9.05.03 Benutzungsordnung für die städtischen Sportplatzanlagen und deren Einrichtungen

Vom 25. Juli 1977 in der Fassung der zweiten Änderung vom 12. Dezember 2016

1.

Absatz(1)

Die städtischen Sportplatzanlagen und deren Einrichtungen werden vom Sportamt verwaltet. Den Anordnungen des Sportamtes und seiner Aufsichtskräfte haben alle Benutzer unverzüglich nachzukommen.

Absatz(2)

Die Anlagen und deren Einrichtungen stehen den Schulen

montags bis freitags von 8 bis 17 Uhr

Soweit Schulen in Trägerschaft der Stadt Kassel die Zeiten nach Satz 1 nicht in Anspruch nehmen, können die Anlagen und deren Einrichtungen den übrigen Benutzern nach Satz 1 zu sportlichen Übungszwecken bzw. Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden.

allen sporttreibenden Vereinen, Verbänden, Betriebsgruppen und Jugendgruppen

montags bis freitags von 17.30 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit,

der nicht organisierten Jugend an bestimmten Nachmittagen unter Beaufsichtigung

zu sportlichen Übungszwecken bzw. Veranstaltungen zur Verfügung. An Sonnabenden und Sonntagen können andere Benutzungszeiten mit dem Sportamt vereinbart werden.

Absatz(3)

Das Aue-Stadion kann nicht zu Übungszwecken zur Verfügung gestellt werden. Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen möglich.

2.

(1) Über jede Benutzung einer städtischen Sportplatzanlage ist vor der Inanspruchnahme eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Stadt Kassel, vertreten durch den Magistrat, und dem Veranstalter abzuschließen. Dies gilt nicht für Schulen in Trägerschaft der Stadt Kassel, denen auf Antrag hin eine Bescheinigung über die Nutzungszeiten ausgestellt wird.
(2) Anträge auf Abschluß einer solchen Vereinbarung sind rechtzeitig vor der Inanspruchnahme schriftlich beim Sportamt einzureichen. Bei größeren Veranstaltungen muß der Antrag mindestens zehn Tage vorher, bei Dauerbenutzung bis zum 15. März des betreffenden Jahres vorliegen.
(3) Über die Überlassung der städtischen Sportplatzanlagen und deren Einrichtungen für andere als sportliche Veranstaltungen entscheidet der zuständige Dezernent.

Absatz(4)

Über jede Benutzung einer städtischen Sportplatzanlage ist vor der Inanspruchnahme eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Stadt Kassel, vertreten durch den Magistrat, und dem Veranstalter abzuschließen. Dies gilt nicht für Schulen in  Trägerschaft der Stadt Kassel, denen auf Antrag hin eine Bescheinigung über die Nutzungszeiten ausgestellt wird.

Absatz(5)

Anträge auf Abschluß einer solchen Vereinbarung sind rechtzeitig vor der Inanspruchnahme schriftlich beim Sportamt einzureichen. Bei größeren Veranstaltungen muß der Antrag mindestens zehn Tage vorher, bei Dauerbenutzung bis zum 15. März des betreffenden Jahres vorliegen

Absatz(6)

Über die Überlassung der städtischen Sportplatzanlagen und deren Einrichtungen für andere als sportliche Veranstaltungen entscheidet der zuständige Dezernent.

3.

Absatz(7)

Die Herrichtung des Platzes übernimmt das Sportamt.

Absatz(8)

Die Herrichtung des Platzes übernimmt das Sportamt.

Absatz(9)

Eine Bewirtschaftung der Sportplatzanlagen ist, soweit es sich nicht um konzessionierte Gaststätten handelt, nur durch Verkaufsstände zulässig, die aus Anlaß einer bestimmten Veranstaltung im Freien aufgestellt und nach Beendigung der betreffenden Veranstaltung wieder abgeräumt werden; die Genehmigung zu der Aufstellung ist beim Ordnungsamt der Stadt Kassel zu beantragen.