1.
Absatz(1)
Die städtischen Sportplatzanlagen und deren Einrichtungen werden vom Sportamt verwaltet. Den Anordnungen des Sportamtes und seiner Aufsichtskräfte haben alle Benutzer unverzüglich nachzukommen.
Absatz(2)
Die Anlagen und deren Einrichtungen stehen den Schulen
montags bis freitags von 8 bis 17 Uhr
Soweit Schulen in Trägerschaft der Stadt Kassel die Zeiten nach Satz 1 nicht in Anspruch nehmen, können die Anlagen und deren Einrichtungen den übrigen Benutzern nach Satz 1 zu sportlichen Übungszwecken bzw. Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden.
allen sporttreibenden Vereinen, Verbänden, Betriebsgruppen und Jugendgruppen
montags bis freitags von 17.30 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit,
der nicht organisierten Jugend an bestimmten Nachmittagen unter Beaufsichtigung
zu sportlichen Übungszwecken bzw. Veranstaltungen zur Verfügung. An Sonnabenden und Sonntagen können andere Benutzungszeiten mit dem Sportamt vereinbart werden.
Absatz(3)
Das Aue-Stadion kann nicht zu Übungszwecken zur Verfügung gestellt werden. Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen möglich.
2.
(1) Über jede Benutzung einer städtischen Sportplatzanlage ist vor der Inanspruchnahme eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Stadt Kassel, vertreten durch den Magistrat, und dem Veranstalter abzuschließen. Dies gilt nicht für Schulen in Trägerschaft der Stadt Kassel, denen auf Antrag hin eine Bescheinigung über die Nutzungszeiten ausgestellt wird.
(2) Anträge auf Abschluß einer solchen Vereinbarung sind rechtzeitig vor der Inanspruchnahme schriftlich beim Sportamt einzureichen. Bei größeren Veranstaltungen muß der Antrag mindestens zehn Tage vorher, bei Dauerbenutzung bis zum 15. März des betreffenden Jahres vorliegen.
(3) Über die Überlassung der städtischen Sportplatzanlagen und deren Einrichtungen für andere als sportliche Veranstaltungen entscheidet der zuständige Dezernent.
Absatz(4)
Über jede Benutzung einer städtischen Sportplatzanlage ist vor der Inanspruchnahme eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Stadt Kassel, vertreten durch den Magistrat, und dem Veranstalter abzuschließen. Dies gilt nicht für Schulen in Trägerschaft der Stadt Kassel, denen auf Antrag hin eine Bescheinigung über die Nutzungszeiten ausgestellt wird.
Absatz(5)
Anträge auf Abschluß einer solchen Vereinbarung sind rechtzeitig vor der Inanspruchnahme schriftlich beim Sportamt einzureichen. Bei größeren Veranstaltungen muß der Antrag mindestens zehn Tage vorher, bei Dauerbenutzung bis zum 15. März des betreffenden Jahres vorliegen
Absatz(6)
Über die Überlassung der städtischen Sportplatzanlagen und deren Einrichtungen für andere als sportliche Veranstaltungen entscheidet der zuständige Dezernent.
3.
Absatz(7)
Die Herrichtung des Platzes übernimmt das Sportamt.
Absatz(8)
Die Herrichtung des Platzes übernimmt das Sportamt.
Absatz(9)
Eine Bewirtschaftung der Sportplatzanlagen ist, soweit es sich nicht um konzessionierte Gaststätten handelt, nur durch Verkaufsstände zulässig, die aus Anlaß einer bestimmten Veranstaltung im Freien aufgestellt und nach Beendigung der betreffenden Veranstaltung wieder abgeräumt werden; die Genehmigung zu der Aufstellung ist beim Ordnungsamt der Stadt Kassel zu beantragen.