kassel einen Kostenvorschuss oder Sicherheit zu leisten. Für die Inanspruchnahme der Wasserversorgungseinrichtung wird eine Gebühr nach Maßgabe der §§ 15 und 16 erhoben.

(3) Falls Wasser aus öffentlichen Hydranten zu anderen als Feuerlöschzwecken entnommen werden soll, sind hierzu Hydranten-Standrohre mit Wasserzählern zu benutzen. Die Hydranten-Standrohre werden von der Stadt Kassel (ggf. durch einen beauftragten Dritten) gebührenpflichtig zur Verfügung gestellt. Näheres bestimmt § 16a. Für die Inanspruchnahme der Wasserversorgungseinrichtung werden Gebühren nach Maßgabe der §§ 15 und § 16 erhoben.

§ 18 Vorauszahlungen

Die Stadt Kassel kann monatliche Vorauszahlungen auf die Gebühr verlangen, die nach dem Verbrauch des vorangegangenen Festsetzungszeitraums und den sonstigen Gebührenmaßstäben bemessen werden.

§ 19 Entstehen der Gebühren

Der Benutzungsgebühr entsteht mit Ende des jeweiligen Festsetzungszeitraums.

§ 20 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Festsetzungszeitraum Anschlussnehmer im Sinne von § 2 ist. Als Gebührenpflichtiger gilt auch, wer ohne zu dem in Satz 1 genannten Personenkreis zu gehören, Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung entnimmt (Wasserabnehmer).

(2) Beim Wechsel des Anschlussnehmers geht die Gebührenpflicht auf den neuen Anschlussnehmer mit dem Beginn der Wasserlieferung über. Melden der bisherige oder der neue Anschlussnehmer die Rechtsänderung nicht an, so haften beide gesamtschuldnerisch für die Gebühren für die Zeit ab Rechtsübergang bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Stadt Kassel von der Rechtsübertragung Kenntnis erhält. 

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 21 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Gebühren für die Inanspruchnahme der Wasserversorgungseinrichtung werden nach Maßgabe der §§ 15 und 16 festgesetzt. Der Festsetzungszeitraum ist die Kalenderwoche. Somit kann eine Verbrauchsmessung ab dem Beginn der darauffolgenden Kalenderwoche zum Gegenstand einer (endgültigen) Gebührenveranlagung gemacht werden. Für die Festsetzung der Grundgebühren sind die in § 15 genannten Jahresbeträge quotal zu berücksichtigen. Endet die Gebührenpflicht vor Ablauf des Festsetzungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit der Beendigung der Gebührenpflicht. Ein Festsetzungsbescheid kann auch einen Zeitraum, der größer oder kleiner als 12 Kalendermonate ist, zum Gegenstand haben, wenn dies aufgrund des Ablesezeitraums sinnvoll ist.  Zur Festsetzung der Vorauszahlungen wird der Wasserverbrauch unter Berücksichtigung des bisherigen Verbrauchs geschätzt.

(2) Die Gebühr wird von der Stadt Kassel durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und angefordert. Der Bescheid kann in Verbindung mit der Anforderung anderer Grundstücksabgaben ergehen.

(3) Die Vorauszahlungen sind erstmals 10 Tage nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig, wenn die Fälligkeit im Abgabenbescheid nicht datumsmäßig bestimmt ist. Im Vorausleistungsbescheid werden monatliche Vorauszahlungen festgesetzt.

(4) Für die Festsetzung von Vorauszahlungen werden, soweit keine Verbrauchsdaten vorliegen, Wassermengen sachgerecht geschätzt.

(5) Die Stadt Kassel kann nach dem Vorliegen aktualisierter Verbrauchdaten die Festsetzung der Vorauszahlungen entsprechend anpassen.

(6) Auf Antrag des Gebührenpflichtigen können festgesetzte Vorauszahlungen zum 01.07. in einer Jahressumme entrichtet werden.

(7) Die für einen Erhebungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld angerechnet.

