Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Antworten auf Fragen zum Coronavirus in Kassel - auch in Leichter Sprache.
Wie begegnet die Stadt Kassel der Ausbreitung des Coronavirus?
In dieser dynamischen Pandemie-Lage kommt den Kommunen eine große Verantwortung zu. Die Stadt Kassel hat deswegen zu Beginn der Pandemie einen Verwaltungsstab gegründet, der regelmäßig tagt. Bei allen Regelungen und Einschränkungen gilt es, den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und dabei Maß und Mitte zu finden. Nur so kann sichergestellt werden, dass getroffene Entscheidungen auch vor Gericht Bestand haben. Dabei steht der Gesundheitsschutz der Kasseler Bürgerinnen und Bürger an oberster Stelle.
Bitte beachten Sie
Auf www.kassel.de/corona finden Sie tagesaktuell die Hospitalisierungsrate, die Intensivbettenbelegung sowie die Inzidenz und weitere Statistiken. Auf der Seite können Sie auch eine tägliche Push-Benachrichtigung abonnieren.
Aktuelle Corona-Regeln
Die Hessische Landesregierung hat die aktuellen Corona-Regeln bis zum 26. Mai verlängert und einige Punkte angepasst. Änderungen gibt es bei den Quarantäneregel und bei den Maßnahmen an Hessischen Schulen.
Schulen
Seit dem 1. Mai 2022 wird die Testpflicht in den hessischen Schulen aufgehoben. Stattdessen erhalten alle Schülerinnen und Schülern sowie das Personal von der Schule wöchentlich zwei Tests für die freiwillige Testung zu Hause.
Gleichzeitig entfällt auch die Möglichkeit, Schülerinnen und Schüler voraussetzungslos vom Präsenzunterricht abzumelden. Auf Antrag ist eine Befreiung weiter möglich.
Der Unterricht in den Fächern Sport und Musik wie auch schulübergreifende Sportwettbewerbe können wieder ohne Einschränkungen stattfinden.
Quarantäneregelungen
Die Zeit der Quarantäne für Personen, die mit dem Coronavirus infiziert sind, beträgt nur noch fünf Tage. Eine Freitestung ist nicht mehr notwendig. Wenn Krankheitssymptome aufgetreten sind, sollte die Isolation aber eigenverantwortlich fortgesetzt werden, bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt.
Ungeimpfte Haushaltsangehörige von positiv-getesteten Personen müssen nicht mehr in Quarantäne. Haushaltsangehörigen und engen Kontaktpersonen von Infizierten wird empfohlen, mindestens fünf Tage ihre Kontakte zu reduzieren und sich täglich zu testen.
Quarantäneregelungen für pflegendes und medizinisch tätiges Personal
Im Fall einer Infektion gilt ein Tätigkeitsverbot in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen (Krankenhäuser, Kliniken, Praxen, Entbindungs-, Dialyse-, Reha- und sonstige Behandlungseinrichtungen, Pflege- und Rettungsdienste, Alten- und Pflegeheime). Die Tätigkeit mit Kontakt zu Patientinnen und Patienten darf erst wieder frühestens nach 5 Tagen aufgenommen werden, wenn nachweislich keine ansteckende Infektion mehr vorliegt (negativer professioneller Antigentest oder PCR-Test mit CT-Wert über 30).
Das Testergebnis muss dem zuständigen Gesundheitsamt vorliegen. Am Schnellsten können Sie das negative Testergebnis digital übermitteln. Die Arbeit darf sofort wieder aufgenommen werden kann, wenn der negative Test vorliegt. Das Gesundheitsamt empfiehlt, der Einrichtungsleitung das Testergebnis vor Aufnahme der Tätigkeit ebenfalls vorzulegen.
Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, Wohnheime von Menschen mit Behinderungen und anderen besonders gefährdeten Gruppen bedürfen eines besonderen Schutzes.
Der Bundestag hat deshalb die sogenannte „einrichtungsbezogene“ Impfpflicht beschlossen. Seit dem März müssen Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen einen Nachweis als Geimpfte oder Genesene vorlegen.
Alle Besucherinnen und Besucher sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen täglich eine negative Testbescheinigung vorlegen. Das gilt auch für Geimpfte.
Nur noch gültig bei Verschärfungen in Hotspots: Was bedeuten die Regeln 2G, 2Gplus 3G und 3Gplus?
2G-Regel
Zutritt nur für geimpfte oder genesen Personen. Ausgenommen sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre sowie Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Bei Schülerinnen und Schülern unter 18 Jahren ersetzt die regelmäßige Testung in der Schule und die Vorlage des Testheftes die „2G-Anforderung“ in nahezu allen Bereichen.
2Gplus-Regel
Zutritt nur für geimpfte oder genesen Personen mit zusätzlichem Antigen-Schnelltest. Ausgenommen sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre, Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können sowie Menschen die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben. Bei Schülerinnen und Schülern unter 18 Jahren ersetzt die regelmäßige Testung in der Schule und die Vorlage des Testheftes die „2Gplus-Anforderung“ in nahezu allen Bereichen.
