Zum wohngeldrechtlichen
Einkommen
gehören alle steuerpflichtigen Einnahmen. Sie sind von allen zum Haushalt gehörenden Personen gewissenhaft anzugeben.
Dies sind
- Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (z.B. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen),
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen aus Sparguthaben, Ausschüttungen aus Wertpapieren),
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (jedoch ohne Einkünfte aus Untervermietung)
- Renten, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder soweit sie die jeweils maßgebliche Werbungskostenpauschale oder höhere nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Werbungskosten übersteigen.
Bei
- Einkünften aus selbständiger Arbeit sowie
- Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft ist wohngeldrechtlich der Gewinn als Einkommen zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind neben den steuerpflichtigen Einkünften auch einige im Gesetz genannte steuerfreie bzw. teilweise steuerfreie Einnahmen sowie einige Freibeträge, Absetzungen oder Abschreibungen, die steuerrechtlich absetzbar sind.
Das betrifft im Einzelnen folgende Einnahmen:
- Versorgungsbezüge (z.B. Wartegelder, Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengelder) und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen,
- Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
- Arbeitslohn, der vom Arbeitgeber pauschal besteuert wird,
- der Sparerfreibetrag,
- Rentenleistungen (z.B. Altersrenten, Witwen-/Witwerrenten, Berufsunfähigkeitsrenten, Erwerbsunfähigkeitsrenten, Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, Renten aus privaten Versicherungen auf den Erlebens- und Todesfall, Versorgungsrenten),
- der Mietwert eigen genutzten Wohnraums,
- Ansparabschreibungen, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen,
- Rentenleistungen und Bezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach Gesetzen, die auf dieses verweisen,
- Lohn- und Einkommensteuerleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Krankengeld, Krankentagegeld, Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Eingliederungshilfe, Verdienstausfallentschädigung, Vorruhestandsgeld, Aufstockbeträge und Zuschläge zu den Leistungen, Elterngeld),
- Ausländische Einkünfte,
- Ausbildungsbedingte Zuschüsse (z.B. Berufsausbildungsbeihilfe, Stipendien, Leistungen der Begabtenförderungswerke, Zuschüsse nach dem BAföG und nach dem Aufstiegsfortbildungs-förderungsgesetz),
- als Zuschüsse gewährte Graduiertenförderung,
- Unterhaltsleistungen (als Geld- oder Sachleistungen) von nicht zum Familienhaushalt rechnenden Personen, Unterhaltshilfen, Unterhaltsbeihilfen und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,
- Abfindungen
- die Hälfte des Erziehungsbetrags für Kinder und Jugendliche in Familienpflege bei der Pflegeperson und die Hälfte des Grundbetrags für Kinder und Jugendliche in Familienpflege beim Pflegekind,
- Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
- Leistungen des Arbeitgebers zur Altersvorsorge,
- Leistungen Dritter zur Senkung der Belastung.
Auch einmaliges Einkommen, das innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung angefallen ist, ist wohngeldrechtlich zu berücksichtigen und daher anzugeben.
Zum Nachweis über das Jahreseinkommen ist es erforderlich, entsprechende Belege vorzulegen.