(8) Ist die Gebührenschuld kleiner als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so wird der Differenzbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides verrechnet bzw. erstattet.

(9) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 22 Erlöschen der Gebührenpflicht

(1) Die Pflicht zur Entrichtung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Wasserversorgungseinrichtung erlischt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Anschluss beseitigt oder stillgelegt wird, oder mit dem Ende der Wasserentnahme durch den Wasserabnehmer; im Falle des § 17 mit der Rückgabe des Standrohrs.

(2) Wird ein Grundstück, für das bisher eine Gebührenpflicht bestand, in der Weise geteilt, dass die Voraussetzungen für die Entrichtung von Benutzungsgebühren nur noch für einen Grundstücksteil fortbestehen, so endet die Gebührenpflicht für den anderen Grundstücksteil mit der grundbuchlichen Eintragung der Teilung.

§ 23 Umsatzsteuer

Die Gebühren und Grundstücksanschlusskosten (§ 24) verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweils geltenden gesetzlichen Höhe. Wenn Gebühren, die aufgrund dieser Satzung erhoben werden, der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist die gesetzliche Umsatzsteuer vom Gebührenpflichtigen zusätzlich zu tragen.

§ 24 Grundstücksanschlusskosten

(1) Die Aufwendungen für die Herstellung der Anschlussleitungen sind der Stadt Kassel zu erstatten. Gleiches gilt für Aufwendungen durch Veränderungen der Anschlussleitung, die auf Wunsch des Anschlussnehmers erfolgen.

Bei Anschlussleitungen, mit deren erstmaliger Herstellung vor dem 01.04.1980 begonnen wurde, sind daneben die Aufwendungen für die Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung und Beseitigung der Anschlussleitung zu erstatten. Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt bei Standardgrundstücksanschlüssen und standardisierten Arbeiten nach Anhang III zu dieser Satzung, im Übrigen in der tatsächlich entstandenen Höhe.

Bei Aufwendungen gemäß Satz 3 werden die jeweils gemäß Satz 4 ermittelten Beträge ermäßigt. Basierend auf einer jährlichen Ermäßigung von 70,00 Euro beträgt die Ermäßigung 1,35 Euro pro Kalenderwoche, die seit dem 01.01.2020 vollständig verstrichen ist.

(2) Wünscht die dinglich berechtigte Person neben einer Anschlussleitung zusätzliche Anschlussleitungen, so trägt sie sämtliche dadurch entstehenden Aufwendungen der Stadt Kassel für die Herstellung jeder zusätzlichen Anschlussleitung.

(3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Fertigstellung der ersatzpflichtigen Maßnahme. Die Durchführung der Maßnahmen kann von der Entrichtung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig gemacht werden.

(4) Erstattungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides, in dem der Kostenerstattungsanspruch festgesetzt wird, dinglich berechtigt ist. Mehrere Pflichtige haften gesamtschuldnerisch.

(5) Der Erstattungsanspruch wird zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Er ruht als öffentliche Last auf dem dinglichen Recht an dem Grundstück.

IV. Allgemeine Mitteilungspflichten, Zutrittsrecht und Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Allgemeine Mitteilungspflichten

(1) Änderungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht oder einem anderen dinglichen Nutzungsrecht sind der Stadt Kassel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Hierzu sind sowohl die bisherigen als auch die neuen Berechtigten (Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten) verpflichtet.

(2) Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, alle die Gebührenpflicht begründenden oder ändernden und die Höhe der Gebühr beeinflussenden Tatsachen innerhalb von zwei Wochen, nachdem er von solchen Tatsachen Kenntnis erlangt hat, der Stadt Kassel schriftlich anzuzeigen und auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

(3) Ein Anschlussnehmer, der bauliche Veränderungen an der Wasserverbrauchsanlage vornehmen lassen will, hat dies der Stadt Kassel rechtzeitig, mindestens vier Wochen vor Beginn der beabsichtigten Arbeiten, anzuzeigen.

(4) Der Anschlussnehmer hat das Abhandenkommen, Beschädigungen und Störungen von Messeinrichtungen der Stadt Kassel unverzüglich mitzuteilen.

