§1 Rechtsform, Träger, Name, Sitz, Dienstsiegel, Signet
Absatz(1)
Die Oskar-von-Miller-Schule in Kassel, Berufliche Schule der Stadt Kassel, wird in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt.
Absatz(2)
Träger der Anstalt ist die Stadt Kassel.
Absatz(3)
Die Einrichtung führt den Namen "Oskar-von-Miller-Schule", rechtlich selbstständige berufliche Schule mit dem Zusatz "rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts", nachfolgend Anstalt genannt. Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet "Oskar-von-Miller-Schule".
Absatz(4)
Die Anstalt hat ihren Sitz in Kassel.
Absatz(5)
Die Anstalt führt ein Dienstsiegel mit dem Wappen der Stadt Kassel und dem Namen "Oskar-von-Miller-Schule.
Absatz(6)
Die Anstalt kann nach Zustimmung durch die Schuldezernentin/den Schuldezernenten der Stadt Kassel ein Signet führen.
§2 Aufgaben
Absatz(1)
Die Anstalt erfüllt den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag nach dem Hessischen Schulgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
Absatz(2)
Über die in Abs. 1 genannten Aufgaben hinaus, nimmt die Anstalt als Bestandteil des regionalen HESSENCAMPUS Kassel insbesondere Aufgaben im Bereich der Fort- und Weiterbildung nach Maßgabe des Hessischen Schulgesetzes und des Hessischen Weiterbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung wahr, wenn die Aufgaben mit den Zielen der Schule vereinbar sind und ihre Finanzierung gesichert ist.
§3 Gemeinnützigkeit hinsichtlich der nach § 2 Abs. 2 wahrzunehmenden Aufgaben
Absatz(1)
Die Anstalt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck der Anstalt ist die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der beruflichen und allgemeinen Fort- und Weiterbildung verwirklicht.
Absatz(2)
Die Anstalt ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Absatz(3)
Mittel der Anstalt dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Anstaltsträger erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Anstalt.
Absatz(4)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Anstalt fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Absatz(5)
Bei Auflösung oder Aufhebung der Anstalt oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Anstalt an den Anstaltsträger zwecks Verwendung zur Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
§4 Organe, Widerstreit der Interessen, Verschwiegenheitspflicht
Absatz(1)
Organe der Anstalt sind
- der Verwaltungsrat (§ 5) und
- die Geschäftsführung (§ 8).
Absatz(2)
Die Zuständigkeiten, Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte der innerschulischen Gremien (insbesondere Schulvorstand, Plenum, Personalrat, Elternbeirat, Schülervertretung) bleiben von den Bestimmungen dieser Satzung unberührt.
Absatz(3)
Die Vorschriften über den Widerstreit der Interessen (vgl. HGO) gelten entsprechend.
Absatz(4)
Die Mitglieder aller Organe der Anstalt sind zur Verschwiegenheit (vgl. HGO) verpflichtet. Sie gilt nicht gegenüber den Organen des Anstaltsträgers sowie den Stellen, die mit der Prüfung der Anstalt befasst sind.
Absatz(5)
Die Genehmigung, in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren auszusagen, erteilt den Mitgliedern der Geschäftsführung und des Verwaltungsrats die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats. Die oder der Vorsitzende selbst bedarf keiner besonderen Genehmigung, sie gilt kraft Amtes als erteilt.
Absatz(6)
Die Befugnis der Geschäftsführung, die im Rahmen ihrer Tätigkeit üblichen und notwendigen Erklärungen im Interesse der Anstalt abzugeben, bleiben unberührt.
§5 Verwaltungsrat
Absatz(1)
Der Verwaltungsrat besteht aus dem/der Vorsitzenden und den übrigen stimmberechtigten Mitgliedern. Eine Stellvertretung der Mitglieder des Verwaltungsrats ist möglich.
Absatz(2)
Dem Verwaltungsrat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
- die Schuldezernentin/der Schuldezernent der Stadt Kassel als Vorsitzende/als Vorsitzender,
- ein Mitglied des Magistrats auf Vorschlag des Magistrats der Stadet Kassel und nach Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kassel als stellvertretende Vorsitzende/als stellvertretender Vorsitzender,
- die Leiterin bzw. der Leiter des Schulverwaltungsamtes der Stadt Kassel,
- ein nicht mit der Geschäftsführung (§ 8) betrautes Mitglied der Schulleitung der Oskar-von-Miller-Schule, auf Vorschlag der nicht mit der Geschäftsführung betrauten Schulleitungsmitglieder (gem. HSchG) und nach Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kassel,
- ein Mitglied der Personalvertretung der Oskar-von-Miller-Schule, auf Vorschlag der Personalvertretungsmitglieder der Oskar-von-Miller-Schule und nach Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kassel.
