9.06.09 Gebührensatzung 2023 der Friedhöfe in Kassel

Vom 22. Februar 2024

I. Gebührenpflicht

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofes oder seiner Einrichtungen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

II. Pflichtige

Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer

  1. die Friedhöfe und deren Einrichtungen in Anspruch nimmt,
  2. sich gegenüber der Friedhofsverwaltung zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
  3. zur Bestattung verpflichtet ist oder war
  4. eine gebührenpflichtige Leistung beantragt oder empfangen hat.

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner

III. Entstehung und Fälligkeit

  1. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme des Friedhofes oder seiner Einrichtungen. Bei Amtshandlungen entsteht die Gebührenpflicht mit dem auf den Beginn der Amtshandlung folgenden Monatsersten.5.3.2
  2. Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
  3. In Härtefällen kann die Friedhofsverwaltung die Gebühren ermäßigen oder erlassen.
  4. Nach Ablauf des Fälligkeitstages werden für jeden angefangenen Monat Verzugszinsen
  5. Rückständige Gebühren, Verzugszinsen sowie Mahnauslagen werden per Amtshilfe im Verwaltungs-zwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
  6. Erbringt die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zusätzliche/besondere Leistungen, die nicht bereits in der Friedhofsgebührensatzung aufgeführt werden, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten den Antragstellern nach vorheriger Vereinbarung in Rechnung zu stellen. Alle in Anspruch genommenen Leistungen werden berechnet.
 Ziffer                                     Leistung                                                  EURO       
1. Grabstätten für Erdbestattungen
1.1 Für die Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten werden bei einer 30jährigen Nutzungszeit folgende Gebühren für 1 Stelle erhoben: 1.908,00
1.1.1 Für die Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten auf besonders ausgewiesenen Rasenflächen werden bei einer 30jährigen Nutzungszeit folgende Gebühren für 1 Stelle erhoben: 3.379,00
1.1.2 Für die Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten auf besonders ausgewiesenen Rasenflächen werden bei einer 30jährigen Nutzungszeit folgende Gebühren für 2 Stellen erhoben: 6.358,00
1.1.3 Für die Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten auf besonders ausgewiesenen Rasenflächen werden bei einer 30jährigen Nutzungszeit folgende Gebühren für 3 Stellen erhoben: 8.895,00
1.2 Für die Verleihung von Nutzungsrechten an “parkartig“ gestalteten Wahlgrabstätten auf dem Westfriedhof in den Abteilungen 6 und 11 mit doppelter Grundfläche und für Friedpark-Wahlgrabstätten auf dem Hauptfriedhof und den Friedhöfen Harleshausen, Niederzwehren, Wahlershausen, Wehlheiden und dem Westfriedhof werden bei einer 30jährigen Nutzungszeit je Stelle folgende Gebühren erhoben:

