§1 Überlassung und Zuständigkeit
Absatz(1)
Die Räume der Bürgerhäuser können zur Durchführung von Veranstaltungen überlassen werden.
Absatz(2)
Zuständig für die Überlassung der Räume ist der Magistrat der Stadt Kassel, Kulturamt.
Absatz(3)
Die Räume können zur einmaligen oder regelmäßigen Nutzung überlassen werden.
§2 Vertragsabschluss, Allgemeine Nutzungsbedingungen
Absatz(1)
Für jede Überlassung ist vor der Nutzung ein Vertrag abzuschließen. Der Vertrag ist grundsätzlich schriftlich zu schließen. Diese Nutzungs- und Entgeltordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung wird Bestandteil des abzuschließenden Vertrages.
Absatz(2)
Bei Vertragsabschluss mit rechtsfähigen Personenmehrheiten (juristische Person) gilt die juristische Person selbst als „Nutzer“ im Sinne dieser Ordnung. Für eine nicht rechtsfähige Personenmehrheit kann ein Überlassungsvertrag nur durch eine oder mehrere einzelne natürliche Personen abgeschlossen werden, die sich jeweils nur selbst berechtigen oder verpflichten können.
Absatz(3)
Nutzer im Sinne dieser Ordnung sind bei den nicht rechtsfähigen Personenmehrheiten diejenigen natürlichen Personen, die bei Vertragsabschluss unterzeichnet haben. Unabhängig hiervon ist als Ansprechpartner für die Organisation und Durchführung der Veranstaltung eine – ggf. dritte - sachkundige Person zu benennen.
Absatz(4)
Der Nutzer kann bis spätestens 4 Wochen vor Beginn der vereinbarten Nutzungszeit kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt bedarf der Schriftform. Bei einem späteren Rücktritt vom Nutzungsvertrag werden folgende Kosten berechnet:
Bis 2 Wochen vor Veranstaltung 50 % des vereinbarten Nutzungsentgeltes
weniger als 2 Wochen vor Veranstaltung 100 % des vereinbarten Nutzungsentgeltes.
Die Verpflichtung zur Zahlung des Nutzungsentgeltes entfällt, wenn die Räumlichkeiten von Dritten angemietet werden. Maßgebend für die Fristberechnung im Sinne von Satz 3 ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei der Stadt Kassel.
Absatz(5)
Die Stadt Kassel kann aus wichtigem Grund jederzeit den Überlassungsvertrag fristlos kündigen und die sofortige Beendigung der Nutzung verlangen. Als wichtiger Grund gilt z. B. wenn:
a) die erhobenen Entgelte nicht rechtzeitig entrichtet werden;
b) die allgemeinen und besonderen im Vertrag vereinbarten Nutzungsbedingungen nicht beachtet werden;
c) ein öffentliches Interesse die Vertragsbeendigung erforderlich macht.
Ein solches öffentliches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn im Rahmen der beabsichtigten oder tatsächlichen Nutzung Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auftreten oder nach Lage der Dinge zu befürchten sind, mutwillige Sachbeschädigungen vermieden werden müssen oder das Ansehen der Stadt Kassel sowie politischer, kultureller und/oder anderer Repräsentanten geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht.
Der Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgeltes bleibt in diesen Fällen bestehen. Dem Nutzer/der Nutzerin stehen Schadensersatzansprüche gegen die Stadt Kassel in diesen Fällen nicht zu.
Absatz(6)
Der Nutzer/die Nutzerin kann seine/ihre Rechte aus diesem Vertrag ohne Zustimmung der Stadt Kassel nicht an Dritte übertragen. Der Nutzer/die Nutzerin ist nicht dazu berechtigt, die gemieteten Räume weiter- oder unterzuvermieten bzw. Dritten zu überlassen, oder die Räume anders als zu dem angegebenen Zweck zu nutzen.
Absatz(7)
Der Nutzer/die Nutzerin ist verpflichtet, im Vertrag festgelegte Auflagen zu erfüllen, die Hausordnung einzuhalten und notwendige Anweisungen zu beachten.
Absatz(8)
Die Zahl der Sitzplätze und die Zahl der Besucherinnen/ Besucher sowie das Anbringen von Dekorationen richten sich nach den baubehördlichen Vorschriften. Insbesondere sind die Eingänge zu den Räumen sowie die Notausgänge und die Treppenhäuser von allen Hindernissen freizuhalten.
