9.05.08 Tarifordnung für die sportliche Benutzung der Städtischen Sportplatzanlagen und deren Einrichtungen

Vom 27. Mai 2013 in der Fassung der Dritten Änderung vom 17.12.2018

1. Geltungsbereich

1.1 Die Tarifordnung gilt für die sportliche Benutzung der städtischen Sportplatzanlagen und deren Einrichtungen.

1.2 Bestimmungen für die Benutzung sind in der „Benutzungsordnung für die städtischen Sportplatzanlagen und deren Einrichtungen" in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

2. Entgeltliche Veranstaltungen

2.1 Für Sportveranstaltungen auf städtischen Sportplatzanlagen werden vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 3 bürgerlich-rechtliche Entgelte (Mieten) erhoben.


2.2 Das Entgelt beträgt bei Sportveranstaltungen 10 v. H. der Nettoeinnahme aus dem Verkauf der Eintrittskarten.

Die Mindestentgelte betragen pro Stunde

2.21 für das Auestadion 300,00 €
2.22 für die Hessenkampfbahn 60,00 €
2.23 für die übrigen Sportplätze und Kleinspielfelder 40,00 €
2.24 bei Durchführung von Turnieren pro teilnehmende Mannschaft 10,00 €.
2.25 Wenn das Entgelt nach Ziffer 2.24 das Entgelt nach Ziffer 2.21 bis 2.23 übersteigt, wird bei Durchführung gemeinnütziger oder jugendpflegerischer Veranstaltungen nach Ziffer 2.21 bis 2.23 abgerechnet.

2.3 Bei Sportveranstaltungen ortsansässiger Vereine in überregionalen Spielklassen (Wettbewerb in organisatorischer Verantwortung eines Bundes- oder Regionalverband) werden für die Nutzung des Auestadions abweichend von Ziffer 2.2 folgende Entgelte erhoben:

2.31 Bei Freundschafts-, Serien- und Aufstiegsspielen

Bis zu 3.000 Zuschauer = 2 %
von 3.001 bis 7.000 Zuschauer = 5 %
von 7.001 bis 11.000 Zuschauer = 6 %
von 11.001 bis 15.000 Zuschauer = 7 %
über 15.000 Zuschauer = 8 %

der Nettoeinnahme aus dem Verkauf der Eintrittskarten einschließlich Dauerkarten.

2.32 Bei Pokalspielen 10 % der Nettoeinnahme aus dem Verkauf der Eintrittskarten.


2.33 Die Entgelte gem. Ziffer 2.2 bis 2.32 werden zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

2.34 Als Nettoeinnahme im Sinne der Ziffern 2.2, 2.31 und 2.32 gilt der um die gesetzliche Umsatzsteuer bereinigte Erlös aus dem Verkauf der Eintrittskarten.

2.35 Zusätzlich wird ein Catering-Entgelt von 0,13 € pro Zuschauer erhoben.

2.4 Bei Sportveranstaltungen ortsansässiger Vereine in regionalen Spielklassen (Wettbewerbe in organisatorischer Verantwortung des Hessischen Fußballverbandes) werden für die Nutzung des Auestadions abweichend von Ziffer 2.2 pauschal je Freundschafts-, Serien-, Aufstiegs- oder Pokalspiel Entgelte in Höhe von 250,00 EUR zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

2.5 Die Kosten für die Reinigung der Sportanlagen und der in Anspruch genommenen Räumlichkeiten sind in voller Höhe vom Veranstalter zu tragen. Das entsprechende Entgelt wird zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer erhoben.

2.6 Bei Inanspruchnahme der Trainingsbeleuchtungs- bzw. Flutlichtanlagen werden die Energiekosten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung gestellt. Das Gleiche gilt für zusätzliche energieverbrauchende Einrichtungen.

2.7 Auf Verlangen des Sportamts sind die Eintrittskarten vom Veranstalter vor Eröffnung des Verkaufs dem Sportamt zur Kontrolle vorzulegen.

2.8 Für die Benutzung städtischer Internetanschlüsse wird pro Zugang ein Entgelt von 10,00 € zzgl. MwSt. erhoben.

2.9 Der Veranstalter hat dem Sportamt unverzüglich, spätestens aber 8 Tage vor der Veranstaltung, schriftlich mitzuteilen, wenn trotz Abschluss des Gebrauchsüberlassungsvertrages die Sportplatzanlage nicht in Anspruch genommen wird.
Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung ist der Veranstalter verpflichtet, das vertraglich vereinbarte Mindestentgelt sowie der Stadt entstehende Kosten zu zahlen.
Sofern die Stadt durch eine anderweitige Überlassung am vorgesehenen Veranstaltungstag entsprechende Einnahmen erzielt, wird der Veranstalter hiervon freigestellt.

