§1 Teilbereiche
Absatz(1)
Der zugelassene Bereich ist in folgende Teilbereiche unterteilt, deren Grenzen sich aus dem beigefügten Lageplan ergeben. Die Teilbereiche werden im Übrigen wie folgt beschrieben:
- der Seglersee nördlich der Seglergaststätte, im Süden begrenzt durch die beiden Brücken in Höhe der Seglergaststätte, im Norden durch die südliche Grenze des Naturschutzgebietes "Fuldaaue" (Seglersee); die Grenze zum Naturschutzgebiet ist in der Örtlichkeit gekennzeichnet, im Zweifel ist der Lageplan maßgebend;
- der Badesee südwestlich der Seglergaststätte, im Norden begrenzt durch die Brücke am südlichen Ende des Modellbootsees, im Nordosten durch die beiden Brücken in Höhe der Seglergaststätte und im Westen durch die westliche der beiden dortigen Brücken (Badesee);
- der FKK See westlich anschließend an die westliche Grenze des Badesees (FKK See);
- der Modellbootsee, gebildet durch die an den Badesee nördlich angrenzende Bucht südlich des Kinderspielplatzes (Modellbootsee).
Absatz(2)
Der Lageplan ist Bestandteil dieser Verordnung.
§2 Allgemeine Bestimmungen
Absatz(1)
Die Benutzung der Wasserflächen geschieht auf eigene Gefahr.
Absatz(2)
Bei der Benutzung der Wasserflächen hat sich jeder so zu verhalten, daß kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Absatz(3)
Die durch Bojen, Ketten oder in sonstiger Weise abgesperrten Zonen der Teilbereiche dürfen nicht oder nur zu dem dafür bestimmten Zweck benutzt werden.
Absatz(4)
Jegliche Verunreinigung der Gewässer ist untersagt. Die Bestimmungen des Abfallrechts bleiben unberührt.
Absatz(5)
Die Beschädigung der Deckschichten des Grundes oder der Ufer ist verboten.
§3 Baden
Absatz(1)
Das Baden ist grundsätzlich in allen Teilbereichen vorbehaltlich § 2 Abs. 3 erlaubt. Im Seglersee gilt diese Erlaubnis jedoch nur für dessen östliche Bucht. im Badesee ist das Baden am westlichen Ende im Bereich zwischen den beiden Brücken untersagt.
Absatz(2)
Badende dürfen den Verkehr mit Wasserfahrzeugen, den Schiffsmodellsport und die Ausübung der Fischerei nicht behindern oder gefährden.
§4 Wasserfahrzeuge
Absatz(1)
Folgende Wasserfahrzeuge werden nach Maßgabe besonderer Regelungen grundsätzlich zugelassen:
- Fahrzeuge der zuständigen Verwaltungs- und Polizeibehörden;
- Fahrzeuge der Rettungsorganisationen im Rahmen des erforderlichen Einsatzes;
- das Fischereifahrzeug;
- Miet- und Leihboote;
- Schlauchboote ohne Motorantrieb, die nach ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht zur Überwindung längerer Distanzen, sondern zum Aufenthalt auf dem Wasser im Zusammenhang mit dem Baden dienen (Badeboote);
- Segelsurfbretter;
- Segeljollen ohne Maschinenantrieb für nicht mehr als 10 qm Segelfläche;
- Paddelboote und Kanus (Kajaks einschließlich Faltboote sowie Kanadier).
Absatz(2)
Luftmatratzen und Modellboote gelten als Wasserfahrzeuge und werden ebenfalls zugelassen.
Absatz(3)
Der Betrieb aller sonstigen Wasserfahrzeuge ist untersagt.
§5 Zulassungsregelungen
Absatz(1)
Das Befahren der Teilbereiche mit den zugelassenen Wasserfahrzeugen (§ 4) ist nur im Rahmen der nachfolgenden Regelungen erlaubt; eine weitergehende Inanspruchnahme der Gewässer ist verboten.