Absatz(3)
An den Sitzungen des Verwaltungsrats können folgende Personen mit beratender Stimme teilnehmen:
- eine Vertreterin/ein Vertreter der zuständigen Schulaufsicht des Landes,
- die/der Vorsitzende und die Stellvertreterinnen/Stellvertreter sowie drei weitere Angehörige des Schulelternbeirats (gem.- HSchG) der Oskar-von-Miller-Schule,
- die Schulsprecherin/der Schulsprecher und die Stellvertreterinnen/Stellvertreter sowie drei weitere Angehörige des Schülerrats (gem. HSchG) der Oskar-von-Miller-Schule,
- die Verbundkoordinatorin/der Verbundkoordinator des HESSENCAMPUS Kassel,
- eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitgeberseite,
- eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitnehmerseite.
Absatz(4)
Die Geschäftsführung ist verpflichtet, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen. Sie hat das Recht, Anträge zu stellen.
Absatz(5)
Die Wahlen (vgl. Abs. 2) sind nach den Regeln des § 55 Abs. 2 der HGO vorzunehmen. Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats entspricht ihrer Wahlzeit oder der Amtszeit in den jeweils entsendenden Gremien. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Verwaltungsrats bleiben über die Wahl- oder Amtszeit hinaus solange Mitglied, bis die Nachfolge geklärt ist. Die Mitgliedschaft endet im Übrigen durch Amtsniederlegung, Ausscheiden aus dem entsendenden Gremium oder durch Abberufung durch das entsendende Gremium. In diesem Fall entsendet das Gremium ein neues Mitglied für die verbleibende Wahl- oder Amtszeit.
Absatz(6)
Das ehrenamtliche, stimmberechtigte Mitglied des Verwaltungsrats (Abs. 2 Nr. 2) erhält eine Entschädigung für die Teilnahme an dessen Sitzungen entsprechend der Satzung der Stadt Kassel über die Entschädigung von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung und ehrenamtlich Tätigen in der jeweils geltenden Fassung.
§6 Zuständigkeiten des Verwaltungsrats
Absatz(1)
Der Verwaltungsrat führt die Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsführung und stimmt ihrer Geschäftsordnung zu. Er kann jederzeit von der Geschäftsführung über alle Angelegenheiten der Anstalt Berichterstattung verlangen. Er unterrichtet den Anstaltsträger über alle wichtigen Angelegenheiten der Anstalt.
Absatz(2)
Der Verwaltungsrat beschließt über die wichtigen Angelegenheiten der Anstalt, insbesondere über
- Vorschläge zur Änderung der Anstaltssatzung durch die Stadtverordnetenversammlung,
- die Vorlage der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans nebst Anlagen, sowie über Vorlagen zur Änderung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans nebst Anlagen,
- die Feststellung des Jahresabschlusses, bestehend aus Ergebnisrechnung, Finanzrechnung und Vermögensrechnung (Bilanz) nebst Anlagen,
- den Vorschlag zur Ergebnisverwendung,
- die Feststellung des Rechenschaftsberichts (Geschäftsbericht),
- das Schulprogramm (gem. HSchG),
- die Grundsätze der Zusammenarbeit mit den Ausbildungsbetrieben und außerschulischen Institutionen,
- die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsabnehmer der Anstalt (Gebührenkalkulation),
- die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats,
- den Abschluss, die Änderung und Aufhebung von Verträgen, die für die Anstalt von besonderer Bedeutung sind,
- Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen der Anstalt, die den Betrag von 1.000,00 Euro übersteigen.
- die Einleitung von Gerichtsverfahren und die Beendigung eines Rechtsstreits durch Vergleich, sofern der Streitwert 10.000,00 Euro übersteigt,
- die Entlastung der Geschäftsführung.
In den Fällen des Satz 1 Nr. 1 erfolgt die Beschlussfassung nach Anhörung und in den Fällen der Nr. 6 und 7 auf Vorschlag des Schulplenums.
Absatz(3)
Der Geschäftsführung gegenüber vertritt die/der Vorsitzende des Verwaltungsrats die Anstalt gerichtlich oder außergerichtlich.
§7 Einberufung des Verwaltungsrats, Beschlussfähigkeit, Beschlüsse
Absatz(1)
Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung muss Zeit, Ort und Tagesordnung enthalten. Sie muss den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am siebten Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden.
