§1 Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet.
§2 Steuerpflicht und Haftung
Absatz(1)
Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes.
Absatz(2)
Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse einer oder eines Haushaltsangehörigen in ihrem oder seinem Haushalt aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
Absatz(3)
Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder Haltern gemeinsam gehalten.
Absatz(4)
Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer.
§3 Entstehung und Ende der Steuerpflicht
Absatz(1)
Die Steuerpflicht entsteht mit dem 01. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 01. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 01. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
Absatz(2)
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.
§4 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer
Absatz(1)
Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Absatz(2)
Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.
§5 Steuersatz
Absatz(1)
Die Steuer beträgt jährlich
für den ersten Hund | 90,00 Euro |
für den zweiten Hund | 120,00 Euro |
für den dritten und jeden weiteren Hund | 150,00 Euro |
Absatz(2)
Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 7 gewährt wird, gelten als erste Hunde.
§6 Steuerbefreiungen
Absatz(1)
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen.
Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.
Absatz(2)
Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für
- Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden,
- Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind.
- Hunde, die von ihren Haltern aus dem vom Bund gegen Missbrauch der Tiere e. V. in Kassel unterhaltenen Tierheim „Wau-Mau-Insel“ erworben werden, bis zum Ende des auf den Erwerb folgenden Kalenderjahres
§7 Steuerermäßigung
Absatz(1)
Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v.H. des Steuersatzes zu ermäßigen für
- Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen,
- Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und welche die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
Absatz(2)
Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf 25 v.H. des Steuersatzes zu ermäßigen.
Absatz(3)
Für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer für den ersten Hund auf Antrag auf 50 % des Steuersatzes ermäßigt.
§8 Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen
Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind und die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden.
§9 Festsetzung und Fälligkeit
Absatz(1)
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
Absatz(2)
Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im übrigen jeweils zum 01. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig.
Absatz(3)
Auf Antrag kann die Steuer auch in vierteljährlichen Beträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August oder 15. November entrichtet werden.
§10 Meldepflicht
Absatz(1)
Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt Kassel - Amt Kämmerei und Steuern - unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muß die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.
Absatz(2)
Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt Kassel - Amt Kämmerei und Steuern - innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
Absatz(3)
Wird ein Hund veräußert, so sind mit der Anzeige nach Abs. 2 Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben.
§11 Hundesteuermarken
Absatz(1)
Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt Kassel bleibt, ausgegeben.
Absatz(2)
Die Stadt Kassel - Amt Kämmerei und Steuern - gibt alle fünf Jahre neue Hundesteuermarken aus.
Absatz(3)
Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen.
Absatz(4)
Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Stadt Kassel - Amt Kämmerei und Steuern - zurückzugeben.
Absatz(5)
Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Stadt Kassel - Amt Kämmerei und Steuern - zurückzugeben.
§12 Übergangsvorschrift
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Stadt Kassel bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 10 Abs. 1.
§13 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten:
Satzung | vom 14. Dezember 1998 | am 1. Januar 1999 |
Erste Änderung | vom 13. Dezember 2004 | am 1. Januar 2005 |
Zweite Änderung | vom 4. Juni 2007 | am 30. Juni 2007 |