§1 Gebührentatbestand
Die der Feuerwehr der Stadt Kassel bei Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Gebühren und Auslagen sind nach Maßgabe dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu erstatten, soweit nicht nach § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 HBKG Gebührenfreiheit besteht. Die Pflicht zur Erstattung von Gebühren und Auslagen besteht auch dann, wenn die angeforderten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen Gründen nicht mehr benötigt werden.
§2 Gebührenschuldner
Absatz(1)
Gebührenschuldner bei Maßnahmen zur Brandbekämpfung sind
- die Brandstifterin oder der Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder Geschädigter ist,
- die geschädigte Person, sofern sie den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,
- die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter oder die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist; § 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend,
- die Betreiberin oder der Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial erforderlich geworden ist,
- die Betreiberin oder der Betreiber von Gewerbe- oder Industriebetrieben für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in den Gewerbe- und Industriebetrieben,
- die Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,
- die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Besitzerin oder der Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Falschalarm auslöst,
- die Person, die den Einsatz der Feuerwehr durch nicht angezeigtes, aber nach § 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März 1975 (GVBl. I S. 48) anzeigepflichtiges Verbrennen von Abfällen verursacht hat.
Absatz(2)
Gebührenschuldner bei Brandsicherheitsdiensten sind die Ausrichter von Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (z. B. Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen).
Absatz(3)
Gebührenschuldner bei Gefahrenverhütungsschauen sind die Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer, Antragstellerinnen und Antragsteller sowie sonstige Nutzungsberechtigte von baulichen Anlagen nach § 2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der jeweils geltenden Fassung.
Absatz(4)
Gebührenschuldner sind bei allen übrigen Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe,
- die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Abs. 2 und 3 HSOG in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend,
- die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache oder ein Tier ausübt, deren oder dessen Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder die Eigentümerin oder der Eigentümer einer solchen Sache oder eines solchen Tieres; § 7 Abs. 2 Satz 2 HSOG in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend,
- die Person, auf deren Verlangen oder in deren Interesse die Leistung erbracht wurde (insbesondere Falschalarm durch Kommunikationsmittel mit automatischer Ansage oder Anzeige, die keine Brandmeldeanlagen sind, sowie Falschalarme durch Meldungen von Sicherheitsunternehmen oder anderen Personen, die im Auftrag der Eigentümerin, des Eigentümers, der Besitzerin oder des Besitzers tätig werden,
- der Leistungserbringer im Rettungsdienst oder beim Krankentransport, wenn dieser sich zur Erfüllung seines Rettungsdienst- oder Krankentransportauftrags der Unterstützung der Feuerwehr bedient,
- die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, wenn die Fehlfunktion des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Kraftfahrzeugen deren Betrieb zugeordnet werden kann,
- die Betreiberin oder der Betreiber eines TPS-eCall-Systems, wenn technisch bedingte Falschalarme oder böswillige Alarme im Rahmen eines TPS-eCall-Notrufes durch Dritte übermittelt werden,
- in Fällen des § 61 Abs. 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behörde,
- die Person, die die Feuerwehr missbräuchlich - ohne hinreichenden Grund vorsätzlich oder grob fahrlässig - angefordert hat.
Absatz(5)
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Absatz(6)
Die Geltendmachung von Ansprüchen auf zivilrechtlicher Grundlage bleibt davon unberührt.
§3 Grundlagen der Gebührenbemessung
Absatz(1)
Für Leistungen der Feuerwehr, die nach dieser Satzung erbracht werden, gilt nachfolgendes Gebührenverzeichnis, welches als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Die Höhe der Gebühr errechnet sich nach der aufgewendeten Zeit und dem eingesetzten Material, nach Art und Anzahl des eingesetzten Personals, der Fahrzeuge und Geräte sowie der zu prüfenden Geräte und Einrichtungen.
Absatz(2)
Bei der Festsetzung der Gebühr werden für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte die Gebühren je angefangene 15 Minuten berechnet.
Absatz(3)
Für die Berechnung der Gebühr wird die Zeit von Beginn bis zur Beendigung des Einsatzes zugrunde gelegt. Der Einsatz beginnt im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken. Er ist mit Rückkehr zur Feuerwache zuzüglich der ggf. für die Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit notwendigen Zeit beendet. Sind die eingesetzten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte zum Zeitpunkt der Alarmierung beriets zu einem anderen Einsatz ausgerückt oder kehren diese nach dem jeweiligen Einsatz nicht unmittelbar zurück (aufeinander folgende Einsätze), so beginnt der jeweilige Einsatz mit Verlassen des vorherigen Einsatzortes und ist beendet, sobald sie den jeweiligen Einsatzort verlassen bzw. die Einsatzfähigkeit wiederhergestellt ist.