3G-Regel
Zutritt ist nur für Geimpfte, Genesene und Getestete (ausgenommen Kinder bis zum 6. Lebensjahr) gestattet.
Bitte beachten Sie beim Testnachweis
Ein negativer Antigen-Schnelltest darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Ein negativer PCR-Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.
Bei Schülerinnen und Schülern reicht das Testheft der Schule
Bitte beachten Sie beim Genesen-Nachweis:
Genesene müssen nach 6 Monaten eine Auffrischungsimpfung nachweisen
3Gplus-Regel
Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss zur Teilnahme an 3Gplus-Veranstaltungen oder beim Betreten von Einrichtungen mit 3Gplus-Regel einen aktuellen PCR-Test vorlegen. Ein Antigen-Schnelltest ist nicht mehr ausreichend.
Das betrifft die Innenbereiche bei Veranstaltungen, Messen und im Kulturbetrieb, in Freizeiteinrichtungen, Sportstätten, Kulturstätten, Gaststätten, Spielbanken und Spielhallen sowie Prostitutionsstätten.
Zertifikate und Bescheinigungen für Geimpfte und Genesene
Genesene: Einen Anspruch auf ein Genesenen-Zertifikat haben alle Personen, die eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 durchgemacht haben. Als genesen gelten Sie, wenn Sie innerhalb der letzten 6 Monate positiv mittels PCR-Test auf SARS-CoV-2 getestet wurden und das Testergebnis mindestens 28 Tage zurückliegt. Ein positiver Antikörpernachweis wird derzeit nicht anerkannt. Wenn Ihr PCR-Testdatum länger als 6 Monate zurückliegt, gelten Sie nicht mehr als genesene Person im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV).
Die Genesenen-Zertifikate können durch Arztpraxen und Apotheken erstellt werden. Voraussetzung zur Erstellung ist der Nachweis des positiven PCR-Test-Ergebnisses auf SARS-CoV-2.
Das Gesundheitsamt Region Kassel erstellt keine Zertifikate.
Geimpfte haben nach Erhalt der zweiten Impfung den „vollständigen Impfschutz“ nach 14 Tagen. Sie erhalten ihr Impfzertifikat vom Hausarzt. Der QR-Code wird auf Anfrage über die zuständige Apotheke (wenn beim Hausarzt geimpft) übermittelt. Der Code kann dann in der entsprechenden CovPass-App hochgeladen werden. Aufgrund der Änderung der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes gilt für einmalig mit Johnson&Johnson-Geimpfte, dass diese Impfung keinen vollständigen Impfschutz (2G) mehr darstellt. Hierfür bedarf es einer anschließenden mRNA-Impfung (Biontech, Moderna). Erst eine weitere, eine zweite mRNA-Impfung (Booster- oder Auffrischimpfung) führt zum Entfall der Testpflicht bei 2G+-Angeboten.
Genesen und Geimpfte erhalten nach Vorlage ihrer „Genesenen-Bescheinigung“ beim Hausarzt nach erfolgter Impfung den Nachweis über den vollständigen Impfschutz. Der sofortige Impfschutz ist nach nach erfolgter Injektion gegeben. Den QR-Code erhalten sie über Apotheken und teilweise auch über ihren Hausarzt.
Geimpft und danach Genesene müssen sich erneut, also ein weiteres Mal, nach ihrer COViD-19-Erkrankung impfen lassen, um dann sofort als vollständig geimpft zu gelten.
Bitte beachten Sie Genesene, die im Ausland an Covid-19 erkrankt waren und genesen sind, bekommen vom Gesundheitsamt der Stadt Kassel keine Genesenen-Bescheinigung. Diese Personen müssen ihren positiven PCR-Befund mitführen und auf Verlangen vorweisen.
Was tun, wenn Ihr Testergebnis positiv ist? Für wen ist der Schnelltest weiterhin kostenfrei? Und welche Quarantäneregelungen müssen beachtet werden. Dies und viele weitere Infos rund um das Thema "Testen" finden Sie auf dieser Seite.
Meldebogen für Ärztinnen und Ärzte, Schulleitungen und nicht ärztliche Testanbieter
Möchten Ärztinnen und Ärzte oder nicht ärztliche Testanbieter und Schulleitungen einen SARS-CoV-2-Fall an das Gesundheitsamt Region Kassel melden, stehen ihnen dafür unterschiedliche Formulare zur Verfügung.
Was passiert, wenn eine Schülerin/ ein Schüler positiv getestet wurde?
Gültig ab 2. Mai
Der Wegfall der Testpflicht gilt auch im Falle einer bestätigten Infektion in einer Klasse oder Lerngruppe. Mit dem Wegfall der Pflicht zum Nachweis einer Negativtestung entfällt auch das Testheft.
