Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Antworten auf Fragen zum Coronavirus in Kassel - auch in Leichter Sprache.
Wie begegnet die Stadt Kassel der Ausbreitung des Coronavirus?
In dieser dynamischen Pandemie-Lage kommt den Kommunen eine große Verantwortung zu. Dabei steht der Gesundheitsschutz der Kasseler Bürgerinnen und Bürger an oberster Stelle.
Bitte beachten Sie
Auf www.kassel.de/corona finden Sie tagesaktuell die Hospitalisierungsrate, die Intensivbettenbelegung sowie die Inzidenz und weitere Statistiken.
Corona-Regeln
Corona-Verordnung
Am 1. März 2023 ist in Hessen eine neue Corona-Verordnung in Kraft getreten. Im Vordergrund steht das eigenverantwortliche Handeln, gesetzliche Regelungen wurden minimiert. Diese Regelungen sind bis zum 7. April 2023 gültig:
Maskenpflicht
FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher in (Zahn-)Arztpraxen, psychotherapeutischen Praxen, Praxen aller sonstigen Heilberufe, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdiensten.
FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen.
Eine Isolationspflicht besteht nicht mehr. Für positiv getestete Erwachsene und Kinder ab 6 Jahren besteht mindestens fünf Tage nach dem ersten positiven Test:
eine Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung. Unter freiem Himmel kann die Maske unter Einhaltung der Abstandsregeln (1,5 Meter) abgesetzt werden.
ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot von 5 Tagen für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte sowie weitere Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder erhöhten Infektionsgefahren – sowohl für Besucher wie auch für Personal. Vom Betretungsverbot ausgenommen sind unter anderem Personen, die in der Einrichtung behandelt beziehungsweise betreut werden, sowie Polizei- und Rettungskräfte.
Zugleich wird dringend empfohlen, sich im Fall einer Infektion mit Symptomen für fünf Tage zu isolieren und keinen Besuch zu empfangen. Die Isolation sollte erst beendet werden, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht oder zehn Tage nach dem ersten Test vergangen sind.
Personen, die drei Einzelimpfungen haben, gelten als vollständig geimpft. Seit dem 1. Oktober 2022 ist grundsätzlich eine Auffrischungsimpfung (also eine 3. Impfung) erforderlich, um als „vollständig geimpft“ zu gelten.
Bitte beachten Sie
Alle Personen ab 5 Jahren mit Vorerkrankungen inklusive Immunschwäche sollen nach der Grundimmunisierung sowohl eine erste als auch zweite Auffrischimpfung erhalten.
Gesunde Kinder im Alter von fünf bis elf Jahren sollen zunächst eine Impfstoffdosis erhalten.
Eine Grundimmunisierung wird gesunden Kindern empfohlen, in deren Umfeld sich enge Kontaktpersonen mit hohem Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf befinden, die durch eine Impfung selbst nicht sicher geschützt werden können (z.B. Menschen unter immunsuppressiver Therapie).
Wer gilt als „frisch geimpft“?
Als „frisch geimpft“ gelten diejenigen, deren Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt.
Wer gilt als genesen
Als genesen gelten gemäß Infektionsschutzgesetz Personen, die nachweislich mit einem PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet wurden. Der Test zum Nachweis der Infektion muss mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegen. Der Genesenenstatus gilt demnach maximal bis drei Monate nach der Infektion.
Was tun, wenn Ihr Testergebnis positiv ist? Gibt es noch kostenfreie Test bei Symptomen? Alle Antworten rund um das Thema "Testen" finden Sie auf dieser Seite.
Meldebogen für Ärztinnen und Ärzte, Schulleitungen und nicht ärztliche Testanbieter
Möchten Ärztinnen und Ärzte oder nicht ärztliche Testanbieter und Schulleitungen einen SARS-CoV-2-Fall an das Gesundheitsamt Region Kassel melden, stehen ihnen dafür unterschiedliche Formulare zur Verfügung.
Im städtischen Impfzentrum in der City sind noch bis zum 31. März Erst‐, Zweit‐ oder Booster-Impfungen gegen das Coronavirus möglich. Impfen lassen kann man sich auch gegen Affenpocken, Masern und Tetanus.
Die Seite enthält:
Schulen
Die Hessische Landesregierung hat am 23. November 2022 einen Wegweiser herausgegeben, der alle wichtigen Informationen für den Schulbetrieb bündelt.
Was passiert, wenn eine Schülerin/ ein Schüler positiv getestet wurde?
