9.04.16 Nutzungs- und Entgeltordnung für die Vergabe von Räumen im städtischen Kulturhaus Dock 4

vom 27. November 2006

1. Überlassung und Zuständigkeit

1.1 Die Räume im städtischen Kulturhaus Dock 4 können für Veranstaltungen und Nutzungen überlassen werden, die kulturellen Zwecken dienen.

1.2 Zuständig für die Überlassung der Räume ist der Magistrat der Stadt Kassel - Kulturamt und Denkmalpflege - Kulturhaus Dock 4

1.3 Die Räume können zur einmaligen oder regelmäßigen Nutzung überlassen werden.

2. Vertragsabschluss

2.1 Für jede Überlassung ist vor der Nutzung grundsätzlich regelmäßig ein schriftlicher Vertrag, der Bestandteil dieser Nutzungs- und Entgeltordnung ist, nach dem als Anlage I beigefügten Muster abzuschließen. Die Nutzungs- und Entgeltordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung wird Bestandteil des Überlassungsvertrages.

2.2 Bei Vertragsabschluss mit rechtsfähigen Personenmehrheiten (juristischen Personen)gilt die juristische Person selbst als Nutzer im Sinne dieser Ordnung. Für eine nichtrechtsfähige Personenmehrheit kann ein Überlassungsvertrag nur durch eine oder mehrere einzelne natürliche Personen abgeschlossen werden, die sich jeweils nur selbst berechtigen oder verpflichten können.

2.3 Nutzer im Sinne dieser Ordnung sind bei den nichtrechtsfähigen Personenmehrheiten diejenigen natürlichen Personen, die den Überlassungsvertrag unterzeichnet haben.

2.4 Werden Räume trotz Vertragsabschluss nicht in Anspruch genommen, ist dies dem Magistrat der Stadt Kassel - Kulturamt und Denkmalpflege - in der Regel spätestens 10 Tage vor der geplanten Nutzung schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt die rechtzeitige Mitteilung, so ist der Nutzer/die Nutzerin verpflichtet, das vertraglich vereinbarte Entgelt zuzüglich der der Stadt Kassel entstehenden Kosten zu zahlen. Der Nutzer/die Nutzerin kann von der Stadt Kassel verlangen, von der Zahlungspflicht freigestellt zu werden, soweit die Stadt Kassel durch eine anderweitige Überlassung des/der von ihm/ihr gemieteten Raumes/Räume Einnahmen erzielt hat.

2.5 Die Stadt Kassel kann aus wichtigem Grund jederzeit den Überlassungsvertrag fristlos kündigen und die sofortige Beendigung der Nutzung verlangen. Als wichtiger Grund gilt z. B. wenn:

  1. die erhobenen Entgelte nicht rechtzeitig entrichtet werden;

  2. die allgemeinen und besonderen im Vertrag vereinbarten Nutzungsbedingungen nicht beachtet werden;

  3. ein öffentliches Interesse die Vertragsbeendigung erforderlich macht.

Ein solches öffentliches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn im Rahmen der beabsichtigten oder tatsächlichen Nutzung Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auftreten oder nach Lage der Dinge zu befürchten sind, mutwillige Sachbeschädigungen vermieden werden müssen oder das Ansehen der Stadt Kassel sowie politischer, kultureller und/oder anderer Repräsentanten geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht.

Der Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgeltes bleibt in diesen Fällen bestehen.
Dem Nutzer/der Nutzerin stehen Schadensersatzansprüche gegen die Stadt Kassel in diesen Fällen nicht zu.

2.6 Der Nutzer/die Nutzerin kann seine/ihre Rechte aus diesem Vertrag ohne Zustimmung der Stadt Kassel nicht an Dritte übertragen. Der Nutzer/die Nutzerin ist nicht berechtigt, die gemieteten Räume weiter - oder unterzuvermieten bzw. Dritten zu überlassen oder anders als zu dem im geschlossenen Vertrag angegebenen Zweck zu nutzen.

2.7 Im Falle der Kündigung des Nutzungsverhältnisses durch die Stadt Kassel, etwa deshalb, weil das Gebäude aufgrund städtischer Beschlüsse anderweitig genutzt oder veräußert werden soll, sind die Räume innerhalb absprachegemäßer Frist zurückzugeben. Es gelten die Vorschriften über Kündigungsfristen für Geschäfts-räume nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine Ersatzgestellung von Räumen oder eine Entschädigung ist ausgeschlossen.

2.8 Sollte die Stadt Kassel durch von ihr nicht zu vertretende Umstände (höhere Gewalt, Streik etc.) nicht in der Lage sein, die vertraglich begründete Verpflichtung zur Überlassung von Räumen des städtischen Kulturhauses Dock 4 zu erfüllen, so können ihr gegenüber hieraus keinerlei Ansprüche abgeleitet werden.