Absatz(4)
Für die Berechnung der Gebühr für Brandsicherheitsdienste (§ 2 Abs. 2) wird der Zeitraum von Beginn bis zur Beendigung des Brandsicherheitsdienstes zugrunde gelegt. Der Brandsicherheitsdienst beginnt im Regelfall mit den Vorbereitungen auf der Feuerwache, spätestens mit der Abfahrt von dort zum Veranstaltungsort. Er ist mit Rückkunft auf der Feuerwache zuzüglich der ggf. für die Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit notwendigen Zeit beendet. Für die An- und Abfahrt wird eine Pauschale gemäß Gebührenverzeichnis erhoben. Für die Vorbereitungen von Brandsicherheitsdiensten werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.
Absatz(5)
Für die Berechnung der Gebühr für eine Gefahrenverhütungsschau (§ 2 Abs. 3) werden die Gebühren für die Zeit der Vor- und Nachbereitung (inkl. Nachschauen) der Gefahrenverhütungsschau und die Begehung des Objektes berechnet. Die Vorbereitung beginnt im Regelfall mit der Aktenrecherche, spätestens mit der Einsichtnahme in die Baugenehmigung und ggf. in das Brandschutzkonzept des Objektes. Die Begehung umfasst die effektive Zeit der Überprüfung des Gebäudes inklusive der Nachbesprechung. Die Nachbereitung umfasst u. a. die Anfertigung des Mangelberichts und die Datenpflege. Werden im Rahmen der Mangelbeseitigung Fristverlängerungen beantragt oder die Nachschau durchgeführt, werden diese nach Zeitaufwand berechnet. Für die An- und Abfahrt wird eine Pauschale gemäß Gebührenverzeichnis erhoben.
Absatz(6)
Die Anzahl und Auswahl des einzusetzenden und des davon bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigenden Personals sowie der Fahrzeuge und Geräte liegen im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr.
§4 Auslagen
Absatz(1)
Auslagen werden in der tatsächlich entstandenen Höhe zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlages in Höhe von 10 Prozent geltend gemacht. Dies gilt insbesondere für Lieferungen und Leistungen von Dritten, Fremdpersonal und -gerät, Ölbindemittel, Säurebindemittel und sonstige Einwegartikel, Schaummittel und die Entsorgung.
Absatz(2)
Bei einer Einsatzdauer ohne Unterbrechung von mehr als vier Stunden, bei körperlich besonders belastenden Einsätzen oder widrigen Witterungsbedingungen sind die Auslagen für die Verpflegung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen zu erstatten. Die Auswahl der Verpflegung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr.
§5 Entstehen der Gebührenschuld
Absatz(1)
Die Verpflichtung zur Erstattung von Gebühren entsteht im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken.
Absatz(2)
Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
Absatz(3)
Die Verpflichtung zu Erstattung von Gebühren für einen Brandsicherheitsdienst entsteht im Regelfall mit Beginn der Vorbereitung auf der Feuerwache, spätestens beim Verlassen der Feuerwache.
Absatz(4)
Die Verpflichtung zu Erstattung von Gebühren für eine Gefahrenverhütungsschau entsteht mit Beginn der Vorbereitung einer Gefahrenverhütungsschau.
Absatz(5)
In anderen Fällen entsteht die Gebührenschuld, soweit ein Antrag oder eine Beauftragung notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Stadt Kassel, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Sofern bei der Rücknahme eines Antrages oder einer Beauftragung mit der Leistung oder der sachlichen Bearbeitung des Antrages oder der Beauftragung bereits begonnen worden ist, wird eine Gebühr in Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlichen aufgewendeten Zeit und des aufgewendeten Materials erhoben.
Absatz(6)
Sofern die Durchführung einer Gefahrenverhütungsschau aufgrund Fernbleibens oder Nichterscheinens des Gebührenschuldners nicht zustande kommt, wird der Aufwand für An- und Abfahrt nach dem Stundensatz gemäß § 3 Abs. 5 in Rechnung gestellt.
§6 Fälligkeit der Gebührenschuld
Die zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebühr wird im Zeitpunkt der Zustellung des Gebührenbescheides fällig, sofern keine andere Fälligkeit in dem Gebührenbescheid genannt wird.
§7 Härtefälle
Wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, kann die Gebührenschuld gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden, oder es kann von der Geltendmachung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag gewährt werden.
