§1
Die Stadt Kassel ist Trägerin der von ihr betriebenen Kindertagesstätten.
§2
Das Vermögen der unter § 1 genannten Kindertagesstätten ist Zweckvermögen der Stadt Kassel.
§3
Absatz(1)
Die Stadt Kassel verfolgt mit dem Betrieb der Kindertagesstätten nach § 1 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Kindertagesstätten ist die Förderung der Jugendhilfe und -bildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung der Kindertagesstätten.
Absatz(2)
Aufgabe der Kindertagesstätten ist die Pflege und Erziehung von Kleinkindern und Schulkindern in Krabbelstuben und Kindergartengruppen und in Hortgruppen.
Absatz(3)
Die Kindertagesstätten sind selbstlos tätig; sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4
Absatz(1)
Die Verwaltung der Kindertagesstätten obliegt dem Magistrat im Rahmen des § 66 der Hessischen Gemeindeordnung.
Absatz(2)
Die Einnahmen und Ausgaben werden im Haushaltsplan der Stadt Kassel und in der Jahresrechnung gesondert ausgewiesen.
Absatz(3)
Mittel der Kindertagesstätten oder etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Absatz(4)
Die Unterhaltung der Kindertagesstätten wird aus den eingehenden privatrechtlichen Entgelten bestritten. Soweit diese nicht ausreichen, werden die Fehlbeträge durch die Stadt Kassel getragen.
Absatz(5)
Die Stadt Kassel erhält keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Trägerin auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Kindertagesstätten. Es darf weiterhin keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Kindertagesstätten fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung der Kindertagesstätten ist deren Vermögen, soweit es die von der Stadt gezahlten Kapitalanteile oder den gemeinen Wert der Sacheinlagen übersteigt, ausschließlich für den Zweck der Jugendpflege und Volksbildung zu verwenden
§6 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten:
Satzung | vom 6. Juni 1966 | am 11. Juni 1966 |
Erste Änderung | vom 23. Januar 1981 | am 15. März 1981 |