Müssen Betreuungsbeiträge für Kita-Kinder in den Schließungszeiten gezahlt werden?
Für die Zeit des coronabedingten Betretungsverbots unserer Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung sowie während des Appells der Bundesregierung bzw. der jeweiligen Landesregierungen, alle Kinder zur Kontaktreduzierung möglichst zuhause zu betreuen, vom 1. Januar 2021 bis zum 20. Mai 2021 erfolgt eine zeitnahe Erstattung der Kostenbeiträge, sofern keine Notbetreuung in Anspruch genommen wurde. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich.
Die Corona-Warn-App hilft, Infektionsketten schnell zu durchbrechen und macht das Smartphone zum Warnsystem. Die App informiert, wenn Sie Kontakt mit nachweislich Corona-positiv getesteten Personen hatten. Damit können sie sich selbst und ihre Mitmenschen schützen. Und Ihre Privatsphäre bleibt auch gewahrt.
Die Besuchsregelungen in Krankenhäusern, Seniorenheimen und Pflegeeinrichtungen unterliegen dem Infektionsschutzgesetzes sowie den Hygieneregelungen der einzelnen Einrichtungen.
Gibt es weitere Regelungen für Besuche in Alten- oder Pflegeheimen?
In Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, ambulante Pflegedienste, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen gelten folgende Regelungen für Besucherinnen und Besucher:
Aktueller Negativnachweis
Kontaktdatenerfassung durch die Einrichtung
In den privaten Räumen entfällt die Maskenpflicht, wenn alle, die diese Räume bewohnen, geimpft oder genesen sind.
Wie sind Besuchsregeln der Kasseler Krankenhäuser?
Jede Einrichtung hat individuell geklärt, welche Maßnahmen zum Schutz der Patientinnen und Patienten sowie aller Mitarbeitenden zu ergreifen sind. Bitte informieren Sie sich über die aktuellen Regelungen direkt auf der Webseite der einzelnen Häuser:
Welche Empfehlungen gelten im Umgang mit Pflegebedürftigen?
Der Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung hat einen Frage- und Antwortkatalog zur Versorgung pflegebedürftiger Menschen zusammengestellt, der unter www.pflegebevollmaechtigter.de (Öffnet in einem neuen Tab) abrufbar ist. Darin werden insbesondere Themen für Leistungsanbieter und Beschäftigte in der Pflege angesprochen.
Wie kann ich mich freiwillig engagieren?
Das Freiwilligenzentrum Region Kassel hat gemeinsam mit der Stadt Kassel die Anlaufstelle "Achtsam und Engagiert" eingerichtet. Sie steht Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung, die sich engagieren möchten oder Hilfe benötigen. Zudem koordiniert sie Angebote und Aktivitäten von verschiedenen Einrichtungen, Institutionen und Trägern und stimmt diese aufeinander ab.
Auf der Unterseite Nachbarschaftsnetzwerk finden Sie eine Übersicht mit Kontaktdaten zu den Institutionen, Vereinen und Initiativen, die stadtweit sowie direkt in den Stadteilen und Quartieren Unterstützung für Hilfesuchende anbieten.
Bitte beachten Sie Auch der Betrieb des Freiwilligenzentrums Region Kassel ist eingeschränkt und das Personal arbeitet vom Homeoffice aus. Der Anrufbeantworter und die Mailpostfächer werden jedoch regelmäßig abgerufen. Die Rückmeldung erfolgt teilweise von den privaten Handys der im Homeoffice arbeitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Bitte schrecken Sie daher nicht vor einem „anonymen“ Anrufer zurück.
An wen richte ich meinen Anspruch bei Verdienstausfall?
Das Regierungspräsidium Darmstadt ist hessenweit die zentrale Stelle für die Abwicklung der Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes, soweit diese Ansprüche aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus entstehen. Für die Abwicklung gibt es ein Online-Antragsverfahren. Durch die Antragstellung über dieses Online-Verfahren soll eine zügigere Antragsbearbeitung und eine kurzfristige Auszahlung eventueller Entschädigungszahlungen ermöglicht werden. Sollten in der Vergangenheit schon Anträge gestellt worden sein, bitten wir Sie, Ihren Antrag erneut über das Online-Antragsverfahren zu stellen. Online-Anträge werden bevorzugt bearbeitet.
Zahlreiche Fördermöglichkeiten stehen Kassels Kultur- und Kreativschaffenden seitens des Bundes, des Landes Hessen und der Stadt zur Verfügung. Hier bekommen Sie einen Überblick und umfassende Informationen.
Informationen zum Aufenthaltsstatus/Aufenthaltsrecht
Aufgrund der aktuellen Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus finden Sie auf dieser Seite Antworten der Ausländerbehörde zu den häufigsten Fragen. Informationen zu Ihrem Aufenthaltsstatus