§1 Gegenstand der Abgabe
Zur Deckung der Abwasserabgabe für Einleiter, die im Jahresdurchschnitt weniger als 8 m³/Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen u.ä. Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten, hat die Stadt Kasse! gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) vom 17. Dezember 1980 (GVBI. I S. 540) eine Abgabe zu erheben.
§2 Abgabemaßstab und Abgabesatz
Absatz(1)
Die Kleineinleiterabgabe wird bei Grundstücken, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Bewohner berechnet oder geschätzt, die dort mit ihrem ersten oder zweiten Wohnsitz gemeldet waren. Bei sonstigen Grundstücken kann die Abwasserabgabe auf der Grundlage von Einwohnergleichwerten festgesetzt werden. Dabei wird ein jährlicher Wasserverbrauch von jeweils 45 m³ einem Bewohner gleichgesetzt.
Absatz(2)
Bei der Berechnung der Zahl der Bewohner ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Veranlagungsjahres auszugehen. Es bleiben die Bewohner unberücksichtigt, deren Abwasser einer öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird (z.B. durch Tankwagen) oder dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen aufgebracht zu werden.
Absatz(3)
Die Abgabe beträgt je Bewohner
ab 01. Januar 1981 6,-- DM
ab 01. Januar 1982 9,-- DM
ab 01. Januar 1983 12,-- DM
ab 01. Januar 1984 15,-- DM
ab 01. Januar 1995 18,-- DM
ab 01. Januar 1986 20,-- DM
im Jahr.
Absatz(4)
Zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhebt die Stadt Kassel von dem Abgabepflichtigen einen Verwaltungskostenzuschlag von 3,-- DM pro Jahr.
§3 Entstehung und Beendigung der Abgabepflicht
Absatz(1)
Die Abgabepflicht entsteht jeweils am 01. Januar des Veranlagungsjahres.
Absatz(2)
Die Abgabepflicht endet mit Ablauf des Veranlagungsjahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der Stadt Kassel - Steueramt - schriftlich mitgeteilt wird.
§4 Abgabepflichtige
Abgabepflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Abgabebescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist an Stelle des Grundstückseigentümers Abgabepflichtiger. Mehrere Abgabepflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungseigentümern wird die Abgabe einheitlich für die Gemeinschaft festgesetzt.
§5 Heranziehung und Fälligkeit
Die Abgabe ist einen Monat nach Zustellung des schriftlichen Bescheides fällig.
§6 Pflichten des Abgabepflichtigen
Der Abgabepflichtige hat die für die Prüfung und Berechnung der Abgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls Zutritt zum Grundstück zu gewähren.
§7 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten:
Satzung | vom 26. Oktober 1981 | am 6. November 1981 |
Erste Änderung | vom 18. Oktober 1982 | am 12. November 1982 |