2.10 Abweichend von den Regelungen der Ziffern 2.1 bis 2.8 kann die VIP-Lounge des Auestadions für Veranstaltungen separat gemietet werden. Der Mietzins beträgt 80,00 € pro angefangene Stunde zzgl. Mehrwertsteuer. Auf- und Abbauzeiten zählen zur Mietdauer. Die Ziffern 2.5 bis 2.8 gelten entsprechend. Soweit sich die Ausstattung in der VIP-Lounge im Eigentum der Stadt Kassel befindet, ist ihre Nutzung im Nutzungsentgelt enthalten.

2.11 Die Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen bleibt hiervon unberührt.

3. Sportliche Benutzung der Sportplatzanlagen und deren Einrichtungen durch Kasseler Amateursportvereine und -verbände

3.1 Die städtischen Sportplatzanlagen und deren Einrichtungen werden - mit Ausnahme des Auestadions - den Kasseler Amateursportvereinen und -verbänden

3.11 für Trainingszwecke und sportliche Lehrgangsarbeit

3.12 für Verbandsspiele, Turniere, Wettkämpfe und Freundschaftsspiele der Amateure, bei denen der Amateurverein als Veranstalter und Teilnehmer auftritt

3.13 für übergeordnete Meisterschaften, Pokalwettbewerbe, und Turniere der Amateure, bei denen ein Kasseler Sportverein als Ausrichter auftritt

unentgeltlich überlassen.

3.2 Für die Überlassung des Auestadions werden bürgerlich-rechtliche Entgelte (Mieten) von 10,00 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer pro Stunde erhoben.

4. Sportliche Benutzung der Sportplatzanlagen und deren Einrichtungen durch Kasseler Schulen und die Universität Kassel

4.1 Die städtischen Sportplatzanlagen und deren Einrichtungen werden - mit Ausnahme des Auestadions - den Kasseler Schulen unentgeltlich überlassen.

4.2 Für die Überlassung des Auestadions an die unter der Trägerschaft der Stadt Kassel stehenden Schulen wird ein pauschales Nutzungsentgelt von 2.000,00 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer jährlich erhoben.
Für die übrigen Schulen in Kassel wird ein Nutzungsentgelt von 60,00 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer pro Stunde erhoben.

4.3 Für die Überlassung des Auestadions an die Universität Kassel wird ein pauschales Nutzungsentgelt von 3.000,00 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer jährlich erhoben.

5. Festsetzung und Entrichtung der Entgelte

5.1 Zur Berechnung der Entgelte sind innerhalb von 3 Tagen nach Abschluss der Veranstaltung

5.11 eine prüfungsfähige Abrechnung über die verkauften Eintrittskarten und

5.12 nicht verkaufte Eintrittskarten

vorzulegen.

5.2 Die Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung an die Stadtkasse zu leisten.

5.3 Soweit erforderlich sind Vorauszahlungen und Kautionsleistungen zu erbringen. Als Vorauszahlung ist in der Regel das Mindestentgelt nach Ziffer 2.2 bzw. nach Ziffer 2.9 festzusetzen.
Über die Forderung von Vorauszahlungen und Kautionsleistungen entscheidet das Sportamt im Einzelfall.

6. Abweichende Regelungen

Abweichungen von dieser Tarifordnung sind im Einzelfall nur mit vorheriger Zustimmung des Magistrats möglich, darüber hinaus bis 1.500,00 € zu erwartenden Gesamtentgelts durch den für das Sportamt zuständigen Dezernenten.

7. Stundung, Niederschlagung und Erlass von Zahlungsverpflichtungen

Die Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Zahlungsverpflichtungen nach dieser Tarifordnung richten sich nach den „Richtlinien für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen der Stadt Kassel" in der jeweils gültigen Fassung.

8. Inkrafttreten

Es sind in Kraft getreten:

Tarifordnung                       vom 27. Mai 2013                      am 22. Juni 2013
Erste Änderung vom 8. Juni 2015 am 23. Juni 2015
Zweite Änderung vom 9. Mai 2016 am 21. Juni 2016
Dritte Änderung vom 17. Dezember 2018 am 1. August 2018