(5) Jeder Wasserabnehmer hat ihm bekannt werdende Schäden und Störungen an den Anschlussleitungen, den Wasserverbrauchsanlagen und der Wasserversorgungsanlage unverzüglich der Stadt Kassel zu melden.

(6) Sollte sich der Gesamt- und/oder der Spitzendurchfluss in einem solchen Maße ändern, so dass die Dimensionierung der Messeinrichtung angepasst werden muss, ist dies unverzüglich durch den Anschlussnehmer der Stadt Kassel zu melden.

§ 26 Zutrittsrecht

(1) Die Stadt Kassel und die von ihr Beauftragten sind berechtigt, für Zwecke der Versorgung mit Wasser, das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich des Zubehörs sowie der Durchführung von Schutzmaßnahmen die Grundstücke im Stadtgebiet unentgeltlich zu betreten.

(2) Der Wasserabnehmer hat den Beauftragten der Stadt Kassel, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu den Wasserverbrauchsanlagen und Anschlussleitungen zu gestatten, soweit dies zur Prüfung der technischen Einrichtungen oder Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zum Ablesen und zur Auswechslung oder Überprüfung der Messeinrichtungen, erforderlich ist.

§ 27 Zwangsmittel

Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Verwaltungsverfügungen gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 27a Unterstützungsleistungen Dritter

Die Stadt Kassel ist berechtigt, die Ermittlung von Berechnungsgrundlagen, die Abgabenberechnung, die Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben von einem hierfür beauftragten Dritten wahrnehmen zu lassen. Sie ist ferner berechtigt, sich zur Erledigung dieser Aufgaben auch der Datenverarbeitungsanlagen Dritter zu bedienen.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 4 Abs. 1 seinen Trinkwasserbedarf aus anderen Anlagen als den Wasserversorgungsanlagen deckt, ohne dass ihm dies nach § 4 Abs. 2 gestattet ist;
  2. § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 25 den in diesen Bestimmungen genannten Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
  3. § 4 Abs. 3 Satz 3 nicht sicherstellt, dass aus seiner Anlage kein Wasser in das Trinkwassernetz der städtischen Wasserversorgungsanlage eintreten kann;
  4. § 5 Abs. 5 die Anschlussleitung herstellt, erneuert, verändert, unterhält oder beseitigt oder anders auf sie (einschließlich der Messeinrichtung nach § 11) einwirkt oder einwirken lässt;
  5. § 6 Abs. 3 Satz 1 Wasserverbrauchsanlagen nicht so betreibt, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf die Wasserversorgungsanlage oder Wasserverbrauchsanlagen Dritter oder Auswirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind;
  6. § 11 Abs. 1 Messeinrichtungen nicht vor Frost, Abwasser und Grundwasser schützt;
  7. § 11 Abs. 2 keinen geeigneten Schacht oder Schrank für die Messeinrichtung anbringt;
  8. § 11 Abs. 2 den Schacht oder Schrank nicht in ordnungsgemäßem Zustand und nicht jederzeit zugänglich hält;
  9. § 12 die Messeinrichtungen nach Aufforderung der Stadt Kassel nicht abliest bzw. sie nicht leicht zugänglich hält;
  10. § 26 den Beauftragten der Stadt Kassel den Zutritt zu den Wasserverbrauchsanlagen und Anschlussleitungen verweigert. 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5 Euro bis 50.000 Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Magistrat der Stadt Kassel.

