§1 Erhebung von Straßenbeiträgen
Absatz(1)
Zur Deckung des Aufwands für
- die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen,
- den Um- und Ausbau der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen), der über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgeht und
- die Herstellung, den Umbau und den Ausbau von im Außenbereich liegenden öffentlichen Verkehrsanlagen
erhebt die Stadt Beiträge nach Maßgabe des § 11 KAG in Verbindung mit den Bestimmungen dieser Satzung.
Absatz(2)
Diese Satzung gilt nicht, soweit Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff. BauGB zu erheben sind.
§2 Umfang des Aufwandes
Absatz(1)
Der Aufwand (§ 1) umfasst die Kosten der Maßnahme. Insbesondere gehören dazu die Aufwendungen für
- den Erwerb der nötigen Flächen einschließlich des Wertes der von der Stadt bereitgestellten eigenen Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung,
- die Freilegung der Flächen,
- den Straßenkörper (Fahrbahn, Gehwege, Wohnwege, zugehörige Treppen) mit Unterbau und Oberflächenbefestigung nebst Erhöhungen und Vertiefungen,
- Radwege,
- den Anschluss an vorhandene andere Verkehrsflächen,
- die Rinnen, Randsteine und Randeinfassungen,
- die Schrammborde,
- die Einrichtungen für die Beleuchtung,
- die Einrichtungen für die Sammlung und Ableitung des Oberflächenwassers der Straße,
- die Herstellung von Grünanlagen einschließlich Pflanzungen aller Art (in Kübeln oder erdverbunden), die dazu erforderlichen Behältnisse und Abdeckungen sowie die Anpflanz- und Entwicklungspflege,
- die Parkierungsflächen (auch Standspuren), Busbuchten und durchgehende Gehwegverstärkungen,
- die Böschungen, Schutz- und Stützmauern sowie Entschädigungen und Ersatzleistungen wegen Änderung des Straßenniveaus,
- die für den Regelfall ausreichend starke Zufahrt im öffentlichen Verkehrsraum für jedes Grundstück,
- die Planung, soweit diese nicht von der Stadt selbst durchgeführt wird,
- die mit dem Grunderwerb und der Freilegung verbundenen Nebenleistungen,
- die vermessungstechnischen Unterlagen, soweit die entsprechenden Leistungen nicht von der Stadt selbst erbracht werden.
Absatz(2)
Der beitragsfähige Aufwand umfasst nicht die Kosten für
- die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege, Plätze und Grünanlagen,
- die Möblierung von Anlagen, insbesondere durch Bänke, Pergolen, Rankgerüste, Spielgeräte, Fahrradständer,
- Aufwendungen für Signalanlagen und Verkehrszeichen.
Absatz(3)
Beitragsfähig ist der Aufwand für:
- Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine Bebauung zulässig ist,
- bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn sie einseitig anbaubar sind,
- mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn sie einseitig anbaubar sind,
- mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn sie einseitig anbaubar sind.
- Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung beidseitig zulässig ist und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung einseitig zulässig ist
- Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung beidseitig zulässig ist und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung einseitig zulässig ist,
- mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z. B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m,
- Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 18 m,
- Radwege, die Bestandteil der Verkehrsanlagen gem. Nrn. 1, 2 und 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 3,50 m einschl. Sicherheitsstreifen,
- Parkflächen,
- die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1, 2 und 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
- die nicht Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1, 2 und 4, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke.
- Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,
- die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
- die nicht Bestandteil von Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke.
Absatz(4)
Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so vergrößern sich die in Absatz 3 Nrn. 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber um 8 m.
Absatz(5)
Ergeben sich nach Absatz 3 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.
Absatz(6)
Die in Absatz 3 Nrn. 1 bis 4 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.
§3 Besondere Zufahrt
Absatz(1)
Auf Antrag des Grundstückseigentümers, im Falle des Erbbaurechts des Erbbauberechtigten, stellt die Stadt erstmalige und zusätzliche Grundstückszufahrten auf Kosten des Antragstellers her, sofern die bestehenden und zu erwartenden Verkehrsverhältnisse dieses zulassen. Ein Rechtsanspruch auf eine zusätzliche Grundstückszufahrt besteht nicht. Diese Vorschriften gelten entsprechend für die Herstellung einer stärkeren als der üblichen Zufahrt (vgl. § 2 Absatz 1 m).