Absatz(9)
Der Nutzer/die Nutzerin ist verpflichtet, die Räume, das Inventar und sonstige ihm/ihr zur Nutzung überlassene Sachen unbeschädigt, vollständig und sauber sowie in der vorgefundenen Aufstellung, wie z.B. Tische, Stühle zu hinterlassen. Die Reinigung hat besenrein zu erfolgen. Ist nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses eine Reinigung oder Beseitigung zurückgelassener Gegenstände erforderlich, erfolgt diese auf Kosten des Nutzers/der Nutzerin.
Der Nutzer/die Nutzerin ist nicht berechtigt, bauliche Veränderungen vorzunehmen. Schäden, die während der Wahrnehmung des Nutzungsrechtes entstehen, wie auch solche, die durch dessen Ausübung entstehen, sind der Leitung der Einrichtung bzw. dem Hausmeister unverzüglich zu melden. Zu Beginn und bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses ist jeweils ein Übergabeprotokoll zu fertigen.
Absatz(10)
Sollte die Stadt Kassel durch von ihr nicht zu vertretende Umstände (höhere Gewalt, Streik etc.) nicht in der Lage sein, die vertraglich begründete Verpflichtung zur Überlassung von Räumen im Bereich der Bürgerhäuser zu erfüllen, so können ihr gegenüber hieraus keinerlei Ansprüche abgeleitet werden.
§3 Nutzungsentgelte
Absatz(1)
Bei allen Veranstaltungen, die nicht von Vereinen, Verbänden oder Institutionen durchgeführt werden oder bei denen es sich nicht um Familienfeiern handelt, gelten für die überlassenen Räume folgende Entgelte pro Tag:
- bis 50 qm 50,00 EURO
- bis 75 qm 70,00 EURO
- bis 100 qm 90,00 EURO
- bis 125 qm 140,00 EURO
- bis 200 qm 180,00 EURO
- bis 300 qm 270,00 EURO
- bis 400 qm 350,00 EURO
- für den Saal des Philipp – Scheidemann - Hauses 460,00 EURO
Absatz(2)
Nutzung durch Vereine und Verbände sowie Institutionen
Für die Durchführung gemeinnütziger kultureller, jugendpflegerischer, staatsbürgerlicher oder berufsbildender Veranstaltungen sind pro Veranstaltung Entgelte wie im Folgenden aufgeführt für die Nutzung der Räume zu zahlen:
- bis 100 qm 20,00 EURO
- über 100 qm 50% des nach § 3 Abs. (1) d bis h geschuldeten Entgelts
- Vereine, die das jeweilige Haus mit ihren Abteilungen nutzen, können pro regelmäßiger Veranstaltung zwischen der Zahlung nach Ziffer (2) a oder einer Jahrespauschale von 135,00 EURO für ein Kalenderjahr wählen. Den Vereinen kann zu Übungszwecken und für Sitzungen an Werktagen (Montag bis Freitag) im Rahmen dieser Pauschale auch der Saal des betreffenden Hauses mit Ausnahme des Saales im Philipp-Scheidemann-Haus überlassen werden, sofern dieser nicht für andere Zwecke benötigt wird. Für die Nutzung der Räume über 100 m² gilt an den Wochenenden und Feiertagen grundsätzlich Ziffer (2) b der Nutzungs- und Entgeltordnung.
Die anerkannte Gemeinnützigkeit hat der Nutzer erforderlichenfalls nachzuweisen.
Absatz(3)
Für Veranstaltungen, bei denen Einnahmen erzielt werden, ist im Einzelfall zu entscheiden, ob für die Berechnung § 3 Abs. 1 oder § 3 Abs. 2 angewendet wird. Die Entscheidung trifft die Leitung des jeweiligen Bürgerhauses.
§4 Familienfeiern
Absatz(1)
Für Familienfeiern stehen in den Bürgerhäusern die nachfolgenden Räumlichkeiten zur Verfügung:
bis 100 qm | Ort | Größe | Preis pro Tag |
Familienzentrum | Olof-Palme-Haus | 90 qm | 115 € |
Aktionsraum | Elisabeth-Selbert-Haus | 90 qm | 115 € |
Doppelraum | Bürgerhaus Philippinenhof | 96 qm | 115 € |
bis 125 qm | |||
Familienzentrum | Philipp-Scheidemann-Haus | 103 qm | 125 € |
Saal | Bürgerhaus Jungfernkopf | 119 qm | 125 € |
Saal | Elisabeth-Selbert-Haus | 120 qm | 125 € |
Saal | Bürgerhaus Waldau | 123 qm | 125 |
bis 140 qm | |||
Saal | Bürgerhaus Harleshausen | 135 qm | 135 € |
bis 190 qm | |||
Saal | Olof-Palme-Haus | 182 qm | 160 € |
§5 Nebenkosten
Absatz(1)
Für zusätzliche Serviceleistungen, die von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Bürgerhäuser und Stadtteilkulturarbeit erbracht werden, sind 30,00 EURO pro angefangene Stunde zu bezahlen.
