§1 Aufgaben und Organisation des Jugendamtes
Absatz(1)
Die Stadt Kassel ist örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die ihm nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) sowie sonstigen gesetzlichen Bestimmungen obliegenden Aufgaben werden durch das Jugendamt wahrgenommen.
Absatz(2)
Das Jugendamt i. S. d. §§ 69 f. SGB VIII besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes. Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe werden durch das Jugendamt, Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe aus dem Bereich der Kindertagesbetreuung durch das Amt Kindertagesbetreuung Kassel wahrgenommen.
Absatz(3)
Die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Jugendamtes werden von der Leitung der Verwaltung des Jugendamtes, die Geschäfte der laufenden Verwaltung aus dem Bereich der Kindertagesbetreuung werden von der Leitung des Amtes Kindertagesbetreuung Kassel jeweils im Rahmen dieser Satzung sowie der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und des Jugendhilfeausschusses geführt.
Absatz(4)
Der Verwaltung des Jugendamtes und dem Amt Kindertagesbetreuung Kassel obliegt die Geschäftsführung für die Fachausschüsse "Jugendhilfeplanung" und "Kinder- und Jugendförderung" paritätisch.
§2 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses
Absatz(1)
Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit den Angelegenheiten der Jugendhilfe, soweit sie nicht die laufende Verwaltung betreffen, insbesondere mit
- der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und deren Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die weitere Entwicklung der Jugendhilfe,
- der Kinder- und Jugendhilfeplanung,
- der Förderung der freien Jugendhilfe
und arbeiten dabei mit den Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe zusammen.
Absatz(2)
Der Jugendhilfeausschuss
- hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Stadtverordnetenversammlung bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse,
- ist vor Einbringung des Haushalts in die Stadtverordnetenversammlung über die Finanzierung des Jugendamtes und des Amtes Kindertagesbetreuung Kassel zu informieren. Einzelne Mitarbeiter der Fachausschüsse und des Jugendhilfeausschusses können Anträge zum Haushalt stellen. Der Jugendhilfeausschuss kann zu diesen Anträgen Empfehlungen für die Stadtverordneten abgeben.
- soll vor jeder Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung der Leitung des Jugendamtes und des Amtes Kindertagesbetreuung Kassel gehört werden und hat das Recht, an die Stadtverordnetenversammlung Anträge zu stellen;
- schlägt die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) vor und berät die städtischen Körperschaften in allen die Jugendhilfe betreffenden Fragen.
Absatz(3)
Zur Vorbereitung der Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses werden Fachausschüsse eingesetzt.
§3 Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
Absatz(1)
Der Jugendhilfeausschuss besteht aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern. Die Geschlechter sollen zu gleichen Teilen berücksichtigt werden.
Absatz(2)
Dem Jugendhilfeausschuss gehören 20 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des/der Vorsitzenden an:
- die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder ein von ihr/ihm bestelltes Mitglied des Magistrats,
- elf Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung oder von ihr gewählte Personen, die in der Jugendhilfe erfahren sind,
- drei Vertretungen der Kasseler Jugendverbände,
- drei Vertretungen der Kasseler freien Wohlfahrtsverbände,
- zwei Vertretungen der in Kassel tätigen verbandlich ungebundenen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe.
Absatz(3)
Die stimmberechtigten Mitglieder nach Absatz 2 b) bis e) werden von der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt durch einfache Mehrheit. Jedes gewählte Mitglied benennt eine persönliche Vertretung, die ebenfalls von der Stadtverordnetenversammlung gewählt wird. Mit dem Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Jugendhilfeausschuss endet auch die Mitgliedschaft der persönlichen Vertretung. Die Mitgliedsorganisationen benennen Nachrückende mit entsprechenden persönlichen Vertretungen, die ebenfalls von der Stadtverordnetenversammlung gewählt werden. Sofern bei den Träger- oder Verbandsmitgliedern keine weiteren Nachrückende benannt sind, können diese in der Wahlperiode von der Stadtverordnetenversammlung nachgewählt werden. Dies gilt auch für gewählte Personen, die in der Jugendhilfe erfahren sind, aber nicht für die Vertretungen der Fraktionen.