Absatz(2)
Können Anträge nach Absatz 1 während der Ausführung von Maßnahmen im Sinne des § 1 berücksichtigt werden, sind nur die Mehrkosten zu erstatten.
Absatz(3)
Für die Erstattung der Kosten gelten die Vorschriften dieser Satzung entsprechend, jedoch ist § 5 Absatz 1 nicht anzuwenden.
§4 Ermittlung des Aufwandes
Absatz(1)
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten für die einzelne Straßenanlage ermittelt.
Absatz(2)
Für selbständig benutzbare Abschnitte einer Straßenanlage kann der Aufwand selbständig ermittelt und erhoben werden.
§5 Anteil der Stadt
Absatz(1)
Von dem ermittelten beitragsfähigen Aufwand trägt die Stadt
- 50 v. H., wenn die Straße überwiegend dem Anliegerverkehr
- 60 v. H., wenn die Straße überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr
- 75 v. H., wenn die Straße überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient.
Absatz(2)
Die Gemeindeanteile gelten auch für die Abrechnung (Herstellung, Umbau und Ausbau) von Verkehrsanlagen im Außenbereich.
Absatz(3)
Werden Maßnahmen nur an Teileinrichtungen (z. B. Fahrbahn, Gehweg) vorgenommen, gilt Abs. 1 für die Teileinrichtungen. Ist die Verkehrsbedeutung von Teileinrichtungen unterschiedlich, ist Absatz 1 den Unterschieden entsprechend anzuwenden.
Absatz(4)
Überschreite Erschließungsanlagen die nach § 2 Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Stadt den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein.
Absatz(5)
Erhält die Stadt für die Maßnahme Zuwendungen Dritter, sind sie - soweit der Zuwendende oder ein Gesetz nichts anderes bestimmen - zunächst auf die von der Stadt zu tragenden Anteile zu verrechnen.
§6 Kostenspaltung
Absatz(1)
Der Straßenbeitrag kann selbstständig erhoben werden für
- den Erwerb der Flächen und den Wert der von der Stadt bereitgestellten eigenen Flächen einschließlich der damit verbundenen Nebenleistungen,
- die Freilegung,
- die Fahrbahn einschließlich Busbuchten mit Rinnen, Randsteinen und Randeinfassungen nebst Anschluss an vorhandene andere Verkehrsflächen sowie die Aufwendungen für Entschädigungen und Ersatzleistungen,
- die Radwege,
- den Gehweg bzw. Schrammbord oder die Gehwege bzw. Schrammborde mit den Zufahrten,
- die Wohnwege,
- die Parkierungsflächen,
- die unselbständigen Grünanlagen,
- die Einrichtungen für die Beleuchtung,
- die Entwässerungseinrichtungen der Straße,
sobald diese Teilmaßnahmen in sich abgeschlossen sind.
Absatz(2)
Liegen besondere straßenbauliche Gegebenheiten vor, können die Aufwendungen für Böschungen, Schutz- und Stützmauern sowie die Entschädigungen und Ersatzleistungen mit den Kosten für Gehwege und Schrammborde selbständig erhoben werden.
§7 Verteilung des umlagefähigen Aufwandes
Absatz(1)
Der ermittelte Ausbauaufwand wird auf die Grundstücke verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten öffentlichen Einrichtung oder eines bestimmten Abschnitts von ihr besteht (berücksichtigungsfähige Grundstücke). Die Verteilung des Aufwandes auf diese Grundstücke erfolgt im Verhältnis der Nutzflächen, die sich für diese Grundstücke aus der Vervielfachung der maßgeblichen Grundstücksfläche mit dem nach den §§ 8 und 9 maßgeblichen Nutzungsfaktor ergeben.