Absatz(2)
Für die Überlassung von Geräten und anderen Gegenständen gilt die jeweils gültige Entgeltliste der Bürgerhäuser und Stadtteilkulturarbeit. Die Entgeltliste ist als Anlage 1 Bestandteil dieser Nutzungs- und Entgeltordnung.
§6 Fälligkeit, Stundung, Niederschlagung, Erlass
Absatz(1)
Das Nutzungsentgelt wird wie folgt fällig:
- bei Einzelnutzung: Eine Woche vor der Veranstaltung. Fällt der Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, hat die Zahlung am nächsten Werktag zu erfolgen. Liegt der Vertragsbeschluss nach dem Fälligkeitsdatum, ist das Nutzungsentgelt sofort fällig. Der Nutzer kann bei Mietbeginn aufgefordert werden, die Zahlung in geeigneter Form nachzuweisen.
- bei Dauernutzung: Am 15. Februar des Kalenderjahrs, für das der Vertrag geschlossen wurde. Liegt der Vertragsabschluss nach diesem Termin, ist das Nutzungsentgelt sofort fällig und ggf. die Zahlung bei Mietbeginn in geeigneter Form nachzuweisen.
- Über Ausnahmen entscheidet das Kulturamt.
Absatz(2)
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass des Nutzungsentgeltes gelten die Richtlinien für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen der Stadt Kassel in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§7 Haftung für Schäden
Absatz(1)
Der Nutzer/die Nutzerin haftet der Stadt Kassel für alle aus der Nutzung entstandenen Schäden an den Baulichkeiten, den Geräten, am Inventar und an sonstigen Einrichtungen.
Dieses gilt auch für Schäden, die die Besucher der Veranstaltungen verursachen. Die Stadt Kassel ist berechtigt, eine Kaution zu fordern.
Absatz(2)
Die Stadt Kassel haftet für Unfälle, Schäden und Verluste nur, wenn die Geschädigten nachweisen, dass die von der Stadt Kassel mit der Verwaltung und Beaufsichtigung der in § 1 Abs. 1 genannten Häuser beauftragten Personen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Die Haftungsbeschränkung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Stadt Kassel oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer Bediensteten oder Beauftragten beruhen.
Absatz(3)
Die Stadt Kassel übernimmt für eingebrachten Gegenstände (z. B. Musikinstrumente, Requisiten, Kleidungsstücke) keinerlei Haftung.
Absatz(4)
Gerichtsstand ist Kassel.
§8 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten:
Nutzungs- und Entgeltordnung | vom 17. März 2014 | am 29. März 2014 |
Erste Änderung | vom 31. Oktober 2016 | am 17. November 2016 |
Anlage 1
zur Nutzungs- und Entgeltordnung für die Vergabe von Räumen im Bereich der Bürgerhäuser der Stadt Kassel
Entgeltliste für die Überlassung von Geräten und anderen Gegenständen
Zusätzlich zu den Räumlichkeiten kann nach vorheriger Anmeldung gegen ein geringes Entgelt unterschiedliches Zubehör – soweit in der jeweiligen Einrichtung vorhanden - für Veranstaltungen angemietet werden. Dabei ist zu beachten, dass nicht in jeder Einrichtung alle hier aufgeführten Gegenstände vorhanden sind.
Bezeichnung | Preis pro Tag / Einhait / Stück € |
Kassettenrecorder /CD-Player | 5,00 |
Ausstellungswände | 5,00 |
Diaprojektor mit Tisch u. Leinwand | 10,00 |
Beamer | 25,00 |
Leinwand groß | 5,00 |
Flügel/Klavier | 20,00 |
TV mit DVD | 10,00 |
Funk-Lautsprecheranlage und Mikrofon | 10,00 |
Flipchart ohne Papier | 5,00 |
Podest 2x1m | 10,00 |
Tafel, mobil | 5,00 |
Tageslichtprojektor/ Overheadprojektor | 5,00 |
Ortsgespräch | 0,10 |
Kopien | 0,10 |