Institutionen, die durch stimmberechtigte Mitglieder im Jugendhilfeausschuss vertreten sind, können nicht zugleich beratende Mitglieder stellen. Bei der Wahl einer Vertretung des Jugendgremiums als stimmberechtigtes Mitglied bleibt ein beratender Sitz des Jugendgremiums im Jugendhilfeausschuss erhalten, bei der Wahl von zwei stimmberechtigten Mitgliedern des Jugendgremiums entfallen die beratenden Sitze.
Absatz(4)
Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
- die Leitung der Verwaltung des Jugendamtes,
- die Leitung des Amtes Kindertagesbetreuung Kassel
und bei Abwesenheit deren Stellvertretungen.
Absatz(5)
Als beratende Mitglieder entsenden folgende Institutionen jeweils eine Vertretung:
- die Fachausschüsse des Jugendhilfeausschusses jeweils ihre Vorsitzenden, im Vertretungsfall deren Stellvertretungen,
- des Gesundheitsamtes Region Kassel,
- das Amtsgericht eine Vertretung der Vormundschafts-, Familien- oder Jugendgerichte,
- das Jobcenter eine Vertretung aus dem Zuständigkeitsbereich für die unter Fünfundzwanzigjährigen,
- die Agentur für Arbeit,
- örtliche Religionsgemeinschaften
1.) die evangelische Kirche
2.) die katholische Kirche
3.) die jüdische Kultusgemeinde
4.) der muslimische Glaubensbereich, - das Staatliche Schulamt,
- der Deutsche Gewerkschaftsbund Nordhessen für den Bereich Kassel,
- der Ausländerbeirat der Stadt Kassel,
- der Behindertenbeirat der Stadt Kassel,
- der Gesamtelternbeirat der städtischen Kindertagesstätten,
- die Frauenbeauftragte nach HGO,
- die/der Integrationsbeauftragte der Stadt Kassel,
- die/der Inklusionsbeauftragte der Stadt Kassel,
- der Stadtschüler*innenrat,
- die Polizei (Jugendkoordination),
- der Landessportbund Hessen für den Bereich Kassel,
- der Dachverband freier Kindertageseinrichtungen DAKITS e. V.,
- der Deutsche Kinderschutzbund Ortsverband Kassel e. V.,
- ggf. der selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a SGB VIII,
- das Jugendgremium der Stadt Kassel entsendet zwei Mitglieder.
Die Aufnahme als beratendes Mitglied und als Stellvertretung beratender Mitglieder erfolgt durch Wahl im Jugendhilfeausschuss. Eine einfache Stimmenmehrheit ist ausreichend. Bei Ausscheiden eines beratenden Mitgliedes kann die Stellvertretung den beratenden Sitz weiter wahrnehmen.
Eine Abberufung durch die entsendende Institution ist möglich. Die Mitgliedschaft des gewählten Mitgliedes oder dessen Stellvertretung endet mit der Wahl der/des Nachfolgenden.
Absatz(6)
Zu einzelnen Beratungspunkten können auch andere sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner sowie Vertretungen von Behörden und Institutionen hinzugezogen werden.
Absatz(7)
Die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder und ihre Stellvertretungen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen im Gebiet der Stadt Kassel wohnen oder in diesem Gebiet Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Die Geschlechter sollen zu gleichen Anteilen berücksichtigt werden.
§4 Verfahren
Absatz(1)
Auf das Verfahren für den Jugendhilfeausschuss findet, soweit das SGB VIII, das HKJGB und diese Satzung nichts anderes bestimmen, die Vorschrift des § 72 HGO (Kommissionen) entsprechende Anwendung.
Absatz(2)
Die Amtszeit des Jugendhilfeausschusses entspricht der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung. Nach Ablauf der Wahlzeit führt der Jugendhilfeausschuss die Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Jugendhilfeausschusses weiter.
Absatz(3)
Die Einladung zur ersten Sitzung nach der Neubildung des Jugendhilfeausschusses erfolgt durch die Leitung des Jugendamtes.
