Mindestabstand: Wer Radfahrende überholt, sollte Raum geben

Immer mehr Menschen entscheiden sich, einen Teil ihrer Wege mit dem Fahrrad zurückzulegen. Dem entsprechend müssen sich diejenigen, die Kraftfahrzeuge führen, darauf einstellen beim Vorbeifahren an Fahrrädern auf Fahrbahnen sowie neben Radschutzstreifen und Radwegen genug Raum zu geben.

Aufkleber werben: Jürgen Rettig, KVG-Fachbereichsleiter Fahrbetrieb Bus, neben einem Fahrzeug der KVG, das auf den Mindestabstand von 1,5 Metern zu Radfahrenden hinweist. Foto: Stadt Kassel/Harry Soremski

Die Stadt Kassel erinnert daran, dass seit Mitte 2020 durch Kraftfahrzeuge innerorts ein gesetzlicher Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist. Um darauf verstärkt aufmerksam zu machen, hat die Stadt Dienstfahrzeuge sowie Busse der KVG mit entsprechenden Hinweis-Aufklebern am Heck ausgestattet. 

Gegenseitige Rücksichtnahme ist zentral

„Zentral für das Sicherheitsgefühl im Straßenverkehr ist gegenseitige Rücksichtnahme“, betont Verkehrsdezernent Dirk Stochla. „Ich werbe dafür, dass stärkere Verkehrsteilnehmer generell auf schwächere Rücksicht nehmen. Vielen ist die neue Regelung zum Mindestabstand vielleicht noch gar nicht bewusst. Mit unserer Aufkleber-Aktion wollen wir eine kleine Erinnerungshilfe leisten.“ 

So gebe es Radfahrende, die mitunter deswegen illegal auf Gehwegen unterwegs sind, weil sie von Kraftfahrzeugen zu eng überholt oder sogar geschnitten würden, erläutert Stochla. Diese Menschen suchten jedoch die Sicherheit von Gehwegen nachdem sie gefährliche Situationen zum Beispiel auf Fahrbahnen erfahren hätten. Genau wie man zurecht fordern müsse, dass Fahrräder im Dunkeln zu beleuchten sind und auf Gehwegen grundsätzlich nicht fahren dürfen, müsse man von den Fahrerinnen und Fahrern von Kraftfahrzeugen erwarten können, dass gewisse Mindestabstände eingehalten werden. 

„Verkehrsdezernent Stochla kündigte weitere Öffentlichkeitsarbeit an: „Im weiteren Verlauf des Jahres werden wir eine Rücksichtnahme-Kampagne angehen, die dieses Thema und noch viel mehr Aspekte des menschlichen Miteinanders im Mix der Verkehrsmittel anspricht.“

Hintergrund – Mindestabstand innerorts 1,5 Meter, außerorts 2 Meter

Der Mindestabstand gilt beim Vorbeifahren beziehungsweise Überholen von Fahrrädern, die auf dem Fahrbahnniveau unterwegs sind, und zwar unabhängig davon, ob eine Markierung vorhanden ist oder nicht. Auf diese Weise besonders geschützt sind aber nicht nur Radfahrerinnen und Radfahrer. So sagt die Straßenverkehrsordnung: „Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeuge Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 Meter und außerorts mindestens 2 Meter.“