Absatz(2)
Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn dies mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich bei der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden beantragen.
Absatz(3)
Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden generell von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden geleitet.
Absatz(4)
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder, darunter mindestens ein Mitglied nach §
5 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, anwesend ist. Der Verwaltungsrat ist solange beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.
Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn
- die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Verhandlung mehrheitlich zustimmt oder
- sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.
Absatz(5)
Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden.
Absatz(6)
Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Sitzungsleiterin/des Sitzungsleiters (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2) den Ausschlag. Stimmenthaltungen sind zulässig.
Absatz(7)
Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nicht öffentlich.
Absatz(8)
Über die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese wird vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet.
Absatz(9)
Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§8 Geschäftsführung
Absatz(1)
Die Geschäftsführung besteht aus der Schulleiterin/dem Schulleiter der Anstalt. Im Falle ihrer/seiner Abwesenheit oder ihrer/seiner Verhinderung wird er/sie durch die stellvertretende Schulleiterin/den stellvertretenden Schulleiter vertreten.
Absatz(2)
Die Geschäftsführung wird nach Maßgabe der nach dem HSchG getroffenen Zielvereinbarungen wahrgenommen.
Absatz(3)
Die Anstalt wird von der Geschäftsführung in eigener Verantwortung geleitet; diese vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich und ist gegenüber dem anstaltseigenen Personal weisungsbefugt.
Absatz(4)
Die Geschäftsführung hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Anforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu geben.
Absatz(5)
Die Geschäftsführung hat dem Verwaltungsrat und dem Magistrat der Stadt Kassel vierteljährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Haushaltsplans schriftlich vorzulegen. Des Weiteren hat die Geschäftsführung den Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten, wenn bei Ausführung des Haushaltsplans erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Näheres regelt eine Zielvereinbarung. Sind darüber hinaus Fehlbeträge zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Kassel haben können, ist der Magistrat der Stadt Kassel sowie der Verwaltungsrat hierüber unverzüglich zu unterrichten.
Absatz(6)
Verpflichtende Erklärungen der Geschäftsführung bedürfen der Schriftform. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen der Oskar-von-Miller-Schule durch die Geschäftsführung. Die Geschäftsführung unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, ihre Stellvertretung mit dem Zusatz „In Vertretung“.
Zur Gewährleistung des Vier-Augen-Prinzips sind die vorgenannten Erklärungen zusätzlich von der Verwaltungskoordinatorin/dem Verwaltungskoordinator der Anstalt mit zu unterzeichnen.
Die Möglichkeit, nach den hierfür bestehenden Regelungen Rechtsgeschäfte in Vertretung des Landes oder der Stadt Kassel abzuschließen (gem. HSchG), bleibt unberührt.
§9 Zuständigkeiten der Geschäftsführung
Absatz(1)
Der Geschäftsführung obliegt die Führung der Geschäfte der Anstalt nach Maßgabe dieser Satzung, den einschlägigen Rechtsvorschriften und den Beschlüssen des Verwaltungsrats.
Absatz(2)
Grundlage ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Geschäftsführung und Verwaltungsrat.
Absatz(3)
Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehören insbesondere:
- die rechtzeitige Vorlage des Entwurfs der Haushaltssatzung sowie des Haushaltsplans mit seinen Anlagen,
- die Aufstellung des Jahresabschlusses mit Ergebnisrechnung, Finanzrechnung und Vermögensrechnung (Bilanz) mit Anlagen,
- die Aufstellung eines Rechenschaftsberichtes (Geschäftsbericht) über das abgelaufene Haushaltsjahr mit einem Vorschlag für die Ergebnisverwendung,
- die unverzügliche Vorlage der in Ziffer 2 genannten Unterlagen sowie den dazu ergangenen Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Kassel an den Verwaltungsrat,
- die zeitgerechte Information des Verwaltungsrats über den Gang der Geschäfte, insbesondere die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Anstalt und über die beabsichtigte Geschäftspolitik,
- die Funktion des Vorgesetzten gegenüber dem anstaltseigenen Personal,
- der Personaleinsatz,
- die Einrichtung von Bankkonten,
- der Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
§10 Innerschulische Gremien, Unterrichtung
Absatz(1)
Der Schulvorstand, das Schulplenum, der Personalrat, der Schulelternbeirat und die Schülervertretung sind über die Tätigkeit des Verwaltungsrats und der Geschäftsführung in geeigneter Weise zu unterrichten.
