9.06.12 Tarifordnung für die Leistungen des Vermessungsamtes

Vom 21. Februar 1983 in der Fassung der achten Änderung vom 7. Oktober 2013

1. Inanspruchnahme von Leistungen

1.1 Für Leistungen des Vermessungsamtes, die nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen entgeltlich in bestimmter Höhe oder unentgeltlich zu erbringen sind, sind Entgelte und Auslagen nach diesem Tarif und dem anliegenden Kostenverzeichnis zu erheben.

1.2 Das als Anlage beigefügte Kostenverzeichnis ist Bestandteil des Tarifs.

1.3 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen und die Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts und der Auslagen entsprechend dieses Tarifs sind zu vereinbaren.

1.4 Der Magistrat wird ermächtigt, die Entgelte für Karten, deren Herausgabe nur einem bestimmten Zweck dient (Themenkarten), abweichend von dem Kostenverzeichnis festzusetzen und die unter Nr. 1 des Kostenverzeichnisses festgesetzten Entgelte für Karten und Pläne dann angemessen zu ermäßigen, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls geboten erscheint.

2. Schuldner der Entgelte und Auslagen

2.1 Schuldner der Entgelte bei Leistungen des Vermessungsamtes ist derjenige, der den Auftrag für die Leistungen erteilt hat.

2.2 Die Entgelte nach diesem Tarif können auch von demjenigen gefordert werden, der, ohne Auftraggeber zu sein, die Leistungen des Vermessungsamtes der Stadt Kassel entgegengenommen hat.

3. Wertentgelte und Rahmenentgelte

3.1 Ist ein Entgelt nach dem Bodenwert zu berechnen, so ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit zugrunde zu legen. Ist das Entgelt nach dem Wert einer baulichen Anlage zu berechnen, so ist deren Verkehrswert ohne Außenanlagen und besondere Betriebseinrichtungen zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit maßgebend. Bei geplanten oder noch nicht fertiggestellten baulichen Anlagen gilt der voraussichtliche Verkehrswert. Der Kostenschuldner hat den Wert anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen. Werden die Angabe oder der Nachweis nicht oder unzureichend erbracht oder sind sie offensichtlich unzutreffend, so ermittelt das Vermessungsamt den Wert.

3.2 Sieht das anliegende Kostenverzeichnis einen Rahmen vor, so ist das Entgelt zu bemessen
1. nach dem notwendigen Verwaltungsaufwand
2. nach der Bedeutung der Leistung und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten.

4. Entgelt für Teilleistungen

4.1 Wird ein Antrag zurückgenommen und war mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen, so ist das Entgelt entsprechend den bereits erbrachten Leistungen als Teil des Gesamtentgelts festzusetzen. Die bis zur Zurücknahme des Antrages entstandenen Auslagen sind zu erheben.

4.2 Abs. 4.1 ist auch anzuwenden, wenn die Bearbeitung eines Antrages wegen Uneinigkeit der Beteiligten oder aus Gründen nicht abgeschlossen werden kann, die das Vermessungsamt nicht zu vertreten hat.


4.3 Wird in den Fällen der Ziffer 4.1 nach erneuter Vereinbarung oder nach Wegfall des Hindernisses die Bearbeitung fortgesetzt, so ist das aus Anlaß der Unterbrechung festgesetzte Entgelt insoweit anzurechnen, als durch die früheren Teilleistungen Arbeitsaufwand des Vermessungsamtes eingespart wird.

5. Festsetzung und Fälligkeit der Entgelte

5.1 Die Entgelte für die Leistungen des Vermessungsamtes werden vom Vermessungsamt bei Aushändigung der Unterlagen oder durch Rechnung festgesetzt und von den in Ziffer 2 genannten Personen erhoben.


5.2 Das Vermessungsamt kann Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten erheben.

5.3 Die Entgelte sind, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen handelt, bei Aushändigung der Unterlagen beim Vermessungsamt gegen Quittung zu zahlen oder bei Ausstellung einer Rechnung innerhalb 14 Tagen nach Zustellung der Rechnung porto- und gebührenfrei an die Stadtkasse zu überweisen.


5.4 Zu den Entgelten wird nach Maßgabe des Art. 36 Nr. 1 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22.12.1981 Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe erhoben. Ausgenommen davon ist die Amtshilfe.

6. Bare Auslagen

6.1 Besondere bare Auslagen sind zu erstatten, soweit sie nicht in dem erhobenen Entgelt inbegriffen sind.


6.2 Bare Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn die Leistungen aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen unentgeltlich zu erbringen sind. Die in dem Kostenverzeichnis aufgeführten Ermäßigungen gelten nicht für bare Auslagen.

6.3 Für die Erhebung der baren Auslagen gelten die Vorschriften über die Erhebung der Entgelte entsprechend.

7. Ausführungsbestimmungen

Der Magistrat wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen über die Erhebung von Entgelten und baren Auslagen bei Leistungen des Vermessungsamtes für städtische Dienststellen zu erlassen.

8. Inkrafttreten

Es sind in Kraft getreten:

Tarifordnung                      vom 21. Februar 1983                 am 13. März 1983
Erste Änderung vom 10. September 1984 am 23. September 1984
Zweite Änderung vom 8. Juli 1985 am 3. August 1985
Dritte Änderung vom 21. April 1986 am 30. April 1986
Vierte Änderung vom 25. Mai 1986 am 6. Juni 1986
Fünfte Änderung vom 2. Juli 1990  am 11. Juli 1990
Sechste Änderung vom 26. Oktober 1992 am 11. November 1992
Siebte Änderung vom 27. Januar 1997 am 19. Februar 1997
Achte Änderung vom 7. Oktober 2013 am 22. Dezember 2013 

Das Kostenverzeichnis wird nicht in die Stadtrechtssammlung aufgenommen, es kann beim Vermessungsamt eingesehen werden.