§ 1 Rechtsform, Name und Sitz des Betriebes
Absatz(1)
Die Abteilung Stadtentwässerung des Tiefbauamtes der Stadt Kassel wird ab 01.01.1996 als Eigenbetrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit als nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt nach den Vorschriften der HGO, des EigBGes und dieser Satzung geführt.
Absatz(2)
Die Wasserversorgung in den Stadtgebieten Kassel und Vellmar wird durch den Eigenbetrieb sichergestellt.
Absatz(3)
Der Betrieb und die Unterhaltung der Stadtschleuse Kassel erfolgt durch den Eigenbetrieb.
Absatz(4)
Er führt die Bezeichnung
KASSELWASSER - Eigenbetrieb der Stadt Kassel -
Absatz(5)
Der Sitz des Eigenbetriebes ist Kassel.
§ 2 Gegenstand und Aufgaben
Absatz(1)
Aufgabe des Eigenbetriebes ist
1. die Stadtgebiete Kassel und Vellmar mit Trinkwasser zu versorgen und das hierfür benötigte Wasser zu beschaffen;
2. die Ableitung und Behandlung von Abwässern einschließlich der Klärschlammbehandlung und -entsorgung.
3. Der Betrieb und die Unterhaltung der Stadtschleuse Kassel.
Zum Aufgabenbereich gehören ferner hoheitliche Tätigkeiten im Rahmen der Gemeindeordnung, der Wassergesetze und der dazu erlassenen Satzungen, insbesondere der Wasserversorgungssatzung und der Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt Kassel (Abwasser- und Abwasserbeitrags- und - gebührensatzung).
Absatz(2)
Der Eigenbetrieb betreibt, erneuert und erweitert das Wasserversorgungsnetz inkl. der Wassergewinnungsanlagen und sämtlicher Nebenanlagen. Er kann die Erfüllung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der Trinkwasserversorgung ganz oder teilweise auf andere Körperschaften übertragen, wenn dadurch die Versorgungssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
Absatz(3)
Der Eigenbetrieb betreibt, erneuert und erweitert das öffentliche Entwässerungsnetz inkl. sämtlicher Nebenanlagen und das Zentralklärwerk. Die Übertragung von Aufgaben an Dritte ist möglich.
Absatz(4)
Innerhalb dieser Grenzen ist der Eigenbetrieb zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung der Betriebszwecke erforderlich sind oder notwendig und nützlich erscheinen.
Absatz(5)
Der Eigenbetrieb hat keine Gewinnerzielungsabsicht.
§ 3 Bekanntmachungen
Die öffentlichen Bekanntmachungen des Eigenbetriebes erfolgen durch Abdruck im Amtsblatt der Stadt Kassel.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Stammkapital
Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 13 Mio. EURO (in Worten: Dreizehn Millionen EURO).
§ 6 Stadtverordnetenversammlung
Absatz(1)
Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet unter Beachtung der §§ 127 und 127 a HGO über die Grundsätze, nach denen der Eigenbetrieb gestaltet und wirtschaftlich geleitet werden soll.
Absatz(2)
Sie ist zuständig für nachfolgende Aufgaben:
1. Erlaß und Änderung der Betriebssatzung;
2. wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Eigenbetriebes;
3. Verschmelzung mit anderen Eigenbetrieben oder Umwandlung in eine andere Rechtsform;
4. Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan;
5. Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife,
6. Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 und des § 17 Abs. 8 Eigenbetriebsgesetzes;
7. Entscheidung über die Verminderung des Eigenkapitals nach § 11 Abs. 4 des EigBGes;
8. Übernahme von neuen Aufgaben außerhalb von § 2, insbesondere Angliederung sonstiger Unternehmen und Einrichtungen der Gemeinde, die nicht als wirtschaftliche Unternehmen gelten, jedoch wirtschaftlich oder technisch mit dem Eigenbetrieb in Zusammenhang stehen;
9. Übernahme von Bürgschaften und Bestellung anderer Sicherheiten;
10. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlußfassung über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Ausgleich von Verlustvorträgen;
11. Genehmigung der Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern der Betriebskommission und deren Stellvertretern oder der Betriebsleitung nach Maßgabe des § 3 Abs. 6 und des § 6 Abs. 9 Eigenbetriebsgesetz;
12. Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluß,
13. Mehrausgaben bei einzelnen Vorhaben des Vermögensplanes von mehr als 2 Mio EURO.
14. den Erlaß von Forderungen, wenn der Betrag 100.000 EURO im Einzelfall Übersteigt.
