§1
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Kostenersparnis wird das städtische Bestattungsamt vom 1.11.1950 an verwaltungsmäßig der Friedhofsverwaltung Kassel unterstellt.
Die Friedhofsverwaltung ist als ausführendes Organ an die Beschlüsse des nach der Friedhofsordnung vom 29.4.1949 gebildeten paritätischen Friedhofsausschusses gebunden. Ihr obliegt nunmehr neben der Verwaltung der Friedhöfe in Kassel das gesamte Bestattungswesen einschließlich der Verwaltung der städtischen Hauptfriedhofskapelle, der Feuerbestattungsanlage und des Urnenfriedhofes.
§2
Das gesamte Personal für die von der Friedhofsverwaltung nach diesem Vertrag zu erfüllenden Aufgaben stellt der Gesamtverband der evangelischen Kirchengemeinden, im folgenden kurz Gesamtverband genannt. Die in der Anlage I aufgeführten 12 städtischen Angestellten und Arbeiter, und zwar
1 Verwaltungsangestellter, 1 Kraftfahrer im Angestelltenverhältnis, 5 Leichenträger, 1 Hallenwärter, 2 Heizer im Krematorium und 2 Totenfrauen treten mit Wirkung vom 1.11.1950 in den Dienst des Gesamtverbandes über. Der Gesamtverband hat mit ihnen schriftliche Dienstverträge abzuschließen.
Die von den Bediensteten bisher erworbenen Rechte hinsichtlich der Krankenversicherung und der Versorgungseinrichtungen der Stadt Kassel bleiben gewahrt.
Die Kosten für ihre zusätzliche Alters und Hinterbliebenenversorgung, soweit ihnen diese auf Grund der Satzung betreffend die Gewährung von Ruhelohn und Hinterbliebenenversorgung an städtische Arbeiter und Angestellte der Stadt Kassel vom 5.12.1921 oder nach der Rentenzuschußordnung I für Angestellte vom 25.8.1929 und der Rentenzuschußordnung für Arbeiter vom 17.12.1928 über eine zusätzliche Alters und Hinterbliebenenversorgung für die Angestellten und Arbeiter der Mitglieder des Hessisch Nassauischen Wirtschaftsverbandes gewährt wird, werden anteilig im Verhältnis der bei den Vertragspartnern zurückgelegten Dienstzeiten getragen.
§3
Die Stadt stellt dem Gesamtverband für die Bestattungsabteilung der Friedhofsverwaltung ein Zimmer im Rathaus zur Verfügung. Solange ein besonderes Zimmer nicht zur Verfügung steht, wird die Mitbenutzung eines Zimmers gewährleistet.
Für die Zurverfügungstellung bezw. Mitbenutzung eines Telefons sind die jeweils den städtischen Dienststellen in Rechnung gestellten Ansätze zu erstatten.
§4
Die Stadt Kassel übergibt dem Gesamtverband für die Friedhofsverwaltung
- Gebäude:
Friedhofsgebäude und Krematoriumsgebäude mit einem Koks und einem Gasverbrennungsofen. - Inventar:
a) der Friedhofskapelle nach dem anliegenden Verzeichnis über Inventar und Einrichtung der Friedhofskapelle (Anlage II)
b) des Krematoriums nach dem beiliegenden Verzeichnis über Inventar und Maschinen im Krematorium in Kassel (Anlage III) - Urnenfriedhof:
- Fahrzeuge:
1 Kraftfahrzeug Opel Blitz, 1,5 t. Leichenwagen mit 2 Sargeinführungen und einem Ersatzreifen und dem dazugehörigen Werkzeug. Fahrgestell Nr. 17 598, Pol. Kennzeichen: AH 22 5218,
1 Kraftfahrzeug Fabrikat Horch, 5 Ltr. Leichenwagen mit 2 Sargeinführungen mit 2 Ersatzreifen, Fahrgestell Nr. 952583. Dieser Wagen ist nicht versteuert und nicht versichert.
1 Leichentransportwagen für Pferdegespann.
§5
Die übergebenen Sachen (§ 4) bleiben Eigentum der Stadt Kassel. Sie sind pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu verwalten. Der Gesamtverband hat entstehende Schäden der Stadt unverzüglich mitzuteilen.
Die Beauftragten der Stadt sind jederzeit berechtigt, die übergebenen Sachen zu besichtigen und notwendige Maßnahmen zu ihrer Erhaltung zu verlangen, über deren Ausführung der Friedhofsausschuß zu beschließen hat.
Die technische Betreuung der Gebäude wird durch das Hochbauamt und das Heizungs und Maschinenamt der Stadt Kassel durchgeführt. Die hierdurch entstehenden Kosten werden von der Stadt Kassel der Friedhofsverwaltung in Rechnung gestellt. Die Reparaturen und Ersatzbeschaffung des beweglichen Inventars hat der Gesamtverband durchzuführen, beschaffte Ersatzstücke fallen in das Eigentum der Stadt.
Erstellte Neubauten und Beschaffungen von neuem zusätzlichem Inventar für die nach § 4 übergebenen Sachen gehen in das Eigentum der Stadt über. Ein getrennt zu führendes Inventarverzeichnis
a) für das Eigentum der Stadt Kassel
b) für das Eigentum des Gesamtverbandes
ist stets auf dem laufenden zu halten.
§6
Ein Mietzins für die nach § 4 dieses Vertrages übergebenen Sachen wird nicht erhoben.
§7
Hinsichtlich der Einnahmen aus den durch diesen Vertrag übernommenen Aufgaben sowie der Ausgaben für die übergebenen Sachen einschließlich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben gilt § 2 a der Ordnung für die Friedhöfe in Kassel vom 29.4.1949 entsprechend.
§8
Dieser Vertrag kann mit einer Frist von 6 Monaten zum 31.3. eines jeden Rechnungsjahres gekündigt werden. Bei Auflösung dieses Vertrages sind die übergebenen Sachen (§ 4) als auch die neu erworbenen Gegenstände lt. Inventarverzeichnis der Stadt in ordnungsmäßigem Zustand zurückzugeben.
§9 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten:
Vertrag | vom 12. März 1952 | am 1. November 1950 |
Die in den §§ 2 und 4 genannten 3 Anlagen werden hier nicht dargestellt.