§ 29 Inkrafttreten

Es sind in Kraft getreten:

Satzung vom 26. November 2018 am 1. Januar 2020
Erste Änderung vom 7. Dezember 2020 am 31. Dezember 2020
Zweite Änderung vom 13. November 2023 am 1. Januar 2024

Anhang I: Darstellung der Teilgebiete von Nachbargemeinden gem. § 1 Absatz 1

(1) Darstellung Güterverkehrszentrum gemäß § 1 Absatz 1 Buchstabe a):

Der Lageplan kann im Fachamt eingesehen werden

(2) Grundstücke der Gemeinde Fuldatal gemäß § 1 Absatz 1 Buchstabe b):

Am Sandkopf 35
Simmershäuser Straße 104, 104A, 106, 106A, 107, 108A/1, 108A/2, 110, 114, 116, 118, 120, 122, 124, 126, 128
Gemarkung Simmershausen, Flur 18, Flurstück 80/5

(3) Grundstücke der Gemeinde Lohfelden § 1 Absatz 1 Buchstabe b):

Gemarkung Ochshausen, Flur 6, Flurstück 5/1, 4/1, 3/4, 3/3, 2/6, 2/5

Anhang II: Gebührenverzeichnis für Zusatzleistungen i.S.d. § 16 a Wasserversorgungssatzung

Zusatzleistung Gebühr in €
1. Jede gewünschte Zwischenabrechnung des Verbrauchs 
außerhalb der jährlichen Turnusabrechnung
a) Ablesung durch Anschlussnehmer oder Wasserabnehmer
b) Ablesung durch die Stadt Kassel oder von ihr Beauftragte
  

19,50
48,74
2. Jede Sperrung des Anschlusses auf Grundlage des § 13 der
Satzung
58,00

3. Die Wiederaufnahme der Versorgung nach Sperrung

68,23

4. Jede vergebliche Anfahrt zur Verbrauchsstelle nach
Terminvereinbarung oder -ankündigung
24,37
5. Jede Inbetriebsetzung, sofern nicht in § 6 Abs. 2
ausgenommen
92,00
6. Jede vom Anschlussnehmer zu vertretende
Zählernachplombierung
51,04
7. Jede Feststellung einer unangemeldeten
Wasserentnahme
38,99
8. Nutzung eines Hydranten-Standrohres (Gebühr pro Tag
unabhängig vom Durchfluss)
2,53
9. Ausleihung eines Hydranten-Standrohres (Grundgebühr
pro Ausleihung)
59,00
10. Jeder Zwangseinzug von Hydranten-Standrohren 68,27
Bei Verlust oder Beschädigung des Standrohres hat der
Wasserabnehmer die Kosten für Reparatur oder
Ersatzbeschaffung ggf. unter Anrechnung des
Restwertes zu erstatten.

Anhang III: Einheitssätze für die Herstellung von oder Arbeiten an Standardanschlüssen i.S.d. § 24 Abs. 3 dieser Satzung

