§1 Festlegung des Sanierungsgebietes
Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieses Gebiet soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden. Auf Grund der vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 Abs. 3 BauGB
wird das insgesamt 23,3 ha umfassende Gebiet hiermit als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt.
§2 Bezeichnung des Sanierungsgebietes
Das Sanierungsgebiet führt die Ortsbezeichnung Rothenditmold-Hauptbahnhof.
§3 Räumliche Begrenzung des Sanierungsgebietes
Absatz(1)
Das Sanierungsgebiet Rothenditmold-Hauptbahnhof gliedert sich in die Teilgebiete:
A - Ortskern Rothenditmold, | Größe ca. 9,1 ha |
B - Engelhardstraße, | Größe ca. 1,0 ha |
C - Brandau/Philippostraße, | Größe ca. 3,9 ha |
D - Postkraftwagenhof Schillerstraße, | Größe ca. 2,3 ha |
E - Kulturbahnhof | Größe ca. 7,0 ha |
Absatz(2)
Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Geltungsbereichsplan zur Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Kassel Rothenditmold - Hauptbahnhof im Maßstab 1:10.000 durch unterbrochene Linien abgegrenzten Flächen. Es gilt die Innenkante der im Geltungsbereichsplan eingetragenen Linien. In Abschnitten, in denen das Teilgebiet A unmittelbar an die Teilgebiete B oder C grenzt, gilt für das Gebiet A ausnahmsweise die Außenkante der Linie. Der Geltungsbereichsplan und die Liste der Grundstücke sind Bestandteil der Satzung und als Anlage beigefügt.
§4 Sanierungsverfahren, Genehmigungspflichten, Sanierungsvermerk
Absatz(1)
Die städtebauliche Sanierungsmaßnahme wird im Teilgebiet "A - Ortskern Rothenditmold" im vereinfachten Verfahren (§ 142 Abs. 4) BauGB durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB ist ausgeschlossen. Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden keine Anwendung. In die Grundbücher der betroffenen Grundstücke wird gemäß § 143 Abs. 2 Satz 4 BauGB kein Sanierungsvermerk eingetragen.
Absatz(2)
Die städtebauliche Sanierungsmaßnahme wird in den Teilgebieten "B - Engelhardstraße", "C - Brandau-/Philippistraße", "D - Postkraftwagen Schillerstraße" und "E - Kulturbahnhof" im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB sowie die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden Anwendung. Für die Dauer der Sanierung wird gemäß § 143 Abs. 2 BauGB in die Grundbücher der betroffenen Grundstücke ein Sanierungsvermerk eingetragen.
§5 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten:
Satzung | vom 11. September 2006 | am 1. Dezember 2006 |