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Auf dieser Seite
- Maskenpflicht (Mund-Nase-Bedeckung)
- Corona-Test und Quarantäne
- Meldeformulare
- Impfen und Impfzentren
- Schulen, Kitas und Horte
- Öffentlicher Nahverkehr
- Kontaktbeschränkungen: Wen darf ich wo treffen?
- Corona-Warn-App
- Dienstleistung und Handel
- Gastronomie, Tourismus und Reisen
- Besuchsregelungen und Ehrenamtliches Engagement
- Arbeitnehmer/Arbeitgeber/Kulturschaffende
- Sport und Freizeit
- Informationen zum Aufenthaltsstatus/Aufenthaltsrecht
- Tipps für die häusliche Quarantäne
- Informationen in weiteren Sprachen
Wie begegnet die Stadt Kassel der Ausbreitung des Coronavirus?
In dieser dynamischen Pandemie-Lage kommt den Kommunen eine große Verantwortung zu. Die Stadt Kassel hat deswegen zu Beginn der Pandemie einen Verwaltungsstab gegründet, der regelmäßig tagt. Bei allen Regelungen und Einschränkungen gilt es, den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und dabei Maß und Mitte zu finden. Nur so kann sichergestellt werden, dass getroffene Entscheidungen auch vor Gericht Bestand haben. Dabei steht der Gesundheitsschutz der Kasseler Bürgerinnen und Bürger an oberster Stelle.
Im Folgenden finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Corona-Lage.
Antworten auf Fragen zum Impfen und zum Impfzentrum finden Sie hier.
Aktuelle Corona-Regeln - gültig bis 28. März 2021
Die bestehenden Maßnahmen und Beschränkungen bleiben bis zum 28. März bestehen. Hier die neuen Regelungen im Überblick. Details finden Sie in den jeweiligen Rubriken. Folgende Lockerungen gelten seit dem 8. März:
- Kontakte: Treffen von zwei Haushalten mit höchstens 5 Personen möglich. Kinder bis 14 Jahren zählen nicht mit.
- Schule: Klasse 1 bis 6 Wechselunterricht, ab Klasse 7: Distanzunterricht, Abschlussklassen und 12. Klassen Präsenzunterricht. Es besteht Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrinnen und Lehrer - auch im Unterricht.
- Kitas: Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen mit möglichst festen Gruppen.
- Hochschule: Praxisveranstaltungen mit Maske, Unterricht in festen Gruppen.
- Homeoffice: Dringend empfohlen.
- Geschäfte / Einzelhandel: Geschäfte des täglichen Bedarfs sind geöffnet. Dazu zählen Supermärkte & Lebensmittel, Drogerien, Bau- und Gartenmärkte, Baumschulen und Buchhandlungen. Alle anderen Geschäfte: „Click & Meet“ mit Auflagen und Anmeldung.
- Freizeit und Kultur: Mit Auflagen öffnen dürfen Museen, Schlösser, Gedenkstätten, Tierparks, Zoos und botanische Gärten
Geschlossen bleiben Theater, Opern, Konzerthäuser, Kinos und Freizeitparks - Gastronomie: Bleibt geschlossen. Abholung und Lieferung weiter möglich.
- Hotels: Für touristische Übernachtungen geschlossen.
- Alkoholkonsum: Bleibt auf belebten und stark frequentierten Plätzen verboten.
- Freizeit- und Amateursport: Bis zu zwei Haushalte mit höchstens 5 Personen erlaubt. Kinder unter 14 Jahren ist Sport unter freiem Himmel auch in Gruppen erlaubt. Fitnessstudios mit Einzelterminen und Hygienestandards erlaubt.
- Senioren- und Pflegeheime: FFP2-Maskenpflicht für Beschäftigte und Besuchende. 2x pro Woche ist Besuch von bis zu zwei Personen mit aktuellem negativen Corona-Test möglich. Das Personal wird mindestens 1x pro Wochen getestet.