1. Maßnahme
Erstmaliger Anschluss eines Grundstücks oder Gebäudes an das
Trinkwassernetz der Stadt Kassel oder vollständige Neuherstellung der
Anschlussleitung auf Veranlassung des Anschlussnehmers.
1.1 wenn nur der Wasseranschluss hergestellt wird:
Erd-, Oberflächen- und Rohrleitungsarbeiten im öffentlichen
Verkehrsraum, der an das zu versorgende Grundstück angrenzt. Erd-,
Oberflächen- und Rohrleitungsarbeiten zum Bau der Gebäudeeinführung
auf dem angeschlossenen Grundstück, einschließlich der Herstellung
einer äußerlichen Abdichtung, sofern keine großflächige Bearbeitung der
Grundmauer oder Bodenplatte erforderlich ist. Verlegung ohne
Kombination mit Hausanschlüssen der Strom- und Gasversorgung.
Einschließlich Baustelleneinrichtung, Bauüberwachung und
Nebenleistungen. Der Einheitssatz gilt für Hausanschlüsse, die in gerader
Linie straßenseitig in unterkellerte und nichtunterkellerte Gebäude
eingeführt werden können.
Leistung Gebühr in €
1.1.1 Nennweite bis da 50 x 4,6 mm 3.625,00
1.1.2 Nennweite da 63 x 5,8 mm 3.750,00
1.1.3 Bei vollständig bauseits ausgeführten Erd- und
Oberflächenarbeiten in Grundstück und Straße
1.620,00
1.2 Länge im nicht öffentlichen Bereich Gebühr €/Meter
1.2.1 Vollständige Leistung durch die Stadt Kassel mit
Erd- und Oberflächenarbeiten, mit einfachem
bis mittlerem Anspruch (keine Mosaikpflasterflächen,
Terrassen mit Unterbau, gestaltete Beetanlagen usw.)
für Nennweiten bis da 63 x 5,8 mm
131,00
1.2.2 Verlegung der Rohrleitung in Graben des Antragstellers,
einschließlich Verfüllung der Leitungszone mit Sand zum
Schutz der Rohrleitung für Nennweiten bis da 63 x 5,8 mm
98,00
1.2.3 Verlegung der Rohrleitung in fachgerechter, gas- und
druckdichter Schutzrohranlage des Antragstellers gemäß
Verlege-Richtlinie der Stadt Kassel
16,00
1.3 Erstmaliger Anschluss eines wie in Position 1.1 beschriebenen, jedoch in
Kombination mit Hausanschlüssen der Strom- und Gasversorgung selben
Zeitpunkt, in einem gemeinsamen Graben. Einschließlich anteiliger
Baustelleneinrichtung, Bauüberwachung und Nebenleistungen.
Leistung Gebühr €
1.3.1 Nennweite bis da 50 x 4,6 mm 2.938,00
1.3.2 Nennweite da 63 x 5,8 mm 3.000,00
1.3.3 Bei bauseits ausgeführten Erd- und
Oberflächenarbeiten in Grundstück und Straße
1.465,00
1.4 Länge im nicht öffentlichen Bereich Gebühr €/Meter
1.4.1 Vollständige Leistung durch die Stadt Kassel mit
Erd- und Oberflächenarbeiten, mit einfachem bis
mittlerem Anspruch (keine Mosaikpflasterflächen,
Terrassen mit Unterbau, gestaltete Beetanlagen etc.)
für Nennweiten bis da 63 x 5,8 mm
94,00
1.4.2 Verlegung der Rohrleitung in Graben des Antragstellers,
einschließlich Verfüllung der Leitungszone mit Sand zum
Schutz der Rohrleitung für Nennweiten bis da 63 x 5,8 mm
63,00
1.4.3 Verlegung der Rohrleitung in fachgerechter, gas- und
druckdichter Schutzrohranlage des Antragstellers gemäß
Verlege-Richtlinie der Stadt Kassel
16,00
Gebühr €
1.5 Herstellung eines Bauwasseranschlusses, dessen
wesentlicher Teil zu einem späteren Zeitpunkt für den
dauerhaften Grundstücksanschluss verwendet werden
soll, als Zulage zu den Grundpositionen
700,00
1.6 Zusatzgebühr zu den Positionen 1.1. und 1.3 für die
Herstellung eines Zählerschachtes anstelle der
Einführung in das Gebäude
630,00
2 Maßnahme Erneuerung einer Wasseranschlussleitung, die vor dem 1. April 1980
errichtet wurde oder aus sonstigem Grund in der Unterhaltungspflicht des
Anschlussnehmers liegt, einschließlich Anbindung an das Trinkwassernetz der
Stadt Kassel und Herstellung des Anschlusses bis einschließlich der
