§1 Zusammensetzung
Absatz(1)
Der Magistrat besteht aus der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister, der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister sowie den weiteren hauptamtlichen und den ehrenamtlichen Beigeordneten (Stadträtinnen/Stadträte)
Absatz(2)
Hauptamtliche und ehrenamtliche Magistratsmitglieder haben im Rahmen dieser Geschäftsordnung die gleichen Rechte und Pflichten.
§2 Vorsitz und Stellvertretung
Absatz(1)
Den Vorsitz im Magistrat führt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister.
Absatz(2)
Im Falle ihrer/seiner Verhinderung übernimmt die Bürgermeisterin/der Bürgermeister die Vertretung. Ist auch diese/dieser verhindert, geht die Stellvertretung auf das dienstälteste hauptamtliche Magistratsmitglied über.
§3 Geschäftsverteilung
Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister regelt den Geschäftsgang und verteilt die Geschäfte unter den Beigeordneten.
§4 Beschlussfähigkeit
Absatz(1)
Der Magistrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Absatz(2)
Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden.
§5 Nichtöffentlichkeit
Der Magistrat verhandelt in der Regel in nicht öffentlichen Sitzungen.
§6 Einberufung
Absatz(1)
Die Sitzungen des Magistrats finden in der Regel an einem bestimmten Wochentag statt. Die schriftliche oder elektronische Einberufung erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden.
Absatz(2)
Wenn es die Geschäfte erfordern, kann die Vorsitzende/der Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen.
Absatz(3)
Die Vorsitzende/der Vorsitzende hat unverzüglich eine außerordentliche Sitzung einzuberufen, sofern ein Viertel der Magistratsmitglieder dies unter Angabe von Verhandlungsgegenständen, die in die Zuständigkeit des Magistrats fallen, verlangt.
Absatz(4)
Zwischen dem Zugang der Einladung und dem Sitzungstag müssen mindestens drei Tage liegen. In Eilfällen kann die Vorsitzende/der Vorsitzende diese Frist verkürzen; jedoch muss die Einladung spätestens am Tag vor der Sitzung zugehen. Auf die verkürzte Ladungsfrist muss in der Einladung hingewiesen werden.
Absatz(5)
Die elektronische Übermittlung der Einladung, der Unterlagen und der Niederschrift ist zulässig.
Absatz(6)
Ein Mitglied des Magistrats kann ausschließlich elektronisch per E-Mail eingeladen werden, wenn es vorher schriftlich eingewilligt und der Geschäftsstelle des Magistrats einen nur ihr/ihm zugänglichen E-Mail-Account mitgeteilt hat. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich ohne Angaben von Gründen widerrufen werden.
§7 Tagesordnung
Absatz(1)
Die Tagesordnung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden aufgestellt.
Absatz(2)
Die Tagesordnung besteht in der Regel aus den Teilen I (mit Aussprache) und II (ohne Aussprache). Der Magistrat stimmt über die Tagesordnungspunkte des Teils I nach Beratung einzeln und über den Teil II ohne Beratung im Block im Sinne des Tenors der jeweiligen Vorlage ab.
Absatz(3)
Auf Antrag können Punkte, die für die Tagesordnung II vorgesehen sind, auf die Tagesordnung I übernommen werden. Wird dem Antrag durch ein anderes Magistratsmitglied widersprochen, wird dem Antrag stattgegeben, sofern mindestens ein Drittel der Magistratsmitglieder dafür stimmt.
Absatz(4)
Eine Ergänzung der Tagesordnung bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Magistratsmitglieder. Gleichzeitig wird über die Einordnung der Ergänzung in die Tagesordnung entschieden.
§8 Einbringung und Behandlung
Absatz(1)
Jede Beigeordnete/jeder Beigeordnete ist befugt, Anträge zur Tagesordnung zu stellen.