Absatz(2)
Die Unterrichtung des Schulelternbeirats und der Schülervertretung über die Tätigkeit und Beschlüsse des Verwaltungsrats ist durch die Möglichkeit zur Sitzungsteilnahme nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 und 3 bereits gewährleistet.
Absatz(3)
Im Übrigen gilt für die Unterrichtung der innerschulischen Gremien die Schulverfassung in der jeweils geltenden Fassung.
§11 Stammkapital
Absatz(1)
Das Stammkapital der Anstalt beträgt 10.000,- Euro (in Worten: zehntausend Euro).
Absatz(2)
Die Stadt Kassel leistet das Stammkapital durch Sacheinlage des beweglichen Vermögens der Oskar-von-Miller-Schule zum Zeitpunkt der Errichtung der Anstalt.
§12 Anstaltslast und Gewährträgerhaftung
Absatz(1)
Die Stadt Kassel stellt als Anstaltsträger im Rahmen der Schulträgerpflichten nach dem Hessischen Schulgesetz sicher, dass die Anstalt ihre Aufgaben nach § 2 dieser Satzung erfüllen kann.
Absatz(2)
Die Stadt Kassel haftet Dritten gegenüber für die Verbindlichkeiten der Anstalt, soweit nicht eine Befriedigung aus dem Vermögen der Anstalt zu erlangen ist.
§13 Haushaltsführung, Rechnungswesen
Absatz(1)
Für die Haushaltsführung der Anstalt gelten
- die Bestimmungen des Sechsten Teils der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) und der dazu erlassenen Übergangs- und Durchführungsbestimmungen mit Ausnahme des § 93 Abs. 2 Nr. 2 und der §§ 119 und 129 der HGO und
- die Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
in der jeweils geltenden Fassung in sinngemäßer Anwendung, soweit in dieser Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
Absatz(2)
Die Anstalt ist nicht ermächtigt, Kredite (§§ 93 Abs. 3, 103, 105 HGO) aufzunehmen oder kreditähnliche Rechtsgeschäfte (§ 103 Abs. 7 HGO) abzuschließen, Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen (§104 HGO) zu übernehmen, Anstaltsvermögen in eine Stiftung (§ 120 Abs. 3 HGO) einzubringen oder sich wirtschaftlich an einer Gesellschaft des privaten Rechts (§121ff HGO) zu beteiligen.
Absatz(3)
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
Absatz(4)
Der Haushaltsplan der Anstalt muss in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein.
Absatz(5)
Für die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben sind Teilhaushalte zur getrennten Bewirtschaftung zu bilden.
Absatz(6)
Die zur Finanzierung der Aufgaben (§ 2) der Anstalt erforderlichen Mittel werden vom Land Hessen und der Stadt Kassel jeweils rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
Absatz(7)
Die Mittel für die Bewirtschaftung der Grundstücke und Gebäude, für den Neu-, Um- und Ausbau und übrige Investitionen sowie für die Unterhaltung der Gebäude, die Bewirtschaftung und Unterhaltung der Einrichtungsgegenstände werden unmittelbar durch den Anstaltsträger bereitgestellt und abgewickelt.
Absatz(8)
Die Anlagenbuchhaltung und Inventarisierung von Anlagegütern erfolgt bei der Anstalt.
Absatz(9)
Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen durch die Anstalt sind die Vergabegrundsätze und -regeln des Anstaltsträgers anzuwenden.
Absatz(10)
Der Anstalt wird die Dienstherrnfähigkeit nicht verliehen. Gleichwohl kann die Anstalt eigenes Personal anstellen und vom Land oder dem Schulträger hierfür disponible Finanzmittel entgegennehmen.
§14 Gebühren
Absatz(1)
Die Anstalt erhebt für Dienstleistungen im Aufgabenbereich des § 2 Abs. 2 Gebühren.
Absatz(2)
Die für die Gebührenbemessung notwendige Kostenermittlung erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen Vorschrift/en des hessischen „Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG)“ in der jeweils geltenden Fassung.
Absatz(3)
Die Gebührenbemessung erfolgt unter Berücksichtigung der Kosten nach Abs. 2 und nach Zeitaufwand. Näheres regelt die jeweils geltende Gebührenordnung der Anstalt.
Absatz(4)
Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn der Inanspruchnahme der Anstalt durch den Gebührenschuldner.
Absatz(5)
Die Gebühren werden mittels Gebührenbescheid der Anstalt festgesetzt. Sie sind innerhalb eines Monats nach Anforderung zahlungsfällig.