§ 7 Magistrat
Dem Magistrat obliegen die ihm nach dem Eigenbetriebsgesetz zugewiesenen Aufgaben. Zuständige Behörde für den Erlass von Verwaltungsakten im Rahmen der Aufgaben, die auf den Eigenbetrieb KASSELWASSER bzw. die Betriebsleitung übertragen sind, ist weiterhin der Magistrat der Stadt Kassel.
§ 8 Betriebskommission
Absatz(1)
Der Betriebskommission gehören an:
1. 7 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung;
2. der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder in dessen/deren Vertretung ein von ihm/ihr bestimmtes Mitglied des Magistrats;
3. der Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin;
4. das für den Eigenbetrieb zuständige Mitglied des Magistrats;
5. ein weiteres Mitglied des Magistrats, das dieser in die Betriebskommission entsendet (besteht in den Fällen der Ziffern 2, 3 und 4 Personenidentität, erhöht sich die Zahl der weiteren Mitglieder des Magistrats entsprechend);
6. zwei Mitglieder des Personalrates des Eigenbetriebes;
7. zwei wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen, die von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt werden;
Absatz(2)
Jedes Mitglied der Betriebskommission kann sein/ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Betrieb unter Einhaltung einer 4-wöchigen Frist niederlegen.
Absatz(3)
Scheidet ein Mitglied der Betriebskommission vor Ablauf der Amtszeit aus der Betriebskommission aus, so wird die Betriebskommission nach den für die Bestellung des ausgeschiedenen Betriebskommissionsmitgliedes maßgeblichen Vorschriften ergänzt. Das neue Mitglied tritt für die Dauer der restlichen Amtszeit an die Stelle des/der Ausgeschiedenen.
Absatz(4)
Die Mitglieder der Betriebskommission - mit Ausnahme der Mitglieder gemäß Absatz 1 Ziffer 7 können sich durch einen persönlichen Vertreter oder eine persönliche Vertreterin vertreten lassen.
Die Vertreter/innen der unter den Ziffern 1 und 6 bezeichneten Mitglieder werden nach den Vorschriften gewählt bzw. berufen, die für die Wahl bzw. Berufung der zu Vertretenden gelten. Im übrigen bestimmt sich die Vertretung nach den Bestimmungen über die geschäftsmäßige Vertretung der Dezernentinnen und Dezernenten untereinander in der jeweils gültigen Fassung.
§ 9 Vorsitz der Betriebskommission
Absatz(1)
Den Vorsitz in der Betriebskommission führt der/die Oberbürgermeister/in oder ein von ihm/ihr bestimmtes Mitglied der Betriebskommission.
Die Betriebskommission wählt in offener Abstimmung aus ihrer Mitte eine/n Stellvertreter/in.
Absatz(2)
Scheidet der/die stellvertretende Vorsitzende vor Ablauf der Amtszeit aus, so hat die Betriebskommission unverzüglich eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit des/der Ausgeschiedenen vorzunehmen.
§ 10 Einberufung der Betriebskommission
Absatz(1)
Die/der Vorsitzende oder im Falle ihrer/seiner Verhinderung der/die Stellvertreter/in beruft die Betriebskommission ein, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn es von der Betriebsleitung oder zumindestens drei Betriebskommissionsmitgliedern beantragt wird.
Absatz(2)
Die Betriebskommission ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. In eiligen Fällen kann die/der Vorsitzende die Ladungsfrist abkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Hierauf muss in der Einberufung ausdrücklich hingewiesen werden. Die Bestimmung des § 58 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 53 Abs.2 HGO gilt sinngemäß für die Sitzungen der Betriebskommission. Ein Mitglied der Betriebskommission kann ausschließlich elektronisch (per E-Mail) eingeladen werden, wenn es vorher schriftlich eingewilligt hat und der/dem Vorsitzenden einen eigenen ladungsfähigen E-Mail-Account mitgeteilt hat. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden.