Absatz(2)
Die Vorlagen zur Aufnahme auf die Tagesordnung sollen spätestens 12 Tage vor der Sitzung im Magistratsbüro elektronisch angemeldet und spätestens acht Tage vor der Sitzung eingereicht werden.
Absatz(3)
Die Vorlagen werden von den zuständigen Beigeordneten vertreten, die auch die Anträge für die Beschlussfassung zu stellen haben.
Absatz(4)
Vorlagen, die von Einfluss auf die Einnahmen und Ausgaben der Stadt sind, sollen mit einer schriftlichen Stellungnahme der Stadtkämmerin/des Stadtkämmerers versehen sein.
Absatz(5)
Während der Beratungen können Änderungsanträge nur zu Vorlagen gestellt werden, die Gegenstand der Beratungen sind. Änderungsanträge sind Anträge, welche die Einschränkung oder Erweiterung eines zur Beratung anstehenden Antrages bezwecken, ohne seinen wesentlichen Inhalt aufzugeben.
Absatz(6)
Geheime Abstimmung ist unzulässig; dies gilt auch für Wahlen, es sei denn, dass ein Drittel der Mitglieder des Magistrats eine geheime Abstimmung verlangt. Im Übrigen gilt für die vom Magistrat vorzunehmenden Wahlen § 55 HGO.
Absatz(7)
Auf die Beratungen und Abstimmungen des Magistrats findet § 25 HGO (Widerstreit der Interessen) Anwendung.
Absatz(8)
In einfachen Angelegenheiten kann im Umlaufverfahren ein Beschluss gefasst werden, wenn kein Magistratsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Dem Magistrat ist in der nächsten Sitzung zu berichten.
§9 Niederschrift
Absatz(1)
Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Magistrats ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein, wer in der Sitzung anwesend war, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vollzogen worden sind. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Jedes Mitglied kann verlangen, dass seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.
Absatz(2)
Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Absatz(3)
Die Schriftführerinnen/die Schriftführer werden von der Geschäftsstelle gestellt und sind jeweils in der ersten Sitzung einer Wahlzeit vom Magistrat zu wählen. Geschäftsstelle des Magistrats ist das Magistratsbüro im Hauptamt.
Absatz(4)
Die Niederschrift ist binnen zwei Wochen zu fertigen und jedem Magistratsmitglied schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Der Stadtverordnetenvorsteherin/dem Stadtverordnetenvorsteher sowie den Fraktionsvorsitzenden ist eine Kopie der Niederschrift zuzuleiten. Bei elektronischer Übermittlung gilt § 6 (5) entsprechend.
Absatz(5)
Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet der Magistrat.
§10 Verschwiegenheit
Die Magistratsmitglieder haben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
§11 Teilnahme des Magistrats an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung
Absatz(1)
Die Vertretung der Magistratsvorlage in der Stadtverordnetenversammlung obliegt regelmäßig dem hauptamtlichen Magistratsmitglied, zu dessen Aufgabengebiet die betreffende Vorlage gehört. Dabei ist die Beigeordnete/der Beigeordnete an die Beschlüsse des Magistrats gebunden. Anstelle der Beigeordneten/des Beigeordneten kann jederzeit die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister die Vertretung der Vorlagen übernehmen.
Absatz(2)
Falls die übrigen Magistratsmitglieder das Wort ergreifen wollen, bedürfen sie dazu der Zustimmung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters oder im Falle der Verhinderung der Stellvertretung.
Absatz(3)
Bei der Beantwortung von Anträgen und Anfragen an den Magistrat, die nicht auf der Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung stehen, oder zu denen der Magistrat noch nicht endgültig Stellung nehmen konnte, soll die zuständige Beigeordnete/der zuständige Beigeordnete der Stellungnahme des Magistrats nicht vorgreifen und dessen Beschlussfassung vorbehalten.
§12 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung des Magistrats tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung in der Fassung vom 30. November 1953 außer Kraft.
Es sind in Kraft getreten
| Geschäftsordnung | vom 11. Mai 2026 | am 12. Mai 2026 |