§1 Bildung und Aufgaben
Absatz(1)
In der Stadt Kassel wird ein Kulturbeirat eingerichtet.
Absatz(2)
Der Kulturbeirat berät den Magistrat zu Fragen der kulturellen Entwicklung Kassels und zu Planungen kultureller Vorhaben mit gesamtstädtischer Perspektive. Dabei vertritt er gegenüber dem Magistrat die gemeinsamen Interessen der Kulturschaffenden und fördert dadurch die vertrauensvolle Kooperation zwischen der Kultur und den städtischen Gremien.
Absatz(3)
Der Kulturbeirat kann Empfehlungen und Stellungnahmen für den Magistrat zu den Themen und Fragestellungen, die für die kulturelle Entwicklung Kassels relevant sind, erarbeiten und beschließen. Er trägt dazu bei, dass Praxiswissen aus dem Kulturbereich in politische Entscheidungsprozesse einfließt.
Absatz(4)
Der Kulturbeirat unterstützt und begleitet durch seine Arbeit die Umsetzung der Kulturkonzeption Kassel 2030 bzw. darauffolgende langfristige strategische Kulturplanungen.
§2 Zusammensetzung
Absatz(1)
Der Kulturbeirat besteht aus den vom Magistrat berufenen und den kraft Amtes bestimmten Mitgliedern.
Absatz(2)
Bei den vom Magistrat berufenen Mitgliedern handelt es sich je um eine Vertreterin oder einen Vertreter aus den folgenden Sparten der Freien Kulturszene:
1. Museen und Galerien
2. Schauspiel und Tanz
3. Film und digitale Medien
4. Musik
5. Bildende Kunst / Grafik / Design
6. Soziokultur
7. Literatur
8. Spartenübergreifend
Absatz(3)
Kraft Amtes gehören als Mitglieder dem Beirat an:
1. Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der folgenden Kulturinstitutionen:
a. Hessen Kassel Heritage
b. Staatstheater Kassel
c. documenta und Museum Fridericianum gGmbH
d. Universität Kassel mit Kunsthochschule
2. Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen
3. Die oder der für die Kultur zuständige Dezernentin oder Dezernent.
Absatz(4)
Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu benennen.
§3 Verfahrensregelungen und Mitgliedschaften
Absatz(1)
Für das Verfahren des Kulturbeirats gelten die Regelungen der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) für den Magistrat entsprechend, soweit in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung für den Kulturbeirat keine anderen Regelungen festgelegt wurden.
Absatz(2)
Der Kulturbeirat tagt in nicht öffentlicher Sitzung.
Absatz(3)
Das Verfahren und die innere Ordnung des Kulturbeirats werden durch die vom Magistrat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.
Absatz(4)
Die Mitglieder des Kulturbeirats und ihre Stellvertretungen sind ehrenamtlich tätig. Für sie gelten die sich auf ehrenamtlich Tätige beziehende Rechtsvorschriften der HGO entsprechend.
Absatz(5)
Die Mitgliedschaft der Beiratsmitglieder beträgt drei Jahre.
§4 Vollversammlung / Entsendung
Absatz(1)
Die Mitglieder gem. § 2 Abs. 2 und ihre Stellvertretungen werden in der Vollversammlung der Kulturschaffenden per Abstimmung ermittelt und dem Magistrat zur Berufung vorgeschlagen. Der Vollversammlungsvorstand für die Abstimmung wird vom Magistrat der Stadt Kassel - Kulturamt - gestellt.
Absatz(2)
Das Verfahren zur Bestimmung der in § 2 Abs. 2 genannten Mitglieder und ihren Stellvertretungen erfolgt alle drei Jahre durch die Vollversammlung der Kulturschaffenden aufgrund der nachfolgenden Regelungen:
- Zur Vollversammlung lädt der Magistrat der Stadt Kassel - Kulturamt - auf Basis eines dafür generierten bzw. für jede neue Abstimmungsperiode aktualisierten Verteilers ein. Teilnahmeberechtigt ist, wer bis zum Fristende der Einschreibung, 6 Wochen vor Stattfinden der Vollversammlung, im genannten Verteiler geführt wird sowie nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 abstimmungsberechtigt ist.
- Zur Abstimmung können Personen nominiert werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit Wohnsitz in Kassel, im Landkreis Kassel oder in einem daran angrenzenden hessischen Landkreis gemeldet und aktiv in den Kasseler Freien Kulturszenen tätig sind. Nicht zur Abstimmung nominiert werden können Personen, die Mitglied der Stadtverordnetenversammlung sind, Personen gem. § 37 Nr. 1a) HGO in der jeweils gültigen Fassung sowie die entsendeten Kulturbeiratsmitglieder der unter § 2 Abs. 3 Nr. 1 aufgeführten Kulturinstitutionen.