Absatz(4)
Die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses wählen in der ersten Sitzung der Wahlperiode aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied sowie eine Stellvertretung. Die Wahl erfolgt auf Antrag schriftlich und geheim. Eine einfache Stimmenmehrheit ist ausreichend. Für den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens der/des Vorsitzenden oder der Stellvertretung erfolgt jeweils eine Neuwahl.
Absatz(5)
Bis zur Wahl des vorsitzenden Mitgliedes führt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder ein von ihr/ihm benanntes Mitglied des Magistrats den Vorsitz, bei Abwesenheit führt die Leitung der Verwaltung des Jugendamtes den Vorsitz.
Absatz(6)
Das Amt des vorsitzenden Mitgliedes endet, wenn es der Jugendhilfeausschuss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der nach § 3 Absatz 2 festgelegten Mitgliederzahl beschließt; das gleiche gilt für die Stellvertretung. Die Mitgliedschaft in einem Fachausschuss endet, wenn es von einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder im Jugendhilfeausschuss beschlossen wird.
Absatz(7)
In Verfahrensfragen finden ergänzend die Regelungen der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung Kassel entsprechend Anwendung.
§5 Fachausschüsse
Absatz(1)
Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss mit einfacher Mehrheit anhand von Vorschlagslisten gewählt; sie müssen nicht dem Jugendhilfeausschuss angehören. Die Amtszeit entspricht der Wahlzeit des Jugendhilfeausschusses. Für jedes Mitglied ist eine persönliche Stellvertretung zu wählen. Für ausgeschiedene oder stellvertretende Mitglieder der Fachausschüsse werden Nachrückende in die Fachausschüsse gewählt. Die Nachwahl ist in der vorhergehenden Sitzung des Jugendhilfeausschusses anzukündigen. Die Geschlechter sollen zu gleichen Teilen berücksichtigt werden. Die Fachausschüsse wählen ihren Vorsitz und die Stellvertretung selber. Zu Vorsitzenden der Fachausschüsse sollen nur stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses gewählt werden.
Absatz(2)
Zu allen Sitzungen sind die Leitung der Verwaltung des Jugendamtes und die Leitung des Amtes Kindertagesbetreuung Kassel einzuladen. Sie können sich durch ihre Stellvertretungen vertreten lassen.
Absatz(3)
Der Fachausschuss "Jugendhilfeplanung" hat 13 stimmberechtigte Mitglieder. Die im Jugendhilfeausschuss vertretenen Parteien haben das Vorschlagsrecht für sieben stimmberechtigte Mitglieder entsprechend ihrem Stimmenanteil; eine gemeinsame Listenbildung ist möglich.
Der Kasseler Jugendring hat das Vorschlagsrecht für zwei stimmberechtigte Mitglieder, die Liga der freien Wohlfahrtspflege hat das Vorschlagsrecht für drei stimmberechtigte Mitglieder, das Jugendgremium das Vorschlagsrecht für ein stimmberechtigtes Mitglied. Beratende Mitglieder sind jeweils eine Vertretung des Ausländer- und des Behindertenbeirates.
Absatz(4)
Der Fachausschuss für "Kinder- und Jugendförderung" hat 13 stimmberechtigte Mitglieder. Die im Jugendhilfeausschuss vertretenen Parteien haben das Vorschlagsrecht für sieben stimmberechtigte Mitglieder entsprechend ihrem Stimmenanteil; eine gemeinsame Listenbildung ist möglich.
Der Kasseler Jugendring hat das Vorschlagsrecht für zwei stimmberechtigte Mitglieder, die Liga der freien Wohlfahrtspflege hat das Vorschlagsrecht für zwei stimmberechtigte Mitglieder.
Das Jugendgremium der Stadt Kassel und der Stadtschüler*innenrat haben das Vorschlagsrecht für jeweils ein stimmberechtigtes Mitglied, das für die Dauer der Entsendung durch das Jugendgremium bzw. den Stadtschüler*innenrat gewählt wird. Mit der Neuwahl der jeweiligen Vertretung durch den Jugendhilfeausschuss endet die Mitgliedschaft der bisherigen Vertretung im Fachausschuss automatisch. Ein Rücktritt ist nicht erforderlich.