Gültig seit 23. November 2022
Schülerinnen und Schüler, bei denen aufgrund eines positiven Antigen-Selbsttests oder eines PCR-Tests eine SARS-CoV-2-Infektion nachgewiesen ist,
müssen sich nicht mehr absondern;
wird jedoch dringend empfohlen, sich für einen Zeitraum von fünf Tagen zu Hause abzusondern. Diese Empfehlung gilt auch nach Ablauf der fünf Tage weiter, bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, maximal jedoch für zehn Tage. Schülerinnen und Schüler sind in diesem Zeitraum von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht befreit und nehmen am Distanzunterricht teil, solange keine Krankmeldung vorliegt;
sind in allen Jahrgangsstufen, wenn sie trotzdem am schulischen Präsenzbetrieb teilnehmen, für die Dauer von fünf Tagen nach der Positivtestung dazu verpflichtet, eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske in der Schule zu tragen; (weiterführende Informationen finden Sie im Wegweiser auf S. 6 und im Hygieneplan auf S. 7 f.);
ist die Teilnahme an musik- und sportpraktischen Übungen mit Maske freigestellt, dies gilt auch für entsprechende praktische Übungen im Fach Darstellendes Spiel; (weiterführende Informationen finden Sie im Wegweiser auf S. 6 und im Hygieneplan auf S. 7 f.); dürfen die Maske bei der Nahrungsaufnahme abnehmen, wobei auf die Einhaltung des Mindestabstands zu achten ist.
Die Corona-Warn-App hilft, Infektionsketten schnell zu durchbrechen und macht das Smartphone zum Warnsystem. Die App informiert, wenn Sie Kontakt mit nachweislich Corona-positiv getesteten Personen hatten. Damit können sie sich selbst und ihre Mitmenschen schützen. Und Ihre Privatsphäre bleibt auch gewahrt.
Die Besuchsregelungen in Krankenhäusern, Seniorenheimen und Pflegeeinrichtungen unterliegen dem Infektionsschutzgesetzes sowie den Hygieneregelungen der einzelnen Einrichtungen.
Gibt es weitere Regelungen für Besuche in Alten- oder Pflegeheimen?
In Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, ambulante Pflegedienste, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen entfällt die Testpflicht ab dem 1. März 2023. Jede Einrichtung klärt jedoch individuell, welche Maßnahmen zum Schutz der Bewohnenden sowie aller Mitarbeitenden zu ergreifen sind. Bitte informieren Sie sich über die aktuellen Regelungen direkt bei der jeweiligen Einrichtung.
Wie sind Besuchsregeln der Kasseler Krankenhäuser?
Die Testpflicht für Besucherinnen und Besucher entfällt ab dem 1. März 2023, in vielen Häusern bleibt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske bestehen. Jede Einrichtung klärt jedoch individuell, welche Maßnahmen zum Schutz der Patientinnen und Patienten sowie aller Mitarbeitenden zu ergreifen sind. Bitte informieren Sie sich über die aktuellen Regelungen direkt auf der Webseite der einzelnen Häuser:
Welche Empfehlungen gelten im Umgang mit Pflegebedürftigen?
Der Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung hat einen Frage- und Antwortkatalog zur Versorgung pflegebedürftiger Menschen zusammengestellt, der unter www.pflegebevollmaechtigter.de (Öffnet in einem neuen Tab) abrufbar ist. Darin werden insbesondere Themen für Leistungsanbieter und Beschäftigte in der Pflege angesprochen.
Wie kann ich mich freiwillig engagieren?
Das Freiwilligenzentrum Region Kassel hat gemeinsam mit der Stadt Kassel die Anlaufstelle "Achtsam und Engagiert" eingerichtet. Sie steht Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung, die sich engagieren möchten oder Hilfe benötigen. Zudem koordiniert sie Angebote und Aktivitäten von verschiedenen Einrichtungen, Institutionen und Trägern und stimmt diese aufeinander ab.
Auf der Unterseite Nachbarschaftsnetzwerk finden Sie eine Übersicht mit Kontaktdaten zu den Institutionen, Vereinen und Initiativen, die stadtweit sowie direkt in den Stadteilen und Quartieren Unterstützung für Hilfesuchende anbieten.
Bitte beachten Sie Auch der Betrieb des Freiwilligenzentrums Region Kassel ist eingeschränkt und das Personal arbeitet vom Homeoffice aus. Der Anrufbeantworter und die Mailpostfächer werden jedoch regelmäßig abgerufen. Die Rückmeldung erfolgt teilweise von den privaten Handys der im Homeoffice arbeitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Bitte schrecken Sie daher nicht vor einem „anonymen“ Anrufer zurück.
An wen richte ich meinen Anspruch bei Verdienstausfall?
Das Regierungspräsidium Darmstadt ist hessenweit die zentrale Stelle für die Abwicklung der Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes, soweit diese Ansprüche aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus entstehen. Für die Abwicklung gibt es ein Online-Antragsverfahren. Durch die Antragstellung über dieses Online-Verfahren soll eine zügigere Antragsbearbeitung und eine kurzfristige Auszahlung eventueller Entschädigungszahlungen ermöglicht werden. Sollten in der Vergangenheit schon Anträge gestellt worden sein, bitten wir Sie, Ihren Antrag erneut über das Online-Antragsverfahren zu stellen. Online-Anträge werden bevorzugt bearbeitet.
Zahlreiche Fördermöglichkeiten stehen Kassels Kultur- und Kreativschaffenden seitens des Bundes, des Landes Hessen und der Stadt zur Verfügung. Hier bekommen Sie einen Überblick und umfassende Informationen.
Informationen zum Aufenthaltsstatus/Aufenthaltsrecht
Aufgrund der aktuellen Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus finden Sie auf dieser Seite Antworten der Ausländerbehörde zu den häufigsten Fragen. Informationen zu Ihrem Aufenthaltsstatus
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