§1
Das Kasseler Stadtwappen zeigt auf blauem Schild, der -heraldisch gesehen-durch einen von oben rechts nach unten links führenden silbernen Schrägbalken durchzogen ist, im oberen Feld sechs und im unteren Feld sieben silberne dreiblätterige Kleeblätter.*
*) Vom Betrachter läuft der Schrägbalken von oben links nach unten rechts.
§2
Absatz(1)
Vereinigungen und gewerblichen Unternehmen, die in Kassel ansässig sind, kann auf schriftlichen Antrag genehmigt werden, das Kasseler Stadtwappen zu verwenden. Die Genehmigung kann befristet oder unter Widerrufsvorbehalt erteilt oder von Bedingungen oder Auflagen abhängig gemacht werden.
Absatz(2)
§3
Der Antrag auf Genehmigung ist beim Magistrat der Stadt Kassel - Hauptamt - einzureichen. Dem Antrag ist ein Entwurf beizufügen, aus dem zu erkennen sein muß, zu welchem Zweck und in welcher Form das Stadtwappen verwendet werden soll.
§4
Zur vorübergehenden Ausschmückung von Gebäuden, Schaufenstern, Sälen, Tribünen, Festzelten und ähnlichen Einrichtungen darf das Stadtwappen ohne Genehmigung der Stadt verwendet werden; als vorübergehend gilt ein Zeitraum, der vier Wochen nicht überschreitet. Das gleiche gilt für eine Verwendung des Wappens, die nur dem Zwecke der Abbildung dient.
§5
Wer vorsätzlich ohne Genehmigung das Kasseler Stadtwappen benutzt, handelt ordnungswidrig. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) findet Anwendung.
§6
Absatz(1)
Diese Satzung tritt am 1. April 1958 in Kraft.
Absatz(2)
Wird das Stadtwappen bei Inkrafttreten dieser Ortssatzung bereits für einen genehmigungspflichtigen Zweck laufend verwendet, so ist die Genehmigun innerhalb von 6 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Satzung beim Magistrat zu beantragen.
Inkrafttreten:
Satzung | vom 1. April 1958 | am 1. April 1958 |
Erste Änderung | vom 10. Oktober 1975 | am 18. Oktober 1075 |