4.032,00

1.3 Für die Verleihung von Nutzungsrechten an einer Gruft im Mausoleum auf dem Hauptfriedhof werden bei einer 50jährigen Nutzungszeit folgende Gebühren erhoben:
je Gruft (Raum für 6 Sargbestattungen)
37.980,00
1.4 Die Gebühr für die Überlassung einer Reihengrabstätte für eine 20jährige Ruhezeit beträgt: 870,00
1.5.1 Die Gebühr für die Überlassung einer Kinderreihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für eine 15jährige Ruhezeit beträgt: 148,00
1.5.2 Die Gebühr für die Überlassung einer Kinderreihengrabstätte bis zum vollendeten 3. Lebensmonat für eine 10jährige Ruhezeit: 98,00
1.6 Für die Überlassung einer Kinderreihengrabstätte in dem Sternenkinderfeld für bestattungspflichtige Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensmonat und nicht bestattungspflichtige Kinder werden für die Ruhezeit von 10 Jahren erhoben:
Die Sarggröße darf 60 cm nicht überschreiten. 
In der Gebühr ist die Pflege der Grabanlage für die Dauer der Ruhezeit enthalten.
Auf Wunsch der Angehörigen werden bestattungspflichtige Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensmonat als Einzelfall in dem Feld für Sternenkinder beigesetzt.
351,00
1.7 Für die Überlassung einer Stelle in dem Sternenkinder-Gemeinschafts-Grabfeld "Behütet" auf dem Hauptfriedhof für bestattungspflichtige Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensmonat und für nicht bestattungspflichtige Kinder werden für die Ruhezeit von 10 Jahren erhoben:
In der Gebühr ist die Pflege der Grabanlage für die Dauer der Ruhezeit enthalten.
Auf Wunsch der Angehörigen werden bestattungspflichtige Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensmonat als Einzelfall in dem Feld für Sternenkinder beigesetzt.
351,00
1.9.1 Für die Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten im Ruhewald-Hauptfriedhof werden bei einer 30jährigen Nutzungszeit folgende 
Gebühren für 1 Stelle erhoben:
3.405,00
1.9.2 Für die Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten im Ruhewald-Hauptfriedhof werden bei einer 30jährigen Nutzungszeit folgende
Gebühren für 2 Stellen erhoben:
6.474,00
2. Grabstätten für Urnenbestattungen
2.1 Für die Verleihung von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten werden nachfolgende Gebühren erhoben:
2.2 Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen auf 25 Jahre: 1.172,00
2.2.1 Urnenkulturgrabstätte für 2 Urnen auf 25 Jahre mit Sanierung und Instandsetzung der alten Grabanlage, Steinplatte mit namentlicher Kennzeichnung sowie Anlage und Pflege der Grundbepflanzung und einer wechselnden Blumenbepflanzung. 10.867,00
2.2.2 Urnenwahlgrabstätte auf besonders ausgewiesenen Rasenflächen für 2 Urnen auf 25 Jahre Nutzungszeit: 1.989,50
2.2.3 Urnenwahlgrabstätte auf besonders ausgewiesenen Rasenflächen für 1 Urne auf 20 Jahre Nutzungszeit 1.592,00
2.3 Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen auf 25 Jahre als "Friedparkgrab": 2.266,00
2.3a Urnenwahlgrabstätte für 1 Urne auf 20 Jahre als „Friedparkgrab": 1.893,00
2.3.1 Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen auf 25 Jahre als „Baumgrab“: 2.344,00
2.3.2 Urnenwahlgrabstätte für 1 Urne auf 20 Jahre als „Baumgrab“: 1.875,00
2.4 Urnenwahlgrabstätte für 4 Urnen auf 30 Jahre 1.587,00
2.5 Urnenwahlgrabstätten für 4 Urnen auf 30 Jahre als „Friedparkgrab“: 3.195,00
2.6 Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden auf die Dauer von 20 Jahren einmalig erhoben: 1.591,00
2.7 Für die Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte 1.092,00
2.8 Für die Überlassung einer Stelle innerhalb einer Urnengemeinschaftsgrabanlage inkl. namentlicher Kennzeichnung:
In der Gebühr ist die Pflege der Grabanlage für die Dauer der Ruhezeit enthalten.
1.712,00
2.9.1 Urnenwahlgrabstätte im Ruhewald-Hauptfriedhof für 1 Urne auf 20 Jahre Nutzungszeit 1.636,00
2.9.2 Urnenwahlgrabstätte im Ruhewald-Hauptfriedhof für 2 Urnen auf 25 Jahre Nutzungszeit 2.046,00