Absatz(3)
Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen der Betriebskommission teil.
Absatz(4)
Willenserklärungen der Betriebskommission werden von dem/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/er Stellverteter/in, abgegeben.
Absatz(5)
Die Betriebskommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Absatz(6)
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Betriebskommission ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 11 Beschlußfassung der Betriebskommission
Absatz(1)
Für die Tätigkeit der Betriebskommission, ihre Rechte und Pflichten sowie die Beschlußfassung gelten die Vorschriften des Aktiengesetzes für den Aufsichtsrat entsprechend, soweit diese Satzung und das Eigenbetriebsgesetz keine andere Regelung treffen.
Absatz(2)
Die Beschlußfassung in der Betriebskommission erfolgt ausschließlich in offener Abstimmung.
Absatz(3)
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 12 Aufgaben der Betriebskommission
Absatz(1)
Die Betriebskommission überwacht die Betriebsleitung und bereitet die nach dem Eigenbetriebsgesetz und dieser Satzung erforderlichen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor. Sie kann Auskunft sowie Akteneinsicht verlangen. § 111 Abs. 2 Aktiengesetz ist entsprechend anzuwenden, soweit dies den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes nicht widerspricht.
Absatz(2)
Die Betriebskommission hat einer Maßnahme der Betriebsleitung zu widersprechen, wenn sie das Recht verletzt oder das Wohl der Gemeinde oder des Eigenbetriebes gefährdet. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die strittige Angelegenheit entscheidet der Magistrat.
Absatz(3)
Unbeschadet der §§ 6 und 7 des Eigenbetriebsgesetzes und der an anderer Stelle dieser Satzung geregelten Befugnisse unterliegen folgende Angelegenheiten der Zuständigkeit der Betriebskommission:
1. Stellungnahme zum Wirtschaftsplan mit Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenübersicht sowie Finanzplan und Vorlage an den Magistrat zur Weiterleitung an die Stadtverordnetenversammlung;
2. Stellungnahmen zu den Vorschlägen der Betriebsleitung für die Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife;
3. die Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes, deren Wert 10 % des Stammkapitals überschreitet;
4. Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§ 10 Abs. 1 EigBGes) gehören, insbesondere Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehenshingaben;
5. Stellungnahmen zum Jahresabschluß, zum Lagebericht und zum Vorschlag für die Gewinnverwendung.
6. Vorschlag zur Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluß;
7. Entscheidungen über die Führung eines Rechtsstreites und den Abschluß von Vergleichen, wenn sie größere Bedeutung haben;
8. Zustimmung zu Verträgen von größerer Bedeutung, insbesondere Geschäftsbesorgungsverträge sowie Verträge über den Bezug von Energie und Wasser durch den Eigenbetrieb;
9. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken;
10. Stundungen, wenn der Betrag 120.000 EURO im Einzelfall übersteigt oder die Frist nach § 14 Abs. 2 Ziff. 2 überschritten wird;
11. befristete Niederschlagungen, wenn der Betrag 100.000 EURO im Einzelfall übersteigt;
12. unbefristete Niederschlagungen, wenn der Betrag 60.000 EURO im Einzelfall übersteigt;
13. den Erlaß von Forderungen in Höhe von 30.001 EURO bis 100.000 EURO im Einzelfall;
14. die Zustimmung zu wesentlichen Änderungen im Bereich der Aufbau- und Ablauforganisation;
§ 13 Betriebsleitung
Absatz(1)
Der Eigenbetrieb hat eine/n oder mehrere Betriebsleiter/in/nen. Bei mehreren Betriebsleitern bestellt der Magistrat einen Betriebsleiter zum 1. Betriebsleiter. Die Stimme des 1. Betriebsleiters gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
Absatz(2)
Die Betriebsleitung wird nach Anhörung durch die Betriebskommission vom Magistrat bestellt und abberufen. Für das Verfahren gilt § 84 Aktiengesetz entsprechend.
