§1
Absatz(1)
Der Friedhofsausschuß besteht aus 8 Mitgliedern und zwar
dem Vorsitzenden der Verbandsvertretung des Gesamtverbandes der Evangelischen Kirchengemeinden in Kassel,
dem Oberbürgermeister der Stadt Kassel,
3 von der Verbandsvertretung des Gesamtverbandes der Evangelischen Kirchengemeinden in Kassel gewählten Mitgliedern,
3 von den städtischen Körperschaften gewählten Mitgliedern.
Absatz(2)
Im Falle vorübergehender Verhinderung des Vorsitzenden der Verbandsvertretung des Gesamtverbandes und des Oberbürgermeisters werden beide von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten.
Für die übrigen 6 Mitglieder ist von den in Betracht kommenden Körperschaften ein ständiger Vertreter zu wählen.
Absatz(3)
Nach jeder Neuwahl der städtischen Körperschaften sind auch die drei städtischen Vertreter neu zu wählen.
§2
Den Vorsitz im Friedhofsausschuß führt der Vorsitzende der Verbandsvertretung des Gesamtverbandes, stellvertretender Vorsitzer ist der Oberbürgermeister.
§3
Absatz(1)
Der Friedhofsausschuß muß alljährlich mindestens einmal zusammentreten. Im übrigen beruft der Vorsitzende den Ausschuß nach Bedarf ein. Der Vorsitzende muß den Ausschuß einberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Ausschusses unter Angabe des Grundes und des Zweckes die Einberufung schriftlich beantragen.
Absatz(2)
Die Einberufung geschieht schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Sie ist den Mitgliedern mindestens 1 Woche vor der Sitzung zuzustellen.
In dringenden Ausnahmefällen kann hiervon abgesehen werden.
§4
Absatz(1)
Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Absatz(2)
Mitglieder des Ausschusses, die an einem Verhandlungsgegenstand persönlich beteiligt sind, haben sich der Stimme zu enthalten und dürfen an der Verhandlung nur teilnehmen, wenn ihre Teilnahme von dem Ausschuß ausdrücklich gewünscht wird.
§5
Der Friedhofsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Andernfalls hat der Vorsitzende eine neue Sitzung einzuberufen, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen verhandelt und beschlossen wird; in der Einberufung ist hierauf hinzuweisen.
§6
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In diesem Falle ist der Beschluß erst wirksam, wenn die Verbandsvertretung des Gesamtverbandes der Evangelischen Kirchengemeinden in Kassel und die städtischen Körperschaften ihm zugestimmt haben.
§7
Das Landeskirchenamt und der Regierungspräsident können zu jeder Sitzung Vertreter entsenden. Sie können in den Verhandlungen jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen, sind aber nicht stimmberechtigt.
§8
Die von dem Friedhofsausschuß gefaßten Beschlüsse sind in ein Verhandlungsbuch einzutragen und von dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern zu unterschreiben.
Es sind in Kraft getreten:
Geschäftsordnung | vom 6. April 1949 | am 29. April 1949 |