3. Allgemeine Nutzungsbedingungen

3.1 Der Nutzer/die Nutzerin ist verpflichtet, im Vertrag festgelegte Auflagen zu erfüllen. Den Anordnungen der Polizei, des Brandschutzamtes sowie des Ordnungsamtes der Stadt Kassel ist Folge zu leisten. 

3.2 Die von der Stadt Kassel beauftragten Dienstkräfte üben gegenüber dem Nutzer/der Nutzerin und den Teilnehmern/Teilnehmerinnen von Veranstaltungen das Hausrecht aus. Ihren Weisungen ist unverzüglich Folge zu leisten. Sie haben das Recht, jederzeit - auch während der Veranstaltung - die überlassenen Räume zu betreten. 

3.3 Die Zahl der Sitzplätze, die Zahl der Besucher sowie das Anbringen von Dekorationen richten sich nach den baubehördlichen Vorschriften.

Das Aufstellen der Stühle muss nach dem Bestuhlungsplan erfolgen. Bei Aufstellung einer Reihenbestuhlung besteht für den gesamten Raum/Saal Rauchverbot. Die Eingänge zu den Räumen sowie die Notausgänge und die Treppenhäuser sind von allen Hindernissen frei zu halten. Falls bei einer Aufführung geraucht oder offenes Feuer verwendet werden soll, muss mindestens 48 Stunden vor der Veranstaltung die Genehmigung des Brandschutzamtes eingeholt werden. Sonstige, den Brandschutz betreffende Vorhaben sind mindestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin mit dem Brandschutzamt der Stadt Kassel abzustimmen. Zur Bühnendekoration darf nur schwer entflammbares Material verwendet werden.

3.4 Das Aufstellen von Tischen, Stühlen und sonstigen Gegenständen in den Fluren bedarf der vorherigen Genehmigung der Hausleitung.

3.5 Der Nutzer/die Nutzerin hat für einen Ordnungsdienst zu sorgen. Er/Sie verpflichtet sich, nach Beendigung der Veranstaltung folgende Auflagen zu erfüllen:

  1. Entfernen eingebrachter Sachen
  2. Kontrolle, dass keine Brandgefahr besteht, insbesondere Beseitigung von Tabakresten, Asche usw.
  3. Löschen der elektrischen Beleuchtung, Abschalten von Geräten, gegebenenfalls Abschaltung oder Drosselung der Heizkörper
  4. Schließen der Fenster und Türen (sowohl Türen im Gebäude als auch Außentüren), Verschließen der Eingangstür zum Gebäude, Rückgabe des Schlüssels zum vereinbarten Zeitpunkt.

3.6 Der Nutzer/die Nutzerin ist verpflichtet, die Räume, das Inventar und sonstige ihm/ihr zur Nutzung überlassenen Sachen unbeschädigt, vollständig und sauber sowie in der vorgefundenen Aufstellung, wie z. B. Tische, Stühle, zu hinterlassen. Die Reinigung hat besenrein zu erfolgen. Ist nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses eine besondere Reinigung oder Beseitigung zurückgelassener Gegen-stände erforderlich, erfolgt dies auf Kosten des Nutzers/der Nutzerin. 

3.7 Für den störungsfreien Ablauf von Veranstaltungen ist der Nutzer/die Nutzerin verantwortlich. Gegebenenfalls erforderliche behördliche Genehmigungen sind rechtzeitig einzuholen und dem Magistrat der Stadt Kassel - Kulturamt und Denkmalpflege - vorzulegen. Evtl. anfallende und mit der Nutzung in Zusammenhang stehende Gebühren hat der Nutzer/die Nutzerin zu zahlen. Der Überlassungsvertrag ersetzt keine der erforderlichen Genehmigungen. 

3.8 Der Nutzer/die Nutzerin ist verpflichtet, evtl. anfallende GEMA- und andere Gebühren zu entrichten.

3.9 Auf allen Drucksachen, Plakaten usw. ist der Nutzer/die Nutzerin (Veranstalter/Veranstalterin) anzugeben. Ein Rechtsverhältnis besteht ausschließlich zwischen dem Besucher/der Besucherin der Veranstaltung und dem Nutzer/der Nutzerin. Der Nutzer/die Nutzerin stellt dem Kulturhaus für mögliche Ankündigungen im Programmheft und auf der Dock 4-Website sowie für die Weitergabe an die Presse Text- und Bildmaterial rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung. Der jeweils gültige Redaktionsschluss ist im Kulturhaus Dock 4 zu erfragen. Er/Sie über-lässt dem Kulturhaus für das übergebene Material das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das Verbreitungs-, Vermiet-, Verleih-, Vorführ- und Senderecht sowie das Recht der Wiedergabe durch Bild- und/oder Ton- bzw. digitale Datenträger im Zusammenhang mit den Veröffentlichungen zur geplanten Veranstaltung im Dock 4 und stellt die Stadt Kassel frei von Ansprüchen, die sich aus etwaigen Rechten Dritter ergeben. Es besteht keinerlei Anspruch des Nutzers/der Nutzerin gegenüber dem Kulturhaus auf Veröffentlichung im Programmheft, auf der Website oder auf die Weitergabe der Text- und Bildmaterialien an die Presse. 