- Quarantäne: Bei Einreise aus Risikogebieten 10 Tage. Bei Einreise aus Virusvarianten-Gebiet 14 Tage (keine Verkürzungsmöglichkeit). Nach positivem Selbsttest Quarantäne und Verpflichtung zum PCR-Test.
- Öffentliche Veranstaltungen: Nur bei besonderem öffentlichen Interesse und mit Genehmigung.
- ÖPNV: Medizinische Maskenpflicht
- Corona-Tests: Schnelltests 1x pro Woche kostenlos möglich.
- Erweiterte Maskenpflicht: In allen öffentlich zugänglichen Gebäuden, Fußgängerzonen. Generelle Empfehlung zum Tragen medizinischer Masken in Innenräumen.
Quelle und weitere Informationen: www.corona.hessen.de.
Den Beschluss der Bund-Länder-Konferenz vom 3. März finden Sie hier.
Wichtige Information des Gesundheitsamtes
Wer positiv getestet wurde, muss sofort in Quarantäne, auch wenn sich das Gesundheitsamt noch nicht gemeldet hat. Außerdem ist eine Meldeformular auszufüllen. Das gilt auch für Angehörige desselben Hausstandes. Bei Zuwiderhandlung droht ein Bußgeld über 500 €.
Maskenpflicht (Mund-Nase-Bedeckung)
Grundlage für die Kontaktbeschränkungen und die Maskenpflicht ist die Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie. Im ÖPNV, in Geschäften sowie in Gottesdiensten gilt die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken (OP- oder FFP2-Masken).
Quelle: Hessische Landesregierung
Wo muss eine Mund-Nasen-Abdeckung getragen werden?
- In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind.
- Im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr, also bspw. in Bussen, Bahnen, Taxis, Schiffen, Fähren und Flugzeugen
- In Bahnhöfen und Flughäfen sowie Bus- und Straßenbahnhaltestellen, U-Bahn-Stationen und Bahnsteigen
- Im Publikumsbereich aller öffentlich zugänglichen Gebäude (z. B. Behörden und Bürogebäude)
- Bei der Abholung von Speisen in der Gastronomie, in Kantinen und Mensen
- In Geschäften (Groß- und Einzelhandel), Bank- und Postfilialen und zwar überall dort, wo Kunden Zutritt haben
- Auf Wochenmärkten, Flohmärkten etc.
- In allen Gesundheitseinrichtungen wie zum Beispiel Krankenhäusern und Arztpraxen
- In überdachten Einkaufszentren und in überdachten Straßen und Flächen mit Geschäften
- Beim Friseur und bei medizinisch notwendigen Dienstleistungen, wo sich Dienstleister und Kunden sehr nahekommen. Die Maskenpflicht gilt für beide.
- In Schulen im und außerhalb des Klassenraums. Die Schülerinnen und Schüler können die Masken auch kurzzeitig mal abnehmen. Diese „Maskenpausen“ werden vor Ort in den Schulen organisiert.
- Auf stark frequentierten Straßen und Plätzen unter freiem Himmel, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht sichergestellt werden kann. Das gilt insbesondere in Fußgängerzonen.
- In Fahrzeugen, wenn sich in einem Fahrzeug Personen aus mehr als zwei Hausständen befinden.
- Während der Teilnahme an Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen
- Bei Zusammenkünften und Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2b Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung
- Bei der Wahrnehmung von Bildungsangeboten, die in geschlossenen Räumen stattfinden.
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen, wenn die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht sichergestellt werden kann.
Quellen
Was ist eine Maske bzw. eine Mund-Nasen-Bedeckung und was bewirkt sie?
Als Mund-Nasen-Bedeckung zählt jede ans Gesicht anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die dazu beiträgt, die Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern. Eine Zertifizierung ist nicht notwendig. Plastikvisiere sind davon nicht erfasst, sie sind keine zulässige Mund-Nasen-Bedeckung. Auch Motorradhelme sind keine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung.
