Stadt Kassel
Kämmerei und Steuern
Obere Königsstraße 8
34117 Kassel
Mitteilung zur Änderung der Nutzungseinheiten

Erläuterungen

Wohneinheiten sind in sich abgeschlossene und mit selbständigem Zugang ausgestattete Einheiten, die überwiegend Wohnzwecken dienen.

Gewerbeeinheiten sind in sich abgeschlossene Nutzungseinheiten (z.B. mit eigenem Zugang) mit Wasserentnahmestellen, die überwiegend gewerblich genutzt werden. Abgeschlossene Nutzungseinheiten, die in anderer Weise genutzt werden, ohne dass eine überwiegende Wohnnutzung vorliegt, sind den gewerblich genutzten Einheiten gleichgestellt ( Sonstige , z.B. Vereinsheime).

Jede bauliche Nutzungseinheit mit einer Wasserentnahmestelle ist unabhängig davon, ob eine Nutzung stattfindet (z.B. Leerstand, Umbau), nach vorstehenden Maßgaben anzugeben.

Ausführliche Begriffsbestimmungen können Sie der auf www.KASSELWASSER.de veröffentlichten Wasserversorgungssatzung unter §2 entnehmen.

Adresse des betroffenen Objektes

Zählernummer

Bitte geben Sie zur Identifikation mindestens eine Zählernummer der betroffenen Verbrauchsstelle im Objekt an

Nutzungseinheiten

Vor der Änderung:
Nach der Änderung:

Ordnungswidrigkeit

Ich nehme zur Kenntnis, dass falsche oder unvollständige Angaben über Nutzungseinheiten eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die gemäß § 28 der Wasserversorgungssatzung mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Unterschrift Eigentümer(in)
Datenschutzhinweise

Pflichtfelder sind mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet.
Ohne diese Informationen kann Ihr Anliegen nicht bearbeitet werden.
Alle weiteren Angaben in Datenfeldern sind freiwillig.

Die Stadtverwaltung Kassel erhebt die Daten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe bzw. einer rechtlichen Verpflichtung.

Zu Ihrer Sicherheit werden Ihre Daten verschlüsselt an uns übermittelt.
Die allgemeine Datenschutzerklärung der Stadt Kassel sowie die speziellen Datenschutzinformationen zu meinem Anliegen habe ich zur Kenntnis genommen. *
Ich bestätige, dass ich mindestens 16 Jahre alt bin (die Nutzung von Online-Diensten ist ohne Zustimmung der Eltern ab 16 Jahren zulässig). *