3.10 Die Stadt Kassel ist berechtigt, die Überlassung von Räumen davon abhängig zu machen, dass der Nutzer/die Nutzerin eine Haftpflichtversicherung gegen Personen- und Sachschäden abschließt und der Stadt Kassel den Abschluss nachweist oder auf Verlangen Sicherheit in angemessener Höhe leistet. 

3.11 Veranstaltungen müssen in der Regel bis 24.00 Uhr beendet sein. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Hausleitung des Kulturhauses möglich.

4. Haftung

4.1 Die Stadt Kassel haftet bei Unfällen, Schäden und Verlusten, die auf mangelnde Beschaffenheit der überlassenen Räume und ihrer Zugänge sowie des überlassenen Inventars oder auf Verletzung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zurückzuführen sind, nur bei eigenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und Beauftragten. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Gemeinde oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer Bediensteten oder Beauftragten beruhen. 

Die Stadt Kassel übernimmt für sämtliche eingebrachten Gegenstände (z. B. Musikinstrumente, Requisiten, Kleidungsstücke) keinerlei Haftung. 

4.2 Der Nutzer/die Nutzerin haftet für alle aus der Nutzung entstehenden Schäden an den Baulichkeiten, dem Inventar, an Geräten und sonstigen Einrichtungen des Kulturhauses Dock 4. Der Nutzer/die Nutzerin ist nicht berechtigt, bauliche Veränderungen vorzunehmen.

4.3 Die Stadt Kassel ist berechtigt, etwaige Sicherheitsleistungen des Nutzers/der Nutzerin bis zur Beseitigung der von ihm/ihr zu vertretenen Sachschäden bzw. bis zur Wiederbeschaffung der in Verlust geratenen Gegenstände einzubehalten bzw. ganz oder teilweise hierfür zu verwenden. Der Nutzer/die Nutzerin hat Anspruch auf eine Abrechnung.

5. Entgelte

5.1 Nutzungsentgelte           

1. Etage:

Räume 1 - 5
- bis 5 Std. = 4,00 €/Std.
- pro Tag = 25,00 €

2. Etage:

Räume 1 - 5
- bis 5 Std. = 4,00 €/Std.
- pro Tag = 25,00 €

Raum 6
- bis 5 Std. = 5,00 €/Std.
- pro Tag = 30,00 €

Bühne
- Veranstaltungen = 50,00 €/Veranstaltungstag
- Bei Veranstaltungen der Kinder- und Jugendkultur = 25,00 €/Veranstaltungstag
- Veranstaltungen, Kooperationsprojekte und Benefizveranstaltungen = ohne Entgelt.

Die Leitung des Amtes Kulturamt und Denkmalpflege wird ermächtigt, für die besondere Überlassung von Räumen, der Turnhalle, des Hofes unter anderem z. B. an die documenta GmbH oder den Kunstverein spezielle, von dieser Nutzungs- und Entgeltordnung abweichende Vereinbarungen zu treffen.

5.2 Entgelte für Geräteüberlassung 

Für im Haus stattfindende Seminarveranstaltungen und Workshops stellt die Stadt Kassel auf Wunsch Gerätschaften wie Projektoren, Kameras und anderes zur Verfügung. Hierfür ist eine Pauschale von 5,00 € pro Gerät und Tag zu entrichten. 

Die Stadt Kassel behält sich vor, nach der Gebrauchsüberlassung eine fachtechnische Geräteüberprüfung vornehmen zu lassen und die Kosten sowie evtl. anfallende Reparaturkosten dem Nutzer/der Nutzerin in Rechnung zu stellen.

6. Nebenkosten

Die Nebenkosten sind in den Nutzungsentgelten bereits enthalten.

7. Fälligkeit, Stundung, Niederschlagung, Erlass

7.1 Das Nutzungsentgelt wird wie folgt fällig:

    7.1.1 bei Einzelnutzung: am Tag der Nutzung

    7.1.2 bei regelmäßiger Nutzung: zum jeweils 3. Werktag des laufenden Monats

    7.1.3 über begründete und zu begründende Ausnahmen entscheidet der Leiter/die Leiterin des Amtes Kulturamt und Denkmalpflege.

Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass des Nutzungsentgeltes gelten die Richtlinien für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen der Stadt Kassel in ihrer jeweils gültigen Fassung.

8. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Kassel.

9. Inkrafttreten

Es sind in Kraft getreten:

Nutzungs- und Entgeltordnung vom 27. November 2006 am 9. Dezember 2006