Was bewirkt ein Mund-Nasen-Schutz?
Ziel ist es, die Ausbreitung von Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen zu verringern, die durch Husten, Niesen oder Aussprache übertragen werden können. Durch die Maskenpflicht soll ein erhöhter gegenseitiger Schutz gerade an den Orten erreicht werden, an denen viele Menschen auf engem Raum zusammenkommen. Trotz der Maskenpflicht bleiben die Kontaktbeschränkungen und die Abstandsregel weiter in Kraft.
Quelle: https://www.hessen.de/presse/pressemitteilung/landesregierung-beschliesst-maskenpflicht
Wer muss keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen?
- Kinder unter 6 Jahren
- Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können
- Personal von Einrichtungen und Unternehmen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Quelle:
Was passiert bei Verstößen gegen die Maskenpflicht?
Das Land Hessen hat ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro für Verstöße gegen die Maskenpflicht eingeführt. Die Stadt Kassel wird künftig noch mehr kontrollieren und sanktionieren.
Quelle: Hessische Landesregierung
Corona-Test und Quarantäne
Wie können sich Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit Vorerkrankungen schützen?
In zwei Infoblättern hat das Gesundheitsamt Region Kassel noch einmal zusammengefasst, wie Menschen mit Vorerkrankungen sowie Seniorinnen und Senioren sich am besten vor der Atemwegserkrankung Covid-19 schützen können.
Merkblätter zum Herunterladen
Meldeformulare
Wenn Sie selbst positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden oder Kontakt zu einem positiv auf SARS-CoV-2 Getesteten in Ihrem persönlichen Umfeld hatten, nutzen Sie bitte die folgenden Meldeformulare.
Sie wurden positiv auf SARS-COV-2 getestet? Hier geht es zum Meldeformular
Sie haben nach einer PCR-Testung (Abstrich) ein positives Testergebnis erhalten?
Dann sind Sie und Ihre mit im Haushalt lebenden Personen verpflichtet, sich sofort in häusliche Isolation zu begeben. Des Weiteren besteht eine Meldepflicht beim zuständigen Gesundheitsamt. Nutzen Sie hierfür bitte das folgende Meldeformular zum Gesundheitsamt Region Kassel.
Sie hatten Kontakt zu einer positiv auf SARS-CoV2 getesteten Person? Hier geht es zum Meldeformular
Sie hatten in den letzten Tagen persönlichen und engeren Kontakt zu einer nachweislich mit SARS-CoV-2 positiv getesteten Person? Um eine behördliche Prüfung zu ermöglichen, ob zum Beispiel eine Quarantäneanordnung notwendig ist, nutzen Sie bitte das folgende Meldeformular zum Gesundheitsamt Region Kassel.
Für die Meldung benötigen Sie Namen, Vornamen, Wohnort, Telefonnummer, E-Mail der erkrankten Person. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass das Gesundheitsamt Region Kassel unvollständige Anfragen nicht bearbeiten kann.
Bitte befolgen Sie folgende Hinweise
- Beobachten Sie sich bitte für die nächsten 14 Tage fortlaufend selbst auf Krankheitssymptome.
- Sollten Sie innerhalb dieser 14 Tage Beschwerden eines Atemwegsinfekts wie Husten, Fieber, Schüttelfrost oder einen Verlust des Geschmacksempfindens entwickeln, melden Sie sich bitte telefonisch bei Ihrer zuständigen Arztpraxis oder wenden Sie sich an den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Rufnummer 116 117 und dann an das Gesundheitsamt; telefonisch über das Servicecenter unter der Rufnummer 115 oder per Mail an info-gesundheitsamtkasselde.
- Achten Sie besonders auf das regelmäßige Waschen der Hände und halten Sie die Husten- und Nies-Etikette ein.