Absatz(3)
Die Stadt Kassel wird in Angelegenheiten des Eigenbetriebes durch die Betriebsleitung vertreten. Ist nur ein/e Betriebsleiter/in bestellt, vertritt diese/r den Eigenbetrieb allein. Sind mehrere Betriebsleiter/innen bestellt, erfolgt die Vertretung des Eigenbetriebes und die Zeichnung für den Eigenbetrieb durch zwei Mitglieder der Betriebsleitung gemeinsam oder durch ein Mitglied der Betriebsleitung gemeinsam mit einem/einer Vertretungsberechtigtem/n.
Absatz(4)
Der/die Betriebsleiter/innen führt/en die Geschäfte des Eigenbetriebes nach Maßgabe des Eigenbetriebsgesetzes, dieser Satzung und der Geschäftsordnung für die Betriebsleitung.
Absatz(5)
Der/die Betriebsleiter/in/nen ist/sind dem Eigenbetrieb gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die ihnen hinsichtlich der Ausübung und des Umfanges ihrer Vertretungsbefugnis durch die Satzung und die Geschäftsordnung auferlegt werden.
§ 14 Aufgaben der Betriebsleitung
Absatz(1)
Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb aufgrund der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und der Betriebskommission in eigener Zuständigkeit und Verantwortung, soweit nicht durch die Hessische Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung, die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichtes und der Erfolgsübersicht sowie die Zwischenberichterstattung. Sie hat den Eigenbetrieb wirtschaftlich und sparsam zu führen.
Absatz(2)
In diesem Rahmen ist sie auch zuständig für:
1. die Anwendung und Einhaltung der Verwaltungsanordnungen (Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien) des Magistrats oder des/der Oberbürgermeisters/-in;
2. Stundungen bis zum Betrag von 120.000 EURO im Einzelfall - längstens auf die Dauer von 18 Monaten;
3. befristete Niederschlagungen bis zum Betrag von 100.000 EURO im Einzelfall;
4. unbefristete Niederschlagungen bis zum Betrag von 60.000 EURO im Einzelfall;
5. Erlaß von Forderungen bis zum Betrag von 30.000 EURO im Einzelfall.
6. Aufnahme von Krediten.
Absatz(3)
Die Geschäftsverteilung und der Geschäftsablauf innerhalb der Betriebsleitung werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die der Magistrat mit der Zustimmung der Betriebskommission zu erlassen hat.
Absatz(4)
Bei der Wahrnehmung übertragener Personalangelegenheiten ist der Schriftverkehr unter der Bezeichnung
"Stadt Kassel,
Der Magistrat,
Eigenbetrieb KASSELWASSER"
zu führen.
§ 14a Datenschutz
Die datenschutzrechtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit allen organisatorisch durch den Eigenbetrieb vorgenommenen Datenverarbeitungen nimmt der Eigenbetrieb eigenständig für den Magistrat der Stadt Kassel wahr.
§ 15 Personalangelegenheiten
Absatz(1)
Der Betriebsleitung werden gemäß § 9 Abs. 2 Eigenbetriebsgesetz folgende Befugnisse übertragen:
1. Bearbeitung aller Personalangelegenheiten und sozialer Angelegenheiten für Beschäftigte des Eigenbetriebs KASSELWASSER. Hiervon ausgenommen sind die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Betriebsleiterinnen / Betriebsleitern.
2. Bearbeitung aller Personalangelegenheiten und sozialer Angelegenheiten für Auszubildende.
Absatz(2)
Die übertragenen Befugnisse nimmt innerhalb der Betriebsleitung der/die 1. Betriebsleiter/in für den Magistrat wahr.
Absatz(3)
Dienstvorgesetzte/r nach § 73 HGO und Dienststellenleiter/in nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz (HPVG) der bei dem Eigenbetrieb Beschäftigten ist der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin.
Absatz(4)
Gemäß § 8 Abs. 2 HPVG wird die allgemeine Vertretung des/der Dienststellenleiters/leiterin in den nach den Absätzen 1 und 2 übertragenen Personalangelegenheiten dem/der 1. Betriebsleiter/leiterin als dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Betriebsleitung übertragen.
