§1 Rechtsform und Sitz
Das Kommunale Jugendbildungswerk ist eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Träger der Anstalt ist die Stadt Kassel. Das Kommunale Jugendbildungswerk hat seinen Sitz in Kassel und ist dem Jugendamt, Abteilung Kinder- und Jugendförderung, zugeordnet.
§2 Aufgaben
Absatz(1)
Das Kommunale Jugendbildungswerk hat die Aufgabe, Angebote der außerschulischen Jugendbildung nach den Bestimmungen des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches zu planen, durchzuführen und auszuwerten.
Die Angebote richten sich an junge Menschen im Alter von 12 bis 26 Jahre. Sie sollen der Aneignung von Kenntnissen und Fähigkeiten für gesellschaftliches Engagement, für Freizeit- und Arbeitswelt ermöglichen. Das außerschulische Bildungsangebot richtet sich zu gleichen Teilen an weibliche und männliche junge Menschen.
Absatz(2)
Ziel der Arbeit des Kommunalen Jugendbildungswerkes ist die Förderung von sozialer, kommunikativer, interkultureller und politischer Handlungskompetenz für Junge Menschen.
Die Inhalte der außerschulischen Jugendbildung orientieren sich an den Bildungsinteressen der jungen Menschen.
Dazu führt das Kommunale Jugendbildungswerk geeignete Veranstaltungen durch.
Die Arbeit des Kommunalen Jugendbildungswerkes ist überparteilich und überkonfessionell.
Absatz(3)
Das Kommunale Jugendbildungswerk ist Anbieter und Koordinator von stadtweiten Angeboten in der Kinder- und Jugendförderung des Jugendamtes der Stadt Kassel.
Absatz(4)
Das Kommunale Jugendbildungswerk organisiert internationale Jugendbegegnungen und Jugendbegegnungen mit jungen Menschen aus den Partnerstädten der Stadt Kassel und aus anderen Kommunen.
Absatz(5)
Das Kommunale Jugendbildungswerk organisiert gemeinsam mit dem Kinder- und Jugendbüro des Jugendamtes projektorientierte Kinder- und Jugendbeteiligung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
Absatz(6)
Die Fachstelle Jugendberufshilfe ist dem Kommunalen Jugendbildungswerk zugeordnet und in die konzeptionellen Abläufe integriert. Die Fachstelle ist zuständig für die Umsetzung des Übergangsmanagements Schule - Beruf.
Absatz(7)
Bei der Erfüllung seiner Aufgaben kooperiert das Jugendbildungswerk mit Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe.
Absatz(8)
Das Kommunale Jugendbildungswerk hat seinen Sitz im Willi-Seidel-Haus, dem Zentrum für Jugendgruppen in Kassel.
Dem Kommunalen Jugendbildungswerk obliegt die Verantwortung für das pädagogische Konzept und das Programmangebot des Willi-Seidel-Hauses - Haus der Jugend.
§3 Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses
Absatz(1)
Die Stadt Kassel überträgt dem Jugendhilfeausschuss die Beratung und Entscheidung von Angelegenheiten des Kommunalen Jugendbildungswerkes, soweit diese von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Absatz(2)
Diese Rechte können auf Beschluss des Jugendhilfeausschusses an den Fachausschuss "Kinder- und Jugendförderung - Beteiligungsfragen" delegiert werden.
Absatz(3)
Der Jugendhilfeausschuss beruft fünf junge Menschen im Alter von 15 bis 26 Jahren, an die sich die Bildungsangebote richten, jeweils für ein Jahr als beratende Mitglieder in den Fachausschuss "Kinder- und Jugendförderung - Beteiligungsfragen".
Absatz(4)
Vorschlagsberechtigt für die fünf beratenden Mitglieder sind der Kasseler Jugendring und die in den Kinder- und Jugendbeteiligungsprojekten des Kommunalen Jugendbildungswerks engagierten Jugendlichen für jeweils 2 Personen. Die Berufung eines weiteren Jugendlichen erfolgt auf Vorschlag des Ausländerbeirates.
§4 Leiter/Leiterin des Kommunalen Jugendbildungswerkes
Absatz(1)
Der Magistrat der Stadt Kassel beruft den Leiter/die Leiterin des Kommunalen Jugendbildungswerkes.
Absatz(2)
Der Leiter/die Leiterin ist zuständig für die pädagogische und organisatorische Leitung in der Öffentlichkeitsarbeit.
Er/Sie führt die Geschäfte des Kommunalen Jugendbildungswerkes in gemeinsamer Verantwortung mit den anderen hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
§5 Satzungsänderungen
Der Jugendhilfeausschuss kann im Rahmen seiner Beschlussrechte eine Satzungsänderung beantragen.
§6 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten:
Satzung | vom 4. Oktober 2010 | am 14. November 2010 |