- Dort, wo Abstandhalten nicht möglich ist, sollten Sie konsequent eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
- Reduzieren Sie bitte für die nächsten 14 Tage so umfassend wie möglich Ihre sozialen Kontakte zu Menschen, die Risikogruppen angehören (ältere, immungeschwächte und chronisch kranke Menschen).
Meldebogen für Ärztinnen und Ärzte
Impfen und Impfzentren
Die zentrale Impfstelle der Stadt Kassel ist in der Großsporthalle Am Auepark - unweit des Auestadions und der Eissporthalle. Das Impfzentrum für den Landkreis Kassel befindet sich auf dem ehemaligen Flugplatz Calden.
Schulen, Kitas und Horte
- Klasse 1 bis 6: Wechselunterricht
- Ab Klasse 7: Distanzunterricht
- 12. Klassen und Abschlussklassen: Präsenzunterricht
Maskenpflicht im Unterricht und auf dem Schulgelände besteht ab der ersten Klasse.
Kitas sind im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen, z. B. mit festen Gruppen.
Quelle: Hessische Landesregierung
Welche Regelungen zur Maskenpflicht gibt es in den Schulen?
In allen Schulen gilt Maskenpflicht:
- Ab dem 1. Schuljahr auf dem Schulgelände und im Klassenraum.
- Schülerinnen und Schüler können die Masken in den Pausen abnehmen. Diese „Maskenpausen“ werden vor Ort in den Schulen organisiert.
Quelle
Wann sollte ihr Kind zuhause bleiben?
Ein Kind, das eindeutig krank ist, soll zuhause bleiben. Ein Besuchsverbot in der Kindertageseinrichtung, in der Kindertagespflegestelle und in der Schule gilt, wenn mindestens eines folgenden Symptome auftritt:
- Fieber (ab 38,0°C)
- Trockener Husten, d.h. ohne Auswurf. Ein leichter oder gelegentlicher Husten oder ein gelegentliches Halskratzen soll aber zu keinem automatischen Ausschluss führen.
- Störung des Geruchs- oder Geschmacksinns - nicht jedoch als Begleiterscheinung eines Schnupfens.
Alle Symptome müssen akut auftreten, Symptome einer chronischen Erkrankung (z. B. Asthma) sind demnach nicht relevant. Auf der anderen Seite gilt: Wer nur einen Schnupfen hat, darf trotzdem die Kita oder die Schule besuchen. Schnupfen ohne weitere Krankheitszeichen ist ausdrücklich kein Ausschlussgrund.
Für Eltern und Personal hat die Hessische Landesregierung Flyer mit Handlungsempfehlungen und Vorgehensweisen erstellt.
Was passiert, wenn eine Schülerin/ ein Schüler positiv getestet wurde?
Kommt es zu einem Fall einer Corona-Infektion unter den Schülern einer Schule, untersucht das Gesundheitsamt Region Kassel in Zusammenarbeit mit der Schule die Umgebung der Infektion. Bei der Beurteilung eines jeden Infektionsfall handelt es sich grundsätzlich jedes Mal um eine Einzelfallentscheidung. Dennoch gelten bestimmte Regeln und Empfehlungen.
Gibt es einen positiven Befund, wird Kontakt zur Familie bzw. zu der betroffenen Person aufgenommen. Anschließend werden die Kontaktpersonen ermittelt. Dabei wird berücksichtigt, wie lang und intensiv ein Kontakt war, woran sich dann wiederum die Kategorie der Kontaktperson orientiert. So ergibt es sich, dass nicht immer alle Kontaktpersonen gleich behandelt werden und sich unterschiedliche Konsequenzen für den Einzelnen ergeben können. Alle Kontaktpersonen werden telefonisch oder schriftlich kontaktiert. Ein Anruf beim Gesundheitsamt ist deshalb nicht nötig. Sollten beispielsweise die geltenden Abstands- und Hygieneregeln konsequent eingehalten worden sein, kann davon ausgegangen werden, dass keine Quarantänemaßnahmen für Kontaktpersonen ausgesprochen werden müssen.