2.9.3 Urnenwahlgrabstätte im Ruhewald-Hauptfriedhof für 4 Urnen auf 30 Jahre Nutzungszeit 2.760,00
3. Erneuerung von Nutzungsrechten
Für die Erneuerung des 50-, 30-, 20- oder 25jährigen Nutzungsrechtes an Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sowie für die Grüfte im Mausoleum gelten die gleichen Gebühren wie für die Verleihung von Nutzungsrechten gem. der jeweils gültigen Gebührensatzung.
Wiedererwerbszeiten von weniger als 50, 30, 20 oder 25 Jahren werden entsprechend berechnet.
4. Rasen- und Cotoneasterschnitt
Für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften wird gemäß § 31 der Friedhofssatzung eine jährliche Gebühr für den Rasenschnitt, den Cotoneasterschnitt (bei Flächenbepflanzungen) oder die Kiespflege auf den Wahlgrabstätten erhoben.
4.1 Rasenschnitt Erdbestattungen - Wahlgrabstätten
4.1.1 1 Stelle 36,20
4.1.2 2 Stellen 61,20
4.1.3 3 Stellen 70,40
4.1.4 4 Stellen 85,50
4.1.5 je weitere Stelle zusätzlich 10,50
4.1.6 Rasenschnitt - Urnenwahlgrabstätten 32,70
4.2 Cotoneasterschnitt
4.2.1 Cotoneasterschnitt bei Flächenbepflanzungen der Einzelwahlgrabstätten auf dem Hauptfriedhof in den Abteilungen 14, 19, 30 b, 31, U 3 und U 6 36,10
4.3 Kiespflege
4.3.1 Kiespflege Urnenwahlgrabstätten (nur U 9, Hauptfriedhof) 16,40
5. Erdbestattungen
5.1 Erdbestattungen in einer Wahlgrabstätte für Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr je nach Leistung:
5.1.1 Trauerfeier in der Trauerhalle und Bestattung in einem Wahlgrab: 2.107,00
5.1.2 Trauerfeier im kleinen Trauerraum (kleine Kapelle) des Hauptfriedhofes und Bestattung in einem Wahlgrab: 1.962,00
5.1.3 Doppelbestattung als Zusatzgebühr: 1.462,00
5.1.4 Bestattung in einem Wahlgrab ohne Benutzung der Trauerhalle mit Sargaufbahrung ab Trauerhalle: 1.761,00
5.1.5 Bestattung in einem Wahlgrab ohne Benutzung der Trauerhalle: 1.560,00
5.1.6 Bestattung von Diakonissen auf dem Wehlheider Friedhof: 1.335,00
5.1.7 Bestattung nach Ablauf der Ruhezeit (kleiner Sarg) in einer Wahlgrabstätte: 597,50
5.2 Erdbestattungen in einer Reihengrabstätte für Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr je nach Leistung:
5.2.1 Trauerfeier in der Trauerhalle und Bestattung in einem Reihengrab: 2.327,00
5.2.2 Trauerfeier im kleinen Trauerraum (kleine Kapelle) des Hauptfriedhofes und Bestattung in einem Reihengrab: 2.182,00
5.2.3 Bestattung in einem Reihengrab ohne Benutzung der Trauerhalle mit Sargaufbahrung ab Trauerhalle: 1.981,00
5.2.4 Bestattung in einem Reihengrab ohne Benutzung der Trauerhalle: 1.780,00
5.2.5 Bestattung nach Ablauf der Ruhezeit (kleiner Sarg) in einer Reihengrabstätte: 707,50
5.3 Sonstige Erdbestattungen für Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr je nach Leistung:
5.3.1 Bestattung auf dem islamischen Gräberfeld des Westfriedhofes ohne Träger: 1.654,00
5.3.2 Bestattung auf dem Jüdischen Friedhof, Kassel-Bettenhausen: 2.092,00
5.4 Erdbestattungen für Personen bis zum 5. Lebensjahr je nach Leistung:
Bei Kindern bis zum 5. Lebensjahr werden von allen entsprechend ausgewählten Gebührenpaketen (Ziffer 5.1 bis 5.3.2) nur 50 % der für Personen über 5 Jahren fälligen Gebühren berechnet.
5.4.4 Für die Bestattung von bestattungspflichtigen Kindern bis zum vollendeten 3. Lebensmonat und nicht bestattungspflichtige Kinder ohne Benutzung der Trauerhalle: 309,25
5.5 Trauerfeiern mit anschließender Überführung nach auswärts je nach Leistung:
5.5.1 Trauerfeier in der Trauerhalle zur anschließenden Überführung nach auswärts ohne Träger: 772,00
5.5.2 Trauerfeier in der Trauerhalle zur anschließenden Überführung nach auswärts mit Trägern: 1.278,00
5.5.3 Trauerfeier im kleinen Trauerraum (kleine Kapelle) des Hauptfriedhofes zur anschließender Überführung nach auswärts ohne Träger: 627,00
5.5.4 Trauerfeier im kleinen Trauerraum (kleine Kapelle) des Hauptfriedhofes zur anschließender Überführung nach auswärts mit Trägern: 1.133,00
6. Feuerbestattungen