Absatz(2)
Als Grundstücksfläche gilt grundsätzlich der Flächeninhalt des Grundstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinn. Soweit Flächen berücksichtigungsfähiger Grundstücke baulich oder gewerblich nutzbar sind, richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach § 8. Für die übrigen Flächen - einschließlich der im Außenbereich liegenden Teilflächen jenseits einer Bebauungsplangrenze, einer Tiefenbegrenzungslinie oder der Grenze einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB - richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktor nach § 9.
Absatz(3)
Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken,
- die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks;
- die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den Außenbereich hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes;
- die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich;
- für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht,
- wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks,
- wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m zu ihr verläuft; bei Grundstücken, die nicht an die öffentliche Einrichtung angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m zu ihr verläuft.
- die über die sich aus Nr. 2 oder Nr. 4 b) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung bzw. im Fall Nr. 4 b) der der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht;
Absatz(4)
Bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, die
- nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden,
oder - ganz bzw. teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (landwirtschaftliche Nutzung),
ist die Gesamtfläche des Grundstückes bzw. die Fläche des Grundstückes zugrunde zu legen, die von den Regelungen in Abs. 3 nicht erfasst wird.
§8 Nutzungsfaktoren für Baulandgrundstücke
Absatz(1)
Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt.
Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt. Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheiten des Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss im Sinne der Landesbauordnung, so werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je angefangene 2,20 m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet.
Absatz(2)
Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht sich je weiteres Vollgeschoss um 0,25.
Absatz(3)
Als Zahl der Vollgeschosse gilt - jeweils bezogen auf die in § 7 Abs. 3 bestimmten Flächen - bei Grundstücken,
- die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen (§ 7 Abs. 3 Nr.1 und Nr. 2),
- die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
- für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,2 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) auf ganze Zahlen aufgerundet,
- für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl auf ganze Zahlen aufgerundet,
- auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene,
- für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss,
- für die im Bebauungsplan industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von zwei Vollgeschossen,
- für die in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte und/oder tatsächlich vorhandene (§ 34 BauGB) Berechnungswert nach a) - c).
- auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nr. 1 a) bzw. d) - g) oder die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl nach Nr. 1 b) bzw. c) überschritten wird, die tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden Berechnungswerte nach Nr. 1 b) bzw. c);
- für die kein Bebauungsplan besteht, die aber ganz oder teilweise innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4), wenn sie
- bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
- unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
Absatz(4)
Der sich aus Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 ergebende Nutzungsfaktor wird vervielfacht mit
- 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§ 3, § 4 oder § 4 a BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplanes überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z. B. Verwaltungs-, Schul- Post- und Bahnhofsgebäude, Praxen für freie Berufe) genutzt wird;
- 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB)oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebietes (§ 7 BauNVO), Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO), Industriegebietes (§ 9 BauNVO) oder Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt.
§9 Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger Nutzung
Absatz(1)
Für die Flächen nach § 7 Abs. 4 gelten als Nutzungsfaktoren bei Grundstücken, die
- aufgrund entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nicht baulich oder gewerblich sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden 0,5
- im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z. B. landwirtschaftliche Nutzung), wenn
- sie ohne Bebauung sind bei
aa) Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen 0,0167
bb) Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland 0,0333
cc) gewerblicher Nutzung (z. B. Bodenabbau pp.) 1,0 - sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden (z. B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten, Campingplätze ohne Bebauung) 0,5
- auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen oder landwirtschaftliche Nebengebäude (z. B. Feldscheunen) vorhanden sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt 1,0
mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt a), - sie als Campingplatz genutzt werden und eine Bebauung besteht, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt 1,0
mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt b), - sie gewerblich genutzt und bebaut sind für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt 1,5
mit Zuschlägen von je 0,375 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt a). - sie ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB liegen, für die von der Satzung erfassten Teilflächen
aa) mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerks- oder Gewerbebetrieben dienen 1,5
mit Zuschlägen von je 0,375 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt a),
bb) mit sonstigen Baulichkeiten oder ohne Bebauung 1,0
mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt a).
