Informationen zu Ihrem Aufenthaltsstatus aufgrund der Einschränkungen durch den Corona-Virus
Aufgrund der aktuellen Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus haben wir die derzeit häufigsten Fragen und Antworten der Ausländerbehörde für Sie zusammengefasst.
Hat die Abteilung für Zuwanderung und Integration (Ausländerbehörde) noch regelmäßige Öffnungszeiten?
Aufgrund der aktuellen Situation werden nur Termine vergeben.
Bitte verzichten Sie auf unangemeldete persönliche Vorsprachen. Kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular oder über die Behördenrufnummer (0561) 115.
Mein Termin ist ausgefallen bzw. ich benötige einen Termin. Woher bekomme ich weitere Informationen?
Termine werden aktuell wieder für viele Dienstleistungen angeboten (z.B. Erteilungen und Verlängerungen von Aufenthaltstiteln). Bitte nutzen Sie für Terminanfragen unser Kontaktformular.
Mein Aufenthaltstitel/nationales Visum/visafreier Aufenthalt läuft ab. Was nun?
Stellen Sie Ihren Verlängerungsantrag bitte über unser Kontaktformular.
Beantragen Sie vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der für Sie zuständigen Ausländerbehörde als fortbestehend.
Dies gilt nicht für ein Schengen-Visum (C-Visum / Besuchsvisum). Dieses erlaubt grundsätzlich nur einen Aufenthalt für einen vorübergehenden Zweck. Gleiches gilt auch bei dem 90-tägigen visafreien Aufenthalt bestimmter Staatsangehöriger. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise entstanden ist und der Antrag rechtzeitig gestellt wird.
Ich habe meinen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, was nun?
Die Ausländerbehörde kann zur Vermeidung einer unbilligen Härte anordnen, dass der bisherige Aufenthaltstitel weiterhin gültig ist. Bitte nutzen Sie dazu Kontaktformular.
Sie sind mit einem Visum oder als privilegierter Staatsangehöriger* ohne Visum legal eingereist und besitzen noch keinen Aufenthaltstitel?
(* Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland, Vereinigte Staaten von Amerika; sofern keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird: Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco, San Marino)
Halten Sie sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, und beantragen Sie die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt Ihr Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.
Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.
Sie wollen Ihren elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) abholen?
Grundsätzlich erhalten Sie nach Eingang Ihres eAT automatisch einen Brief mit einem Terminvorschlag. Sollten Sie drei Wochen nach Eingang des PIN/PUK-Briefes, der Ihnen von der Bundesdruckerei übersandt wird, noch keinen Termin erhalten haben, informieren Sie uns bitte über das Kontaktformular.
Sie haben einen neuen Pass und benötigen daher einen neuen Aufenthaltstitel?
Ihr alter Aufenthaltstitel bleibt gültig, auch wenn die Passnummer nicht mehr stimmt. Führen Sie aber im Falle einer Reise Ihren alten und neuen Pass mit sich. Die Neuausstellung können Sie beantragen. Vereinbaren Sie hierzu bitte einen Termin über die Behördennummer(0561) 115 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Sie haben Ihren Arbeitsplatz verloren und/oder einen neuen Arbeitgeber?
Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular. Dort können Sie entsprechende Nachweise (z. B. Arbeitsvertrag) hochladen. Dadurch wird, sofern wir Sie nicht noch kontaktieren eine neue Arbeitserlaubnis beantragt.
Sie sind im Ausland und es finden derzeit keine Flüge statt oder die EU-Grenzen sind geschlossen. Können Sie wieder nach Deutschland einreisen?
Sobald die Maßnahmen der EU aufgehoben sind, können Sie nach Deutschland einreisen, wenn Sie für die Einreise einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen bzw. von der Visumspflicht befreit sind. Sollte Ihre Aufenthaltserlaubnis oder Ihr Visum ablaufen während Sie sich im Ausland befinden, müssen Sie ein Visum bei der deutschen Botschaft in dem Land beantragen, in dem Sie sich gerade aufhalten. Bei rechtzeitiger Antragstellung kann auch geprüft werden, ob Ihnen eine vorläufige Verlängerung (Fiktionsbescheinigung) übersandt werden kann.
Sie sind im Ausland und befürchten, dass Ihr Aufenthaltstitel aufgrund mehr als sechsmonatiger Aufenthaltsdauer im Ausland erlischt?
Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular. Sie erhalten dann in der Regel eine Verlängerung der Ausreisefrist.
Sie haben eine andere ausländerrechtliche Frage oder ein ausländerrechtliches Problem das hier nicht aufgeführt ist?
Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular für Ihre Fragen oder evtl. Probleme.
Aufgrund der aktuellen Situation kann es zu Verzögerungen in der Bearbeitung kommen, hierfür bitten wir um Verständnis! Es entstehen Ihnen keine aufenthaltsrechtlichen Nachteile!
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