9.05.07 Benutzungs-und Tarifordnung für die Vergabe von Räumen in Jugendhäusern der Stadt Kassel

Vom 9. Dezember 1977 in der Fassung der ersten Änderung vom 25. September 1978

1. Einrichtungen der Jugendhilfe

Die städtischen Jugendhäuser sind Einrichtungen der Jugendhilfe, deren Aufgabe die Förderung der Jugendlichen durch Freizeithilfen und außerschulische Bildung nach dem JWG ist. Sie stehen sowohl für Veranstaltungen der Träger der öffentlichen wie auch der freien Jugendhilfe zur Verfügung. Die Angebote der einzelnen Träger der Jugendhilfe in den Jugendhäusern sollen im Rahmen der Aufstellung eines Jahresprogramms abgestimmt werden.

2. Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten werden durch Aushang in den Jugendhäusern bekanntgemacht.

3. Überlassung und Zuständigkeit

3.1 Die Räume der Jugendhäuser können außerhalb der Öffnungszeiten zur Durchführung von Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.
3.2 Zuständig für die Überlassung der Räume ist der Magistrat der Stadt Kassel - Jugendamt -.
3.3 Die Räume können zur einmaligen oder regelmäßigen Benutzung überlassen werden. Die regelmäßige Benutzung wird von Kalenderjahr zu Kalenderjahr neu geregelt.
3.4 Die Räume können nur für solche Veranstaltungen überlassen werden, die dem Zweck der Häuser nicht widersprechen.

4. Vertrag

4.1 Für jede Überlassung ist vor der Benutzung ein schriftlicher Gebrauchsüberlassungsvertrag abzuschließen.
4.2 Bei Vertragsabschluß mit rechtsfähigen Personenmehrheiten (juristische Personen) gilt die juristische Person selbst als "Veranstalter" im Sinne dieser Ordnung. Für eine nichtrechtsfähige Personenmehrheit kann ein Überlassungsvertrag nur durch eine oder mehrere einzelne natürliche Personen abgeschlossen werden, die sich jeweils auch nur selbst berechtigen oder verpflichten können.
4.3 "Veranstalter" im Sinne dieser Ordnung sind bei den nichtrechtsfähigen Personenmehrheiten diejenigen natürlichen Personen, die bei Vertragsabschluß unterzeichnet haben.
4.4 Werden die Räume trotz Vertragsabschluß nicht in Anspruch genommen, so hat dies der Veranstalter dem Magistrat der Stadt Kassel -Jugendamt- spätestens fünf Tage vor der Veranstaltung schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt die rechtzeitige Mitteilung, so ist der Veranstalter verpflichtet, die der Stadt entstehenden Kosten zu zahlen. Der
Veranstalter kann von der Stadt Kassel verlangen, von den Kosten freigestellt zu werden, soweit die Stadt durch eine anderweitige Überlassung der Räume Einnahmen erzielt.
4.5 Die Stadt kann aus wichtigen Gründen vom Vertrag zurücktreten, insbesondere wenn ein öffentliches Interesse vorliegt. Ein öffentliches Interesse ist stets dann gegeben, wenn Krawalle im Zusammenhang mit der Raumüberlassung unmittelbar zu befürchten sind oder aber bereits stattgefunden haben und weitere zu erwarten sind. Verstößt der Veranstalter gegen die Bestimmungen dieser Ordnung oder des Überlassungsvertrages, so kann die Stadt den Vertrag fristlos kündigen. Der Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgelts bleibt in diesem Falle bestehen.
4.6 Der Veranstalter kann seine Rechte aus diesem Vertrag ohne Zustimmung des Magistrats der Stadt Kassel -Jugendamt- nicht an Dritte übertragen: Die Benutzer sind nicht berechtigt, die gemieteten Räume weiter oder unterzuvermieten bzw. Dritten zu überlassen oder anders als zu dem angegebenen Zweck zu benutzen.

5. Benutzungsentgelt

Für die Benutzung der Räume ist der Stadt Kassel ein Pauschalentgelt für entstehende Personalkosten in Höhe von 15,-- DM pro angefangene Stunde zu zahlen. Bei Durchführung gemeinnütziger, kultureller, jugendpflegerischer, staatsbürgerlicher oder berufsbildender Veranstaltungen wird, sofern keine Eintrittsgebühren erhoben werden, auf dieses Entgelt verzichtet.

6. Hausordnung

6.1 Der Benutzer ist verpflichtet, den Weisungen des diensthabenden Mitarbeiters des Hauses zu folgen und etwaige Auflagen des Stadtjugendamtes zu erfüllen. Bei jeder Veranstaltung hat der Veranstalter eine Person zu stellen, die für die Ordnung in den benutzten Räumen verantwortlich ist. Die Aufsichtspflicht bei der Arbeit mit Kindern oder Jugendlichen obliegt dem Veranstalter.
6.2 Die Räume sind in einem ordnungsgemäßen Zustand (Aufstellen von Tischen und Stühlen) besenrein zu verlassen.
6.3 Der Ausschank von Getränken ist nur aus Flaschen, Büchsen, Kannen oder ähnlichen Behältnissen erlaubt.
6.4 Die Installierung von Getränkeanlagen im Sinne von § 2 der Getränkeschankanlagenverordnung vom 14.08.1962 (BGBl. vom 24.08.1962, Heft Nr. 35, S. 561 ff) ist grundsätzlich untersagt.
6.5 Das Kochen und Braten von Lebensmitteln ist nicht erlaubt. Es wird lediglich gestattet, belegte Brote und Brötchen zuzubereiten und Kuchen und Gebäck zu verteilen. Kaffee, Tee u. ä. können zubereitet werden.

7. Haftung für Schäden

Der Benutzer haftet der Stadt für alle Schäden, die an den Baulichkeiten, den Geräten, am Inventar und an sonstigen Einrichtungen entstehen. Dies gilt auch für die Schäden, die von Personen verursacht werden, die die Veranstaltung berechtigt besuchen. Für Unfälle und Schäden, die den Benutzer oder Dritten aus Anlaß der Benutzung entstehen, haftet die Stadt nicht, es sei denn, der oder die Geschädigten weisen nach, daß die von der Stadt Kassel mit der Verwaltung und Beaufsichtigung beauftragten Personen grobfahrlässig gehandelt haben.

8. Außenanlagen

Die Ziffern 3, 6.1 bis 6.4 und 7 gelten sinngemäß auch bei Benutzung der zu den Häusern gehörenden Außenanlagen.

9. Inkrafttreten

Es sind in Kraft getreten:

Benutzungs- und Tarifordnung      vom 9. Dezember 1977     am 24. Dezember 1977
Erste Änderung vom 25. September 1978 am 7. Oktober 1978