- Abstimmungsberechtigt sind alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit Wohnsitz in Kassel, im Landkreis Kassel oder in einem daran angrenzenden hessischen Landkreis gemeldet und aktiv in den Kasseler Freien Kulturszenen tätig sind und an der Vollversammlung teilnehmen.
- Die Abstimmungsberechtigten werden aufgerufen, bis 4 Wochen vor Stattfinden der Vollversammlung schriftlich an die Geschäftsstelle (vgl. § 6) bis zu zwei Nominierungsvorschläge pro aufgeführter Sparte zu unterbreiten. Dabei sind sowohl Selbst- als auch Fremdnominierungen möglich. Sparten, für die keine Nominierung vorliegt, bleiben für die Abstimmungsperiode unbesetzt.
- Die Nominierten werden nach Eingang und Prüfung der Nominierung über diese in Kenntnis gesetzt. Bei Fremdnominierungen wird nach Ablauf der Nominierungsfrist das Einverständnis zur Kandidatur eingeholt. Da eine Kandidatur nur für eine Sparte möglich ist, wird eine Person im Fall von Mehrfachnominierungen kurz vor Ablauf des Nominierungszeitraums kontaktiert und darum gebeten sich für eine Sparte zu entscheiden. Dabei ist der Person auch freigestellt, alle bisherigen Nominierungen abzulehnen bzw. zurückzuziehen und sich für die Sparte "Spartenübergreifend" zu nominieren.
- Die Nominierten werden im Anschluss gebeten, sich in einem Kurzprofil vorzustellen, welches allen Mitgliedern des aktuellen (Kulturbeirats-)Verteilers in einem passwortgeschützten Bereich auf der Internetseite des Kulturbeirates zur Einsicht zur Verfügung gestellt wird. Im Rahmen der Vollversammlung können sich die Nominierten der jeweiligen Sparte noch einmal in einer kurzen Vorstellungsrunde präsentieren.
- Die Abstimmung findet geheim statt. Jede/r Abstimmungsberechtigte hat pro Sparte eine Stimme. Die Kandidatinnen und Kandidaten mit den meisten Stimmen werden als Beiratsmitglied, die mit den zweitmeisten Stimmen als deren Stellvertretung für die jeweilige Sparte bestimmt und dem Magistrat zur Berufung vorgeschlagen. Bei Stimmgleichheit kommt es zu einer Stichwahl zwischen den Nominierten. Die Nominierten können in begründeten Ausnahmefällen auch in entschuldigter Abwesenheit zur Berufung als Beiratsmitglied bestimmt werden.
- Scheidet ein in diesem Verfahren bestimmtes Mitglied oder eine Stellungvertretung vorzeitig aus, rückt die oder der Nächstplatzierte nach und wird zur Berufung vorgeschlagen. Ist die Nachrückerliste erschöpft, erfolgt bis zur nächsten Vollversammlung keine Nachbesetzung.
Absatz(3)
Die kraft Amtes bestimmten Vertreterinnen und Vertreter sowie ihre Stellvertretungen sind der Geschäftsstelle des Kulturbeirats vor Zusammenkunft der Vollversammlung schriftlich mitzuteilen.
Absatz(4)
Ein Mitglied gem. § 2 Abs. 2 beziehungsweise die Stellvertretung scheidet durch Verzicht auf den Sitz im Kulturbeirat aus. Der Verzicht ist der Geschäftsstelle über die/den Vorsitzende/n schriftlich mitzuteilen. Änderungen von Mitgliedern gem. § 2 Abs. 3 sind ebenfalls über die/den Vorsitzende/n gegenüber der Geschäftsstelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Die in § 2 Abs. 2 genannten Mitglieder des Kulturbeirats und ihre jeweiligen Stellvertretungen werden auf Vorschlag der Vollversammlung vom Magistrat berufen.
§5 Vorsitz
Die oder der Vorsitzende sowie ihre oder seine Stellvertretung werden jeweils in der ersten Sitzung des Kulturbeirates bei Vorliegen der Beschlussfähigkeit mit einer einfachen Mehrheit gewählt. Die oder der für die Kultur zuständige Dezernentin oder Dezernent lädt zur konstituierenden Sitzung ein und führt diese bis zur Wahl des Vorsitzes. Der oder die Vorsitzende repräsentiert den Kulturbeirat und vertritt ihn gegenüber dem Magistrat.
§6 Geschäftsstelle
Der Magistrat der Stadt Kassel - Kulturamt - richtet für den Kulturbeirat eine Geschäftsstelle ein.
§7 Inkrafttreten / Geltungsdauer
Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt 10 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Es sind in Kraft getreten:
Satzung | vom 18. Juli 2022 | am 13. August 2022 |