Absatz(5)
Von der Übertragung nach Abs. 1 werden folgende Personalangelegenheiten ausgeschlossen:
1. Gewährung von Arbeitgeberdarlehen;
2. Vertretung vor Gerichten;
3. Versorgungszusagen jeglicher Art;
4. Berechnung von Versorgungsbezügen und Versorgungsleistungen jeglicher Art;
5. Abschluß von Dienstvereinbarungen;
6. einmalige und laufende Unterstützungen.
Absatz(6)
Die durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung vorgesehenen Mitwirkungsrechte der Personalvertretung und der Frauenbeauftragten bleiben unberührt.
§ 16 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen richten sich nach den Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung und dem Eigenbetriebsgesetz.
§ 17 Wirtschaftsplan
Absatz(1)
Die Betriebsleitung stellt so rechtzeitig einen detaillierten Wirtschaftsplan auf, daß die Betriebskommission bis spätestens 15.09. eines Jahres darüber beraten kann.
Absatz(2)
Der Wirtschaftsplan umfaßt den Erfolgsplan, den Vermögensplan sowie die Stellenübersicht.
Absatz(3)
Der Wirtschaftsführung ist eine 5-jährige Finanzplanung zugrunde zu legen.
Absatz(4)
Der Wirtschaftsplan und die Finanzplanung sind unmittelbar nach Beschlußfassung durch die Betriebskommission dem Magistrat zur weiteren Beschlußfassung in der Stadtverordnetenversammlung zu übersenden.
Absatz(5)
Die Betriebsleitung unterrichtet die Betriebskommission über die Entwicklung des Geschäftsjahres vierteljährlich oder, wenn es die Situation erfordert, in kürzeren Abständen.
§ 18 Jahresabschluß
Absatz(1)
Die Rechnungs- und Buchführungspflichten richten sich nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches und des Eigenbetriebsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
Absatz(2)
Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und Lagebericht sind von der Betriebsleitung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen, unter Angabe des Datum zu unterschreiben und der Betriebskommission vorzulegen.
Absatz(3)
Jahresabschluß und Lagebericht sind entsprechend den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches prüfen zu lassen. Im Rahmen der Jahresabschlußprüfung ist in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen und über wirtschaftlich bedeutsame Sachverhalte zu berichten.
Absatz(4)
Der Jahresabschluß, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sind nach Prüfung durch den Abschlußprüfer mit dessen Bericht und den Stellungnahmen der Betriebsleitung und der Betriebskommission über den Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorzulegen. Der Jahresabschluß soll innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres festgestellt werden. Gleichzeitig beschließt die Stadtverordnetenversammlung über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes.
Absatz(5)
Für die Offenlegung des Jahresabschlusses gilt § 27 Abs. 4 Eigenbetriebsgesetz.
§ 19 Kassenführung
Absatz(1)
Die Kassengeschäfte des Eigenbetriebes können gemäß § 117 HGO von einer Sonderkasse abgewickelt werden. Die Sonderkasse ist selbständig und unterliegt der Aufsicht der Betriebsleitung.
§ 20 Prüfungsrecht des Rechnungsprüfungsamtes
Absatz(1)
Unabhängig von der gesetzlich vorgeschriebenen Überwachung und der Vornahme der regelmäßigen und unvermuteten Kassenprüfung der Sonderkasse des Eigenbetriebes ist das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Kassel berechtigt, weitere Prüfungen im Rahmen des § 131 Abs. 2 HGO durchzuführen.
Absatz(2)
Weitergehende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 21 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten:
Satzung | vom 18. Dezember 1995 | am 1. Januar 1996 |
Erste Änderung | vom 10. Dezember 2001 | am 1. Januar 2002 |
Zweite Änderung | vom 27. Februar 2012 | am 1. April 2012 |
Dritte Änderung | vom 20. November 2017 | am 16. Dezember 2017 |
Vierte Änderung | vom 8. November 2021 | am 11. Dezember 2021 |