Absatz(2)
Das Befahren von Gewässerbereichen, die im Schilf oder Röhricht bestanden sind, ist für alle Wasserfahrzeuge ausgeschlossen.
Absatz(3)
Die Benutzung der zugelassenen Wasserfahrzeuge ist nur von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet.
Absatz(4)
Wasserfahrzeuge der zuständigen Verwaltungs- und Polizeibehörden, der Rettungsorganisationen, sowie das Fischereifahrzeug sind unbeschränkt zugelassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der Gemeinverträglichkeit geboten ist.
Absatz(5)
Miet- und Leihboote sind im Badesee unbeschränkt zugelassen.
Absatz(6)
Luftmatratzen und Badeboote sind in der östlichen Bucht des Seglersees, im Badesee, jedoch mit Ausnahme des Bereichs zwischen den beiden Brücken am westlichen Ende, sowie im FKK-See zeitlich unbeschränkt zugelassen.
Absatz(7)
Modellboote sind im Modellbootsee unbeschränkt zugelassen.
Absatz(8)
Segelsurfbretter und Segeljollen sind im Seglersee ganzjährig zugelassen. Sie haben in dessen östlicher Bucht zum Ufer einen Abstand von mindestens zehn Metern einzuhalten.
Absatz(9)
Segelsurfbretter und Segeljollen können über Abs. 8 hinaus im Badesee zugelassen werden; gleiches gilt für Paddelboote und Kanus. Die Zulassung wird durch einen hochgezogenen Ball an der DLRG-Station angezeigt und setzt voraus, dass kein Badebetrieb stattfindet. Im Übrigen ist die Zulassung zum Badesee für diese Wasserfahrzeuge beschränkt auf die Zeit vom 01.10. bis 30.04. jeden Jahres. Segelsurfbretter haben auf dem Badesee mindestens zehn Meter Abstand zum Ufer einzuhalten.
§6 Veranstaltungen
Veranstaltungen jeder Art bedürfen der Erlaubnis des Magistrats der Stadt Kassel - Gartenamt -.
§7 Allgemeine Regeln für Wasserfahrzeuge
Für den Verkehr auf den Wasserflächen gelten die Vorschriften der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV) einschließlich ihrer Anlage - Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung - vom 01.05.1985 (BGBl. I S. 734) in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend.
§8 Zugefrorene Wasserflächen
Das Betreten von zugefrorenen Wasserflächen ist nicht erlaubt.
§9 Ordnungswidrigkeiten
Absatz(1)
Ordnungswidrig handelt, wer die Grenzen des zugelassenen Gemeingebrauchs überschreitet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Abs. 3 die durch Bojen, Ketten oder in sonstiger Weise abgesperrten Zonen der Teilbereiche benutzt;
- entgegen § 2 Abs. 4 die Gewässer verunreinigt.
- entgegen § 2 Abs. 5 die Deckschichten des Grundes oder der Ufer beschädigt;
- entgegen § 3 Abs. 1 in nicht zugelassenen Bereichen badet;
- entgegen § 3 Abs. 2 als Badender den Verkehr mit Wasserfahrzeugen, den Schiffmodellsport oder die Ausübung der Fischerei behindert oder gefährdet;
- entgegen § 4 Abs. 3 andere als in § 4 Abs. 1 und 2 zugelassene Wasserfahrzeuge in Betrieb nimmt;
- entgegen § 5 Abs. 1 außerhalb der nach § 5 Abs. 2 - 9 zugelassenen Bereiche und Zeiten Gewässer mit Wasserfahrzeugen befährt;
- entgegen § 8 zugefrorene Wasserflächen betritt.
Absatz(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000,-- DM geahndet werden.
Absatz(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Obere Wasserbehörde.
§10 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten:
Verordnung | vom 18. Juli 1988 | am 1. November 1988 |