§1 Zweck
Diese Geschäftsordnung regelt die Wahrnehmung der Personal- und Sozialangelegenheiten und sonstige Aufgaben der Betriebsleitung.
§2 Betriebsleitung
Absatz(1)
Die Betriebsleitung (§ 13 Betriebssatzung) besteht aus einem/einer oder mehreren Betriebsleitern/innen.
Absatz(2)
Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb aufgrund der Beschlüsseder Stadtverordnetenversammlung und der Betriebskommission in eigener Zuständigkeit und Verantwortung nach dieser Geschäftsordnung, soweit nicht durch die Hessische Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz oder die Betriebssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der/Die Betriebsleiter/innen hat/haben bei der Erledigung seiner/ihrer Aufgaben insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Absatz(3)
Die Betriebsleitung ist sowohl für den technischen als auch für den kaufmännischen Aufgabenbereich des Eigenbetriebes verantwortlich. Sie übt außerdem die Dienst- und Fachaufsicht aus.
§3 Verfahren innerhalb der Betriebsleitung
Absatz(1)
Die Betriebsleitung ist beschlussfähig, wenn ihre Mitglieder oder ihre bestellten Vertreter/innen anwesend sind.
Absatz(2)
Die Betriebsleitung tritt bei Bedarf oder auf Verlangen eines ihrer Mitglieder unverzüglich zusammen.
Absatz(3)
Zu den Sitzungen der Betriebsleitung wird von dem/von der ersten Betriebsleiter/ineingeladen.
Absatz(4)
Die Sitzungen der Betriebsleitung sind nicht öffentlich.
Absatz(5)
Der/die Vorsitzende der Betriebskommission kann an allen Sitzungen der Betriebsleitung –ohne Stimmrecht- teilnehmen.
Absatz(6)
Zu den Sitzungen der Betriebsleitung können Mitarbeiter/innen des Eigenbetriebes zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte hinzugezogen werden.
§4 Aufgaben und Zuständigkeiten der Betriebsleitung
Absatz(1)
Zu den Aufgaben der Betriebsleitung gehören alle Angelegenheiten, die den Eigenbetrieb in seiner Gesamtheit berühren oder für den Betrieb von besonderer Bedeutung sind. Insbesondere sind dies
- Aufgaben gemäß § 14 der Eigenbetriebssatzung
- Aufgaben der verantwortlichen Person im Sinne § 4 Abs. 1 EfbV
- Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Anforderungen der EfbV
- Vorlagen an die Betriebskommission, den Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung
- Ausführung von Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung
- Überwachung der Durchführung aufsichtsbehördlicher Anordnungen
- Aufgabenerweiterungen/-änderungen, Organisation des Eigenbetriebes, Planungen von Neu-, Erweiterungs- und Umbauten sowie Sanierungen, Nutzungsänderungen im betrieblichen Bereich
- Erstellung von Benutzungs- und Entgeltordnungen
- Verantwortlichkeit für die Aufstellung von allgemeinen Dienst- und Betriebsanweisungen einschl. der Aufstellung von Arbeits- und Dienstplänen für die einzelnen Bereiche, Maßnahmen für den Gesundheits- und Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den Brand- und Katastrophenschutz
- Überwachung der wirtschaftlichen Betriebsführung
- Vergaben nach Ausschreibungen und freihändig bis zu den von der Betriebskommission gemäß § 12 Ziffer 2 der Betriebssatzung festgesetzten Beträgen
- Koordination der Betriebsbereiche und Sicherstellung der Zusammenarbeit
- Grundsatzfragen und Koordinierung der Fort- und Weiterbildung
- Öffentlichkeitsarbeit (einschl. Presse, Fernsehen, Rundfunk), soweit nicht wegen der Bedeutung die vorherige Abstimmung mit dem Vorsitzenden der Betriebskommission erforderlich ist
- Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Eigenbetriebes mit Ausnahme der Mitglieder und Vertreter/innen der Betriebsleitung
- Vorbereitung der Entscheidung zur Führung von Rechtsstreiten
- Auseinandersetzung mit und Bearbeitung von nicht einzelnen Sachbearbeitern/Sachbearbeiterinnen zuzuordnenden Beschwerden
Absatz(2)
Der/Die Betriebsleiter/innen ist/sind für die Leitung und Überwachung des Verwaltungs-, Personal-, Sozial-, Finanz- und Versorgungsbereiches verantwortlich sowie für die Leitung und Überwachung des technischen Bereiches des Eigenbetriebes. Insbesondere obliegen ihm/ihr/ihnen:
- hinsichtlich des kaufmännischen Aufgabenbereiches
a) die Geschäftsführung der Betriebsleitung
b) die Federführung bei der Vorbereitung von Aufgabenerweiterungen und -änderungen und der Organisation des Eigenbetriebes
c) die Feststellung des Personalbedarfes
d) die Fort- und Weiterbildung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
e) die gemäß Betriebssatzung übertragenen Personal- und Sozialangelegenheiten
f) die Aufstellung und Fortschreibung des Abfallentsorgungsplanes
g) die Vergabe nach Ausschreibungen und freihändig bis zu den von der Betriebskommission festgesetzten Beträgen
h) die Zusammenarbeit mit dem Personalrat, der Frauenbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung des Eigenbetriebes
i) die Anordnung von Dienstreisen
j) die Aufstellung des Finanzplanes, die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes, die Erstellung der Zwischenberichte, die Aufstellung des Jahresabschlusses und Erstellung des Jahresberichtes
k) die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens
l) die Verwaltung der Grundstücke und Gebäude einschl. der Ausübung des Hausrechts
m) die Zuweisung von Gebäuden, Gebäudeteilen und Räumen innerhalb des Eigenbetriebes
a) Versicherungsangelegenheiten im Gesamtbereich des Eigenbetriebes
- hinsichtlich des technischen Aufgabenbereiches
a) die Verantwortung für den wirtschaftlichen und ordnungsgemäßen Betrieb aller technischen Anlagen
b) die Verantwortung für die Einhaltung aller im technischen Bereich zu beachtenden technischen, umweltrelevanten, sicherheitsrelevanten Gesetze, Vorschriften sowie der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und der Betriebskommission
c) die Federführung bei der Vorbereitung der Planung von Neu-, Erweiterungs- und Umbauten, Sanierungen und Nutzungsänderungen der technischen Anlagen
d) die Verantwortung für den wirtschaftlichen und ordnungsgemäßen Betrieb und Einsatz der Müllabfuhr, der Straßenreinigung und des Winterdienstes, der Werkstatt sowie der Fahrzeuge
e) die Zusammenarbeit mit anderen Trägern der Abfallentsorgung im technischen Bereich
f) die Sicherung der Aufzeichnungen und der Dokumentation aller technischen und umweltrelevanten Daten
§5 Wahrnehmung der Personalangelegenheiten
Bei der Wahrnehmung der übertragenen Personal- und Sozialangelegenheiten sind die für die Stadt Kassel geltenden gesetzlichen, tariflichen und sonstigen Regelungen anzuwenden.
§6 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten:
Geschäftsordnung | vom 22. Mai 2000 | am 1. Juli 2000 |