§1
Absatz(1)
Der Beginn der Sperrzeit für die Schank- und Speisewirtschaften wird auf 2 Uhr, in den Nächten von Freitag auf Samstag, Samstag auf Sonntag und zu den gesetzlichen Feiertagen auf 4 Uhr festgesetzt.
Absatz(2)
Für die im Zusammenhang mit Schank- und Speisewirtschaften betriebenen Wirtschaftsgärten wird der Beginn der Sperrzeit auf 23 Uhr festgesetzt.
§2
Absatz(1)
§ 1 gilt nicht für Schank- und Speisewirtschaften in der Oberen und Unteren Königsstraße sowie im Innenstadtbereich.
Absatz(2)
Der Innenstadtbereich wird begrenzt durch folgende Straßen (einschließlich beidseitiger Bebauung):
Fünffensterstraße, Friedrich-Ebert-Straße, Karthäuserstraße, Akazienweg, Bürgermeister-Brunner-Straße, Bahnhofsplatz, Werner-Hilpert-Straße, Lutherstraße, Mauerstraße, Jägerstraße, Untere Königsstraße, Hedwigstraße, Oberste Gasse, Frankfurter Straße, Friedrichsplatz, Schöne Aussicht, Friedrichsstraße, Frankfurter Staße stadteinwärts bis Fünffensterstraße.
§3
Der Beginn der Sperrzeit für die im Innenstadtbereich (§ 2 Absatz 2) im Zusammenhang mit der Schank- und Speisewitschaften betriebenen Wirtschaftsgärten wird auf 1 Uhr festgesetzt.
§4
Der Beginn der Sperrzeit für Trinkhallen, Imbissstände und sonstige Verkaufsstände für Speisen und Getränke in Freien wird auf 24 Uhr festgesetzt.
§5
Die Sperrzeit für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung wird auf 02.00 Uhr bis 11.00 Uhr festgesetzt.
§6
Inkrafttreten
Verordnung | vom 19. Juli 2001 | am 1. August 2001 |
Erste Änderung | vom 20. September 2001 | am 28. September 2001 |
Zweite Änderung | vom 4. Juli 2003 | am 11. Juli 2003 |
dritte Änderung | vom 6. Juni 2011 | am 14. Juni 2011 |