§1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des BNatSchG und dieser Satzung erhoben.
§2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten
Absatz(1)
Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 8 Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordnet sind.
Absatz(2)
Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für
- den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
- die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.
Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
Absatz(3)
Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage zu dieser Satzung dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage zu dieser Satzung beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach §§ 4 Abs. 2a, 7 BauGB-MaßnahmenG.
Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
§3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten
Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
§4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten
Die nach §§ 2, 3 dieser Satzung erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 8 a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrundegelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.
§5 Anforderung von Vorauszahlungen
Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
§6 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages
Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.
§7 Ablösung
Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemißt sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.
§8 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten:
Satzung | vom 22. September 1997 | am 1. November 1997 |
Anlage zu § 2 Abs. 3 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 8a BNatSchG
Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
1. | Anpflanzung/Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern | |
1.1 | Anpflanzung von Einzelbäumen | |
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1.2 | Anpflanzung von Gehölzen, freiwachsenden Hecken und Waldmänteln | |
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1.3 | Anlage standortgerechter Wälder | |
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1.4 | Schaffung von Streuobstwiesen | |
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1.5 | Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen | |
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2. | Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen | |
2.1 | Herstellung von Stillgewässern | |
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2.2 | Renaturierung von Still- und Fließgewässern | |
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3. | Begründung von baulichen Anlagen | |
3.1 | Fassadenbegrünung | |
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3.2 | Dachbegrünung | |
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4. | Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung | |
4.1 | Entsiegelung befestigter Flächen | |
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4.2 | Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung | |
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5. | Maßnahmen zur Extensivierung | |
5.1 | Umwandlung von Acker in Acker- oder Grünlandbrache bzw. von intensivem Grünland in Grünlandbrache
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5.2 | Umwandlung von Acker in Ruderalflur
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5.3 | Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland
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5.4 | Umwandlung von intensivem Grünland in extensiv genutztes Grünland
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