Hauptabsperrarmatur im Gebäude. Erd-, Oberflächen und Rohrleitungsarbeiten
zum Bau der Gebäudeeinführung an der gleichen Stelle auf dem angeschlossenen
Grundstück, einschließlich der Herstellung einer äußerlichen Abdichtung, sofern
keine großflächige Bearbeitung der Grundmauer oder Bodenplatte erforderlich ist.
Verlegung ohne Kombination mit Hausanschlüssen der Strom- und Gasversorgung.
Einschließlich Baustelleneinrichtung, Bauüberwachung und Nebenleistungen
Leisung Gebühr €
2.1.1 Nennweite bis da 50 x 4,6 mm 2.125,00
2.1.2 Nennweite da 63 x 5,8 mm 2.188,00
2.1.3 Bei bauseits ausgeführten Erd- und
Oberflächenarbeiten in Grundstück und Straße
1.630,00
2.2 Länge im nicht öffentlichen Bereich Gebühr €/Meter
2.2.1 Vollständige Leistung durch die Stadt Kassel mit
Erd- und Oberflächenarbeiten, mit einfachem
bis mittlerem Anspruch (keine Mosaikpflasterflächen,
Terrassen mit Unterbau, gestaltete Beetanlagen etc.)
für Nennweiten bis da 63 x 5,8 mm
131,00
2.2.2 Verlegung der Rohrleitung in Graben des Antragstellers,
einschließlich Verfüllung der Leitungszone mit Sand zum
Schutz der Rohrleitung für Nennweiten bis da 63 x 5,8 mm
98,00
2.2.3 Verlegung der Rohrleitung in fachgerechter, gas- und
druckdichter Schutzrohranlage des Antragstellers gemäß
Verlege-Richtlinie der Stadt Kassel
16,00
3 Maßnahme
Beseitigung / Stilllegung eines Wasserhausanschlusses
Gebühr €
3.1 Bis da 63 x 5,8mm inklusive aller Erd-, Oberflächen-
und Rohrleitungsarbeiten in befestigten Flächen
(Bitumen oder Pflaster)
2.125,00
3.2 Bis da 63 x 5,8 mm
inklusive aller Erd-, Oberflächen- und
Rohrleitungsarbeiten in nicht befestigten Flächen
1.625,00
3.3 Bis da 63 x 5,8 mm
ohne Erd- und Oberflächenarbeiten
575,00
4 Maßnahme
Reparatur einer Anschlussleitung, die vor dem 1. April 1980 errichtet wurde oder aus
sonstigem Grund in der Unterhaltungspflicht des Anschlussnehmers liegt, ohne Herstellung
einer neuen Mauerdurchführung. Austausch bis zu einer Länge von 2 Meter oder durch
Setzen einer Rohrbruchschelle. Rohrbauleistung einschließlich Material. Der erforderliche
Tiefbau für diese Arbeit wird nicht pauschaliert und ist nach ausgewiesenem Aufwand zu
erstatten.
Gebühr €
4.1 Reparatur einer Rohrleitung bis da 63 x5,8 mm,
oder DN 50, Innendurchmesser bis 53 mm bis zu
einer Länge von 2 m
710,00
4.2 Herstellen einer Notverbindung durch Schlauchverbindung,
sofern aus vom Anschlussnehmer zu vertretenden
Gründen keine sofortige Reparatur, Teilauswechslung oder
Erneuerung der Anschlussleitung erfolgen kann für maximal
14 Tage.
565,00
Gebühr €/Meter
4.3 Mehrlänge Reparatur einer Rohrleitung aus
Pos 4.1 als Zulage zu dieser Position
16,00

Erläuterungen und Hinweise

Glossar

EU

EU

EU ist die Abkürzung für Europäische Union.
Das ist eine Gruppe von 27 Ländern in Europa.
Jedes Land hat eine Regierung.
Und sie haben noch eine gemeinsame Regierung.
Und sie machen zusammen Politik.

Ordnungs-Widrigkeit (Gesetzes-Übertretung, Ordnungswidrigkeit, Gesetzesübertretung)

Ordnungs-Widrigkeit (Gesetzes-Übertretung, Ordnungswidrigkeit, Gesetzesübertretung)

Ordnungs-Widrigkeit bedeutet:
Eine Person hat eine Regel nicht beachtet.
Diese Regel steht in einem Gesetz.
Deshalb sagt man auch:
Gesetzes-Übertretung.
Weil ein Gesetz eine Grenze setzt.
Zwischen dem, was man machen darf.
Und dem, was man nicht machen darf.
Wenn man so eine Grenze über-tritt.

ABER:
Eine Ordnungs-Widrigkeit ist eine eher kleine Gesetzes-Übertretung.
Deshalb bekommt man dafür in Deutschland eine Geld-Strafe.
Man muss nicht ins Gefängnis.