Absatz(5)
Die stimmberechtigten Mitglieder der Fachausschüsse müssen das 13. Lebensjahr vollendet haben.
§6 Präsidium des Jugendhilfeausschusses
Absatz(1)
Das Präsidium legt die Tagesordnung für die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses fest.
Absatz(2)
Das Präsidium unterbreitet dem Jugendhilfeausschuss vor der Berufung der Leitung des Jugendamtes und des Amtes Kindertagesbetreuung Kassel einen Vorschlag zur Anhörung.
Absatz(3)
Dem Präsidium gehören an
- der/die Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses,
- die Vorsitzenden der Fachausschüsse,
- die Leitung der Verwaltung des Jugendamtes,
- die Leitung des Amtes Kindertagesbetreuung Kassel.
§7 Beratung und Beschlussfassung im Jugendhilfeausschuss
Absatz(1)
Der Jugendhilfeausschuss tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb von 14 Tagen einzuberufen. Die Einladung erfolgt grundsätzlich auf elektronischem Weg, die Einladungsfrist beträgt in der Regel 5 Kalendertage, bei Einberufung auf Antrag 3 Kalendertage.
Absatz(2)
Die Sitzung des Jugendhilfeausschusses und der Fachausschüsse sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Der Jugendhilfeausschuss entscheidet durch Beschluss über die Nichtöffentlichkeit der Sitzung. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind vor jeder Sitzung öffentlich bekannt zu geben.
Absatz(3)
Die/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertretung leitet die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses. Bei Anwesenheit beider führt die Leitung der Verwaltung des Jugendamtes den Vorsitz.
Absatz(4)
Jedes Mitglied des Jugendhilfeausschusses ist berechtigt, schriftlich Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, alle Anträge, die bis zum 16. Kalendertag vor der Sitzung bei der Leitung des Jugendamtes eingegangen sind, auf die Tagesordnung zu setzen.
Absatz(5)
Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf der Jugendhilfeausschuss nur beraten und beschließen, wenn diese von der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder in die Tagesordnung aufgenommen werden.
Absatz(6)
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.
Absatz(7)
Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung kann auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes erfolgen.
Absatz(8)
Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die/der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit vor Beginn der Sitzung fest; sie gilt solange als vorhanden, bis auf Antrag das Gegenteil festgestellt wird.
Absatz(9)
Über jede Sitzung des Jugendhilfeausschusses und der Fachausschüsse ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen. Die Protokollführung obliegt der Geschäftsführung des Jugendhilfeausschusses bzw. des jeweiligen Fachausschusses. Das Protokoll ist den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zuzuleiten. Über die Genehmigung des Protokolls wird in der nächsten Sitzung offen abgestimmt. Über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet der Jugendhilfeausschuss in der laufenden Sitzung.
Absatz(10)
Für die Beratung und Beschlussfassung in den Fachausschüssen gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend.
§8 Pflichten der Mitglieder, Aufwandsentschädigung
Absatz(1)
Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, die an der Teilnahme einer Sitzung verhindert sind, unterrichten ihre Stellvertretung rechtzeitig und geben die Sitzungsunterlagen weiter.
Absatz(2)
Die Tätigkeit im Jugendhilfeausschuss stellt die Ausübung eines öffentlichen Ehrenamtes dar. Für die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sowie der Fachausschüsse gelten die Pflichten zur Amtsverschwiegenheit, das Verbot der Mitwirkung bei Widerstreit der Interessen und die besondere Treuepflicht gegenüber der Stadt Kassel.
Absatz(3)
Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und der Fachausschüsse sowie beratende Mitglieder, soweit sie nicht Vertretungen städtischer Ämter oder der Stadtverordnetenversammlung sind, erhalten eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Absatz 5 und 6 der Satzung über die Entschädigung von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung und ehrenamtlich Tätigen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Kassel vom 8. November 2021 außer Kraft.
Es sind in Kraft getreten:
Satzung | vom 2. Juni 2025 | am 21. Juni 2025 |