Benutzungsordnung

Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14. Dezember 2015

1. Die Stadtbibliothek Kassel dient der allgemeinen Information und politischen Bildung, der Aus- und Fortbildung und den Freizeitinteressen der Bevölkerung. Alle Interessenten können die Bibliothek benutzen.

2. Zur Medienausleihe benötigen die Benutzer/innen einen Bibliotheksausweis. Der Bibliotheksausweis wird bei der persönlichen Anmeldung gegen Vorlage des gültigen Personalausweises bzw. des Passes mit einer amtlichen Meldebescheinigung ausgestellt. Handelt es sich bei der hiesigen Adresse um den zweiten Wohnsitz, so ist dieser entsprechend nachzuweisen.

Bei der Anmeldung ist die Benutzungsordnung in der jeweils gültigen Fassung durch Unterschrift anzuerkennen.Mit dieser Unterschrift wird die Zustimmung zur elektronischen Speicherung und zur Datenverarbeitung der Angaben zur Person erteilt. Die Angaben werden unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert und dienen lediglich dem internen Dienst der Bibliothek. Sie werden weder für andere Zwecke ausgewertet noch an Dritte weitergegeben.

Bei der Anmeldung von Kindern und Jugendlichen (bis16 Jahre) ist eine Einverständniserklärung des/der Erziehungsberechtigten erforderlich.Die/der Erziehungsberechtigte haftet für die/den Jugendliche(n).

Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar und muss bei jeder Ausleihe und Rückgabe vorgelegt werden. Adressenänderungen und der Verlust des Bibliotheksausweises sind der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen.

3. Für die Entleihung von Büchern und anderen Medien wird für alle Personen ab 18 Jahren ein jährliches Benutzungsentgelt erhoben. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zahlen ein einmaliges Anmeldeentgelt.

Diese Entgelte sind vor der ersten Ausleihe zu zahlen.

Neben dem jährlichen Benutzungsentgelt sind Bestseller, DVDs, Konsolenspiele und Kunstobjekte der Artothek gesondert entgeltpflichtig.

Die Höhe aller zu entrichtenden Entgelte regelt das jeweils gültige Entgeltverzeichnis.

4. Die Leihfrist für Medien beträgt grundsätzlich 3 Wochen. Die Leihfrist für Medien und Kunstobjekte der Artothek kann zweimal verlängert werden, falls keine Vorbestellung vorliegt.

Für gesondert entgeltpflichtige Medien kann die Leihfrist nicht verlängert werden.Die Bibliothek behält sich vor, für bestimmte Medien die Leihfrist zu verkürzen bzw. zu verlängern.

Die Bibliothek ist berechtigt, die Anzahl der entleihbaren Medien pro Benutzer/in zu begrenzen.

5. Bei Überschreitung der Leihfrist ist ein Versäumnisentgelt zu entrichten.Die Bibliothek ist nicht verpflichtet, auf den Ablauf der Frist schriftlich hinzuweisen.

Werden die Medien trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung nicht zurückgegeben, wird der Medienwert zusätzlich in Rechnung gestellt und gegebenenfalls zwangsweise eingezogen.

Der Medienwert entspricht maximal der Höhe des Neubeschaffungswertes des Medium.

5.a) Weist das Leserkonto ausstehende Entgelte in Höhe von 25,00 € oder mehr auf, ist keine Ausleihe mehr möglich.

6. Vorbestellungen ausgeliehener Medien sind gegen Zahlung eines Entgelts möglich.

Die Vorbestellung von Kinder- und Jugendbüchern der Systematikgruppen J1 – J7 ist für Kinder und Jugendliche kostenlos.

6.a) Die Höhe aller zu entrichtenden Entgelte regelt das jeweils gültige Entgeltverzeichnis.

Dieses ist Bestandteil dieser Benutzungsordnung.Die Bibliotheksleitung ist berechtigt, in begründeten und nachgewiesenen Einzelfällen über Ausnahmen zu entscheiden.

7. Die Benutzer/innen sind verpflichtet, die entliehenen Medien schonend zu behandeln und sie nicht weiter zu verleihen.

Für beschmutzte, beschädigte und verlorengegangene Medien sowie zugehöriges Material hat die Bibliothek einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Entleiher. Der Schadensersatzanspruch entspricht maximal der Höhe des Neubeschaffungswertes des Mediums (Unterstreichungen und Randvermerke gelten als Beschädigung.)

8. Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch die Nutzung von ausgeliehenen Medien und Programmen an Dateien, Datenträgern und Hardware des/der Benutzer/in entstehen.

9. An den Computern in der Bibliothek dürfen keinerlei Änderungen oder Manipulationen vorgenommen werden.

10. Benutzer/innen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit erkrankt sind oder in deren unmittelbaren Umgebung eine solche Krankheit auftritt, dürfen die Bibliothek während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen.

11. Taschen und Rucksäcke müssen in die dafür vorgesehenen Schließfächer eingeschlossen werden.

12. Alle Verhaltensweisen, die den Bibliotheksbetrieb stören, sind zu unterlassen. Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, entsprechende Anweisungen zu erteilen.

13. Wer erheblich oder wiederholt gegen die Benutzungsordnung verstößt, kann von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.

14. Der Magistrat wird ermächtigt, das Entgeltverzeichnis der Stadtbibliothek Kassel in seiner geänderten Fassung neu bekannt zu machen und dabei etwa erforderlich werdende redaktionelle Änderungen vorzunehmen

15. Die Änderung der Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Kassel tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Kassel, 13. Januar 2016
Stadt Kassel - Der Magistrat

gez. Bertram Hilgen

Oberbürgermeister


 
Veröffentlicht am:   31. 03. 2016  
 

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