§8 Allgemeine Schadenslage aufgrund von Naturereignissen
Kommt es aufgrund eines Naturereignisses, insbesondere durch Überschwemmung, Hochwasser, Starkregen, Hagel- oder Sturmschäden, zu einer Schadenslag im gesamten Stadtgebiet oder in einem Stadtteil, kann der Magistrat das Vorliegen einer allgemeinen Schadenslage im Sinne des § 61 Abs. 5 Satz 3 HBKH feststellen. Wurde eine allgemeine Schadenslage festgestellt, so kann der Magistrat bei Einsätzen, die ausschließlich auf diese allgemeine Schadenslage zurückzuführen sind, von der Erhebung von Gebühren absehen.
§9 Sicherheitsleistungen
Die Hilfeleistung der Feuerwehr im Rahmen des § 6 Abs. 3 HBKG, die einsatzbedingte Überlassung von Gegenständen und Geräten oder die Gestellung von Brandsicherheitsdiensten kann von einer vorherigen angemessenen Sicherheitsleistung des Gebührenschuldners bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden.
§10 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten:
Satzung | vom 4. Oktober 2021 | am 13. November 2021 |
3.17 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau vom 27. August 2021 (Gefahrenverhütungsschau-Gebührensatzung - GVSGEBS -) und 9.03.01 Tarif für besondere Leistungen der Berufsfeuerwehr der Stadt Kassel vom 26. April 1973 in der Fassung der ersten Änderung vom 13. Dezember 1982 treten am 13. November 2021 außer Kraft. |
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Gebührenverzeichnis
Nr. | Gebühr | ||
1. | Personalgebühren | je 15 Minuten | je Stunde |
1.1 | Beamtin/Beamter des mittleren Dienstes / FF | 12,00 EUR | 48,00 EUR |
1.2 | Beamtin/Beamter des gehobenen Dienstes | 15,00 EUR | 60,00 EUR |
Gebühr | |||
2. | Fahrzeuggebühren | je 15 Minuten | je Stunde |
Zusätzlich zu den Fahrzeuggebühren werden den Gebühren nach Nr. 2 anfallende Personalgebühren gemäß Nr. 1 berechnet. Die Gebührensätze gemäß Nr. 2 gelten jeweils für ein Fahrzeug je 15 Minuten. |
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2.1 | Hilfeleistungslöschfahrzeug | 15,00 EUR | 60,00 EUR |
2.2 | Tanklöschfahrzeug | 22,00 EUR | 88,00 EUR |
2.3 | Drehleiterfahrzeug | 54,00 EUR | 216,00 EUR |
2.4 | Einsatzleitwagen | 10,00 EUR | 40,00 EUR |
2.5 | Kommandowagen | 9,00 EUR | 36,00 EUR |
2.6 | Rüstwagen | 68,00 EUR | 272,00 EUR |
2.7 | Feuerwehrkran | 43,00 EUR | 172,00 EUR |
2.8 | Mehrzweckboot | 16,00 EUR | 64,00 EUR |
2.9 | Gerätewagen Logistik | 16,00 EUR | 64,00 EUR |
2.10 | Wechsellader inkl. Abrollbehälter | 43,00 EUR | 172,00 EUR |
2.11 | Mannschaftstransportfahrzeug | 10,00 EUR | 40,00 EUR |
2.12 | Teleskoplader Merlo | 37,00 EUR | 148,00 EUR |
2.13 | Kleineinsatzfahrzeug | 15,00 EUR | 60,00 EUR |
2.14 | Verkehrssicherungsanhänger | 7,00 EUR | 28,00 EUR |
Gebühr | |||
3. | Brandsicherheitsdienst (BSD) | je 15 Minuten | je Stunde |
3.1 | Personalgebühren | 8,00 EUR | 32,00 EUR |
3.2 | Fahrzeuggebühren | 7,50 EUR | 30,00 EUR |
3.3 | An- und Abfahrt pauschal | 20,00 EUR | |
Gebühr | |||
4. | Gefahrenverhütungsschau / Genehmigungsverfahren oder Beauftragung auf gesetzlicher Grundlage |
je 15 Minuten | je Stunde |
4.1 | Personalgebühren | 13,50 EUR | 54,00 EUR |
4.2 | Sonstige eingesetzte Fahrzeuge (nach jeweiligem Gebührensatz gem. Nr. 2) | ||
4.3 | An- und Abfahrt pauschal | 20,00 EUR | |
5. | Bei Ersatzbeschaffungen, Ersatzteilen und Verbrauchsmaterialien werden die Wiederbeschaffungskosten als Auslagen gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung abgerechnet. Die Auslagen für die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft (insbesondere Prüfung und Reinigung von Geräten und Ausrüstung) werden nach dem Zeitaufwand des hierfür eingesetzten Personals berechnet. |