6.1 Trauerfeiern oder Urnenfeiern mit Urnenbeisetzung nach Einäscherung im KF Krematorium Kassel
6.1.1 Trauerfeier in der Trauerhalle mit Urnenbeisetzung nach Einäscherung in Kassel: 1.089,00
6.1.2 Trauerfeier im kleinen Trauerraum des Hauptfriedhofes mit Urnenbeisetzung nach Einäscherung in Kassel: 941,00
6.1.3 Urnenfeier in der Trauerhalle nach Einäscherung in Kassel mit anschl. Urnenbeisetzung: 949,00
6.1.4 Urnenfeier im kleinen Trauerraum des Hauptfriedhofes nach Einäscherung in Kassel mit anschl. Urnenbeisetzung: 804,00
6.1.5 Doppelfeier als Zusatzgebühr nach Einäscherung in Kassel mit anschl. Urnenbeisetzung: 304,00
6.2 Trauerfeiern ohne Urnenbeisetzung und ohne Einäscherung im KF Krematorium Kassel
6.2.1 Trauerfeier in der Trauerhalle ohne Urnenbeisetzung: 772,00
6.2.2 Trauerfeier im kleinen Trauerraum (kleine Kapelle) des Hauptfriedhofes ohne Urnenbeisetzung: 627,00
6.3 Urnenfeiern mit anschl. Beisetzung außerhalb Kassels eingeäscherter Verstorbene
6.3.1 Urnenfeier des außerhalb Kassels eingeäscherten Sarges mit Urnenbeisetzung in der Trauerhalle: 1.025,50
6.3.2 Urnenfeier des außerhalb Kassels eingeäscherten Sarges mit Urnenbeisetzung im kleinen Trauerraum des Hauptfriedhofes: 880,50
6.3.3 Urnenfeier des außerhalb Kassels eingeäscherten Sarges ohne Urnenbeisetzung in der Trauerhalle: 645,00
6.3.4 Urnenfeier des außerhalb Kassels eingeäscherten Sarges ohne Urnenbeisetzung im kleinen Trauerraum (kleine Kapelle) des Hauptfriedhofes: 500,00
Trauerfeiern oder Urnenfeiern ohne Beisetzung, Einäscherung im KF Krematorium Kassel
6.3.5 Trauerfeier oder Urnenfeier in der Trauerhalle nach Einäscherung in Kassel ohne Urnenbeisetzung: 547,00
6.3.6 Trauerfeier oder Urnenfeier im kleinen Trauerraum (kleine Kapelle) des Hauptfriedhofes nach Einäscherung in Kassel ohne Urnenbeisetzung: 402,00
6.4 Urnenbeisetzungen ohne Trauerfeier
6.4.1 Urnenbeisetzung ohne Benutzung der Trauerhalle nach Einäscherung in Kassel: 441,00
6.4.2 Urnenbeisetzung ohne Benutzung der Trauerhalle des außerhalb Kassels eingeäscherten Verstorbenen sowie bei Umbettungen: 517,50
6.5 Feuerbestattung bei Personen unter dem 5. Lebensjahr
Bei Kindern bis zum 5. Lebensjahr werden von allen entsprechend ausgewählten Gebührenpaketen (Ziffer 6.1 bis 6.4.2) nur 50 % der für Personen über 5 Jahren fälligen Gebühren berechnet.
7. Ausgrabungsgebühren
Ausgrabungen von Leichen dürfen nur vorgenommen werden, wenn das Gesundheitsamt der Region Kassel seine Zustimmung erteilt hat.
Für diese Leistungen fallen zusätzliche Städtische Gebühren an.
Ausgrabung einer Leiche vor Ablauf der Ruhezeit
7.1 Personen über 5 Jahre 1.416,00
7.2 Wiederbeisetzung 786,00
7.3 Personen unter 5 Jahren 786,00
7.4 Wiederbeisetzung 403,00
Neueinsargung
Die Inanspruchnahme eines neuen Sarges bei Umbettungen geht zu Lasten des Antragstellers
7.5 Personen über 5 Jahre 884,00
7.6 Personen unter 5 Jahren 346,00
Ausgrabung einer Leiche nach Ablauf der Ruhezeit
Personen über 5 Jahre einschließlich Einsargung
7.7 mit Wiederbeisetzung 1.376,00
7.8 ohne Wiederbeisetzung 1.067,00
Ausgrabung einer Leiche nach Ablauf der Ruhezeit
Personen unter 5 Jahren einschließlich Einsargung
7.9 mit Wiederbeisetzung 739,00
7.10 ohne Wiederbeisetzung 460,00
7.11 Ausgrabung von Urnen 179,00
7.12 Wiederbeisetzung innerhalb von Kassel 246,00
7.13 Für die Bereitstellung eines neuen Aschenbehälters und das Umfüllen der Asche bei Ausgrabungen werden erhoben: 94,00
8. Genehmigungsgebühren für Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen
8.1 Die Gebühr für die Genehmigung von Grabzeichen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen beträgt 85,50
8.2 Werden Zusatzsteine, Einfassungen, Abdeckplatten oder Sonstiges auf einem separaten Antrag eingereicht, beträgt auch hier die Genehmigungsgebühr 85,50