- sie ohne Bebauung sind bei
Absatz(2)
Die Bestimmung des Vollgeschosses richtet sich nach § 8 Abs. 1
§10 Mehrfach erschlossene Grundstücke
Absatz(1)
Für Grundstücke, die durch mehrere gleichartige Verkehrsanlagen erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche nach § 7 Abs. 2 - 4 bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes für jede Verkehrsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies gilt nur, wenn mindestens zwei Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Stadt stehen.
Absatz(2)
Die Vergünstigungsregelung gilt nicht:
- für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten sowie für überwiegend (mit mehr als der Hälfte der Geschossflächen) gewerblich genutzte Grundstücke in sonstigen beplanten oder unbeplanten Gebieten,
- soweit die Ermäßigung dazu führen würde, dass sich der Beitrag für die anderen Grundstücke im Abrechnungsgebiet um mehr als 50 % erhöht,
- wenn das Eckgrundstück eine Verkehrsanlage berührt, deren Baulast nicht die Stadt trägt. Für Teile der Verkehrsanlage, die an beiden Grundstücksseiten liegen, und die in der Baulast der Stadt stehen (z. B. Bürgersteige, Parkflächen), gilt Abs. 1 entsprechend.
§11 Beitragspflichtige
Absatz(1)
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.
Absatz(2)
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.
Absatz(3)
Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§12 Vorausleistungen
Die Stadt kann ab Beginn der beitragsfähigen Maßnahme Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Betrages verlangen.
§13 Ablösung
Vor Entstehen der Beitragspflicht kann der Beitrag im Ganzen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§14 Entstehung der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht entsteht mit der Fertigstellung der Maßnahme.
§15 Fälligkeit
Absatz(1)
Straßenbeiträge und Vorausleistungen werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Absatz(2)
Der Erstattungsanspruch nach § 3 wird mit Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§16 Inkrafttreten
Absatz(1)
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Straßenbeitragssatzung vom 16.12.1985 mit nachfolgender Ausnahme außer Kraft. Für bereits vor Inkrafttreten der Satzung vom 29.03.2004 begonnene und noch nicht abgeschlossene Um- oder Ausbaumaßnahmen gelten die Regelungen über die Beitragserhebung der alten Satzung vom 16.12.1985 fort.
Absatz(2)
Entfällt
Absatz(3)
Die Regelung des § 10 dieser Satzung gilt für diejenigen Um- und Ausbaumaßnahmen, die nach Inkrafttreten dieser Satzung begonnen wurden.
Für Um- und Ausbaumaßnahmen, die vor Inkrafttreten des § 10 dieser Satzung begonnen und noch nicht abgeschlossen wurden, gilt die Regelung des § 10 der Satzung über die Erhebung von Straßenbeiträgen in der Stadt Kassel vom 29. März 2004 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 27. Mai 2013 fort.
Es sind in Kraft getreten:
Satzung | vom 29. März 2004 | am 15. April 2004 |
Erste Änderung | vom 4. Mai 2009 | Rückwirkend zum 15. April 2004 |
Zweite Änderung | vom 27. Mai 2013 | am 1. Juli 2013 |
Dritte Änderung | vom 19. Mai 2014 | am 1. Juli 2014 |
Vierte Änderung | vom 8. Juni 2015 | am 24. Juni 2015 |
Fünfte Änderung | vom 26. August 2019 | am 31. August 2019 |
§17 Außerkrafttreten
Absatz(1)
Diese Satzung tritt am 1. September 2019 mit nachfolgender Ausnahme außer Kraft. Für bereits vor dem 1. September 2019 begonnene Um- oder Ausbaumaßnahmen gelten die Regelungen dieser Satzung fort.
Absatz(2)
Beginn einer Um- oder Ausbaumaßnahme im Sinne des Absatzes 1 ist die erste Auftragsvergabe (Tag der Absendung) von Straßenbauarbeiten durch die Stadt Kassel an ein Straßenbauunternehmen. Wird nur die Beleuchtung erneuert, ist Beginn im Sinne des Absatzes 1 die erste Auftragsvergabe (Tag der Absendung) durch die Stadt Kassel an die Städtische Werke Netz + Service GmbH.