§1 Gebührenpflicht
Absatz(1)
Für die Benutzung der Marktanlagen und ihrer Einrichtungen werden Gebühren gemäß dieser Marktgebührenordnung erhoben.
Absatz(2)
Absatz(3)
Die Gebührenpflicht beginnt mit der Zuweisung der Marktstände.
§2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer die Einrichtung der Marktanlagen benutzt.
§3 Gebührenberechnung
Absatz(1)
Die Gebühren werden als Tages- oder Monatsgebühren erhoben.
Absatz(2)
Für die Berechnung der Gebühren ist die Fläche des Marktstandes maßgebend. Jeder auch nur teilweise in Anspruch genommene Quadratmeter ist voll zu berechnen.
Absatz(3)
Nichtbenutzung oder nur teilweise Benutzung von Einrichtungen der Marktanlagen begründen keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Rückzahlung der Gebühren.
Absatz(4)
Vergibt die Marktverwaltung einen Tagesplatz an einem Tage mehrmals, so wird jedesmal die volle Gebühr erhoben.
§4 Fälligkeit
Absatz(1)
Die Gebühren für auf Zeit oder Widerruf vergebende Marktstände werden im voraus ohne besondere Aufforderung am 1. des Monats fällig, in den der Zeitpunkt der Zuweisung des Marktstandes fällt. Sie sind spätestens bis zum 3. eines jeden Monats an die Stadtkasse zu zahlen.
Absatz(2)
Absatz(3)
§5 Höhe der Gebühren
Marktstände | ||
a) | auf dem Wehlheider Platz auf Zeit oder auf Dauer vergebene Plätze |
|
monatlich | 8,50 Euro/m² | |
Tagesplätze | 2,00 Euro/m² | |
b) | auf dem Grunnelbachplatz in Niederzwehren auf Zeit oder auf Dauer vergebene Plätze |
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monatlich | 8,50 Euro/m² | |
Tagesplätze | 2,00 Euro/m² |
§6 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten:
Gebührenordnung | vom 30. Oktober 1996 | am 12. November 1996 |
Erste Änderung | vom 10. Dezember 2001 | am 1. Januar 2002 |