8.3 Für die Überprüfung der erstellten Grabmale und Anlagen auf Standsicherheit und Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht wird für die Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Gebühr von erhoben. Die Gebührenpflicht entsteht in einer Summe für die gesamte Nutzungsdauer mit der Erteilung der Genehmigung zur Aufstellung des Grabzeichens bzw. mit dem Antrag auf Erneuerung des Nutzungsrechtes. 4,55
8.4 Gebühren für Ausschachtungen von Grabmalfundamenten:
8.5 bis 75 cm oder alternativ Überleger 96,00
8.6 bis 110 cm Breitsteinformat 138,00
8.7 je weitere 10 cm 17,00
8.8 Kubische Steine 114,00
9. Einebnung von Wahlgrabstätten
Für das Entsorgen von stehenden Grabsteinen
9.1 stehender Grabstein 134,50
9.2 Fundament 148,50
9.3 Kissenstein 88,30
9.4 Einfassungen je angefangener Meter 32,00
10. Sonstige Gebühren
10.2 Bereitstellung eines Zeltpavillons für Trauerfeiern, Beerdigungen, Beisetzungen am Grab je Fall 262,00
Für die Unterstellung einer Leiche in besonderen Fällen, wenn der von der Friedhofsverwaltung vorgesehene frühestmögliche Termin für die Beisetzung von den Angehörigen nicht akzeptiert oder die Leiche nach auswärts überführt wird, werden erhoben
in einer Kühlzelle pro Tag
10.3 1. – 3. Tag 73,00
10.4 ab dem 4.Tag 39,00
10.5 in einer Tiefkühlzelle pro Tag 85,00
10.6 Für die Benutzung des Abschiedsraumes je Fall bis zu 1 Stunde 61,00
10.6a Für die Benutzung des Abschiedsraumes je Fall bis zu 2 Stunden 122,00
10.6b Für die Benutzung des Abschiedsraumes je Fall bis zu 3 Stunden 183,00
10.7 Für die Doppelzeit in der Trauerhalle bei Erdbestattung, Trauerfeiern und Urnenfeiern zuzüglich 156,00
10.9 Benutzung und Säuberung des Raumes für rituelle Waschungen auf dem Westfriedhof und Entsorgung von Abfällen 435,00
10.10 Für das Auslegen einer Kondolenzliste werden erhoben: 12,25
10.11 Die Urnen werden nach der Einäscherung oder dem Eintreffen von auswärtigen Krematorien 14 Tage gebührenfrei aufbewahrt.
Für jede weitere angefangene Woche werden berechnet:
13,10
10.12 Zusatzgebühr an bestattungsfreien Tagen für eine Urnenbeisetzung: 177,00
10.13 Zusatzgebühr an bestattungsfreien Tagen für eine Urnenfeier mit anschließender Beisetzung: 293,00
10.14 Zusatzgebühr an bestattungsfreien Tagen für eine Erdbestattung: 1.046,00
10.14a Zusatzgebühr an bestattungsfreien Tagen für eine Trauerfeier ohne Beisetzung: 293,00
10.15 Zusatzgebühr für die Bereitstellung eines weiteren Trägers bei Urnenbeisetzungen: 101,00
10.15a Gestellung der Sargträger an einem externen Trauerfeierort bis zum Friedhof (Bestattungsort): 479,00
10.16 Zusatzgebühr für die Zweitausfertigung von Urkunden und sonstigen Dokumenten 12,20
10.17 Gebühr für die – in Ausnahmefällen gewährte – weitere Verfügung/Betreuung von abgelaufenen Reihengrabstätten durch Angehörige für einmalig 5 Jahre: 217,50
10.17a Gebühr für die weitere Verfügung/Betreuung für eine Stelle im Sternenkinder-Gemeinschafts-Grabfeld „Behütet“ für einmalig 5 Jahre: 176,00
10.18 Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende jeweils für 2 Jahre 107,00
10.18a Tageszulassungsgebühr für Gewerbetreibende 40,80
10.19 Für hoheitliche Tätigkeiten
(z. B. Einebnen von Grabstätten) nach Stundenverrechnungssatz je
Gärtner-Stunde
67,50
10.20

Verwaltungsgebühr:
Diese Gebühren werden für folgende Tätigkeiten erhoben:

  • Ändern oder Stornieren eines vereinbarten Feier-/oder Bestattungstermins
  • Bearbeitung von Anträgen auf Aus-/Umbettungen eines Leichnams bzw. Überresten sowie einer Urne
  • Vorzeitige Rückgabe eines Wahlgrabes
  • Übertragung eines Nutzungsrechtes auf andere Personen
  • Genehmigung zur Beisetzung in einer Grabstätte, wenn das Recht nach der Friedhofssatzung nicht vorliegt
  • Schriftliche Auskunft aus dem Sterberegister bei unvollständiger Angabe des Namens oder der Personendaten des Verstorbenen.
  • Sicherstellung eines aufgegebenen Grabmales bis zur persönlichen Abholung auf dem Betriebshof.
68,00

Inkrafttreten:

Es sind in Kraft getreten:

Gebührensatzung vom 22. Februar 2024 am 2. März 2024