9.05.12 Tarifordnung für die Benutzung der städtischen Sporthallen

Vom 27. Mai 2013

1. Geltungsbereich

1.1 Die Tarifordnung gilt für die Benutzung der in der Verwaltung des Sportamtes stehenden städtischen Sporthallen.
1.2 Für die städtischen Schulturnhallen und Gymnastikräume gelten die Bestimmungen der „Benutzungs- und Tarifordnung für die zeitweise Überlassung von schulischen Einrichtungen der Stadt Kassel zu außerschulischen Zwecken“ in der jeweils gültigen Fassung.
1.3 Bestimmungen für die Benutzung sind in der „Benutzungsordnung für die städtischen Sporthallen" in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

2.Entgeltliche Veranstaltungen

2.1 Für die Veranstaltungen in städtischen Sporthallen werden vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 3 folgende bürgerlich-rechtliche
Entgelte (Mieten) erhoben:

    2.1.1 Bei Amateursportveranstaltungen 10 v. H. der Nettoeinnahme. Als Nettoeinnahme gilt der um die gesetzliche Umsatzsteuer bereinigte Erlös aus dem Verkauf der Eintrittskarten. Das Mindestentgelt beträgt pro angefangene Stunde 40,00 €.

    2.1.2 Für Profisport- und sonstige gewerbliche Veranstaltungen beträgt das Entgelt 20 v. H. der Nettoeinnahme. Als Nettoeinnahme gilt der um die gesetzliche Umsatzsteuer bereinigte Gesamterlös der Veranstaltung.
Das Mindestentgelt beträgt pro angefangene Stunde 60,00 €.

    2.1.3 Bei Durchführung gemeinnütziger oder jugendpflegerischer Veranstaltungen Kasseler Sportvereine und -verbände beträgt das Benutzungsentgelt pro angefangene Stunde
15,00 €.

    2.1.4 Die Entgelte gem. Ziffer 2.1.1 bis 2.1.3 werden zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

2.2 Die Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen bleibt hiervon unberührt.
2.3 Auf Verlangen des Sportamtes sind die Eintrittskarten vom Veranstalter vor Eröffnung des Verkaufs dem Sportamt zur Kontrolle vorzulegen.
2.4 Die Überlassungszeit beginnt mit dem Einlass der Zuschauer und endet mit dem Schluss der Veranstaltung.
2.5 Der Veranstalter hat dem Sportamt unverzüglich, spätestens aber 8 Tage vor der Veranstaltung schriftlich mitzuteilen, wenn trotz Abschluss des Gebrauchsüberlassungsvertrages die Sporthalle nicht in Anspruch genommen wird.
Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung ist der Veranstalter verpflichtet, das vertraglich vereinbarte Mindestentgelt sowie der Stadt entstehende Kosten zu zahlen.
Sofern die Stadt durch eine anderweitige Überlassung am vorgesehenen Veranstaltungstag entsprechende Einnahmen erzielt, wird der Veranstalter hiervon freigestellt.

3. Unentgeltliche Benutzung der Sporthallen

Die städtischen Sporthallen werden den Kasseler Amateursportvereinen und - Verbänden
3.1 für Trainingszwecke und sportliche Lehrgangsarbeit
3.2 für Verbandsspiele, Turniere, Wettkämpfe und Freundschaftsspiele der Amateure, bei denen der Amateurverein als Veranstalter und Teilnehmer auftritt
3.3 für übergeordnete Meisterschaften, Pokalwettbewerbe und Turniere der Amateure, bei denen ein Kasseler Sportverein als Ausrichter auftritt
unentgeltlich überlassen.

4. Benutzung der Sporthallen durch Kasseler Schulen

4.1 Die Benutzung der Sporthallen durch die unter der Trägerschaft der Stadt Kassel stehenden Schulen ist unentgeltlich.
4.2 Für die übrigen Schulen in Kassel wird ein Benutzungsentgelt von 40,00 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer pro Stunde erhoben.

5. Festsetzung und Entrichtung der Entgelte

5.1 Zur Berechnung der Entgelte sind innerhalb von 3 Tagen nach Abschluss der Veranstaltung
5.1.1 eine prüfungsfähige Abrechnung der verkauften Eintrittskarten und
5.1.2 die nicht verkauften Eintrittskarten vorzulegen.
5.2 Die Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung an die Stadtkasse zu leisten.
5.3 Soweit erforderlich, sind Vorauszahlungen und Kautionsleistungen zu erbringen. Als Vorauszahlung ist in der Regel das Mindestentgelt nach Ziffer 2.1 festzusetzen.
Über die Forderung von Vorauszahlungen und Kautionsleistungen entscheidet das Sportamt im Einzelfall.

6. Abweichende Regelungen

Abweichungen von dieser Tarifordnung sind im Einzelfall nur mit vorheriger Zustimmung des Magistrats möglich, darüber hinaus bis 1.500,00 € zu erwartendes Gesamtentgelt durch den für das Sportamt zuständigen Dezernenten.

7. Stundung, Niederschlagung und Erlass von Zahlungsverpflichtungen

Die Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Zahlungsverpflichtungen nach dieser Tarifordnung richten sich nach den „Richtlinien für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen der Stadt Kassel" in der jeweils gültigen Fassung.

8. Inkrafttreten

Es sind in Kraft getreten:

Satzung                                    vom 27. Mai 2013               am 22. Juni 2013