Absatz(6)
Gebührenschuldner ist, wer Dienstleistungen im Sinne des Absatz 1 in Anspruch nimmt. Schulden mehrere Schuldner eine Gebühr gemeinsam, so kann die Anstalt jeden der Schuldner mit dem gesamten Gebührenbetrag in Anspruch nehmen.
Absatz(7)
Neben den Gebühren kann die Anstalt vom Gebührenschuldner die Erstattung notwendiger Auslagen verlangen.
§15 Jahresabschluss, Geschäftsbericht, Rücklagen, Rechnungsprüfung
Absatz(1)
Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss (Ergebnisrechnung, Finanzrechnung, Vermögensrechnung mit Anlagen) sowie den Rechenschaftsbericht (Geschäftsbericht) innerhalb von 4 Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen.
Absatz(2)
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses können Rücklagen für die Aufgabenzwecke (vgl. § 2) gebildet werden. Über deren Einstellung und Entnahme entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Geschäftsführung.
Absatz(3)
Die Prüfung des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen richtet sich nach den Bestimmungen der HGO und der Gemeindehaushaltsverordnung. Sie wird durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Kassel vorgenommen. Das Rechnungsprüfungsamt hat das Recht, sich zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung auftreten, unmittelbar zu unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und Schriften der Anstalt einzusehen.
Absatz(4)
Der Jahresabschluss ist nach Durchführung der Abschlussprüfung und Übersendung des Berichts über die Abschlussprüfung durch die Prüfungsbehörde zusammen mit dem Rechenschaftsbericht (Geschäftsbericht) sowie einer Stellungnahme zum Prüfbericht und einem Vorschlag für die Ergebnisverwendung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss soll innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Haushaltsjahres festgestellt werden. Der Jahresabschluss und der Rechenschaftsbericht (Geschäftsbericht) sind von der Geschäftsführung und der Verwaltungskoordinatorin/dem Verwaltungskoordinator der Anstalt unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
Absatz(5)
Der Jahresabschluss mit Anlagen, der Rechenschaftsbericht (Geschäftsbericht) und der Bericht über die Abschlussprüfung sind dem Anstaltsträger nach der Beschlussfassung im Verwaltungsrat zuzuleiten.
Absatz(6)
Weitergehende Rechte des Landesrechnungshofes bleiben unberührt.
§16 Übergangs- und Schlussvorschriften
Absatz(1)
Für das erste Haushaltsjahr gelten abweichend von den vorstehenden Vorschriften folgende Regelungen:
- Bis zur ersten Verwaltungsratssitzung werden die Aufgaben des Verwaltungsrats vom Anstaltsträger wahrgenommen. Der Entwurf des Haushaltsplans für das erste Haushaltsjahr wird vom Magistrat der Stadt Kassel aufgestellt und dem Verwaltungsrat nach Beginn des Haushaltsjahrs zur Beschlussfassung vorgelegt.
- Die Eröffnungsbilanz der Anstalt wird vom Magistrat der Stadt Kassel bis zum Bilanzstichtag 01.01.2015 erstellt.
Absatz(2)
Die/der bei Inkrafttreten dieser Satzung amtierende Schulleiterin/Schulleiter der Oskar-von-Miller-Schule ist befugt, zu diesem Zeitpunkt die Geschäftsführung der Anstalt zu übernehmen.
§17 Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachungen der Anstalt richten sich, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach den entsprechenden Vorschriften der Hauptsatzung der Stadt Kassel in der jeweils gültigen Fassung.
§18 Auflösung der Anstalt öffentlichen Rechts
Absatz(1)
Die Anstalt kann durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kassel mit einer Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder aufgelöst werden. Mit ihrer Auflösung fallen die übertragenen Aufgaben sowie alle übrigen Rechte und Pflichten der Anstaltsorgane auf die dann zuständigen Aufgabenträger zurück.
Absatz(2)
Bei Auflösung der Anstalt oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes durch Gesetz oder Rechtsverordnung fallen das vorhandene Anstaltsvermögen sowie die Verbindlichkeiten der Anstalt an die Stadt Kassel zurück.
§19 Inkrafttreten
Die Anstalt entsteht am 01.01.2015.
Es sind in Kraft getreten:
Satzung | vom 19. Mai 2014 | am 4. November 2014 |
Genehmigungsvermerk des Hessischen Kultusministeriums:
„Ich stimme mit Wirkung vom 01. Januar 2015 nach § 127e Abs. 2 HSchG der Umwandlung der Oskar-von-Miller-Schule in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu und genehmige die Satzung zur inneren Organisation der Anstalt nach § 127f Abs. 1 HSchG.“