Wichtig: Generell sind nur direkte Kontaktpersonen für das infektiologische Geschehen relevant. Ist ein Familienangehöriger einer Schülerinnen oder eines Schülern positiv auf das Virus getestet , stehen die Kinder als direkte Kontaktpersonen unter Quarantäne, nicht aber deren Kontakte (beispielsweise zu weiteren Kindern oder Lehrpersonal oder auch Spielkameradinnen und Spielkameraden).
Bei den Ermittlungen unterliegen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsamtes der Schweigepflicht. Es ist daher nicht möglich, personenbezogene Angaben ohne Einverständnis der Betroffenen zu machen.
Sind die Jugendzentren geöffnet?
Die Kinder- und Jugendzentren sind mit Einschränkungen geöffnet. Informationen über die aktuelle Situation können bei den einzelnen Häusern telefonisch erfragt werden. Weitere Informationen zu allen Kinder- und Jugendzentren finden Sie hier.
Müssen Betreuungsbeiträge für Kita-Kinder in den Schließungszeiten gezahlt werden?
Die Elternbeiträge für die im Frühjahr 2020 nicht in Anspruch genommene Kindertagesbetreuung in Krippen, Kindergärten und Horten werden für die Zeit der ersten Corona-bedingten Schließungen zurückgezahlt. Diese Regelung gilt sowohl für die städtischen Einrichtungen, als auch für die der freien Träger. Pressemitteilung, 2. Februar 2021 mit allen Details
In städtischen Einrichtungen
Für Kinder, die in der Zeit vom 17. März 2020 bis zum 5. Juli 2020 im Rahmen des coronabedingten Betretungsverbots unserer Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung keine Notbetreuung in Anspruch genommen haben, werden die für den genannten Zeitraum angefallenen Betreuungskostenbeiträge auf Antrag erstattet. Gleiches gilt für den Bereich der Kindertagespflege.
Ein formloser Antrag kann schriftlich im Amt Kindertagesbetreuung, Zentralabteilung, oder per Mail unter kindertagesbetreuungkasselde gestellt werden.
Bei freien Trägern
Anträge auf Erstattung von Betreuungskostenbeiträgen sind an die jeweilige Einrichtung zu richten.
Beiträge für die Zeit des zweiten Lockdowns
Die Bundesregierung und die jeweiligen Landesregierungen haben Mitte Dezember 2020 an alle Eltern appelliert, ihre Kinder möglichst zu Hause zu betreuen, um Kontakte zu reduzieren. Die hessische Landesregierung hat den Kommunen, zunächst für den Monat Januar 2021, finanzielle Mittel zur Erstattung von Betreuungskostenbeiträgen in Aussicht gestellt. Nähere Informationen zur Abwicklung von Beitragserstattungen liegen der Stadtverwaltung noch nicht vor und werden zeitnah nach Bekanntwerden veröffentlicht.
Ist private Kinderbetreuung erlaubt?
Die gegenseitige Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien (familiäre Betreuungsgemeinschaft) ist erlaubt, wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden.
Wie lüftet man - nicht nur in Schulen - richtig?
Fenster auf - Corona raus!
Das Corona-Virus kann sich über feinste Luftpartikel, sogenannte Aerosole, verbreiten. Diese verteilen sich insbesondere in geschlossenen Innenräumen im gesamten Raum. Dagegen hilft: Regelmäßiges und richtiges Lüften!
Richtiges Lüften reduziert das Risiko der SARSCoV-2-Infektion
„Ein regelmäßiger Luftaustausch ist eine wesentliche Maßnahme zur Verhinderung einer Infektion. Es ist daher auf eine intensive Lüftung der Räume zu achten. Alle 20 Minuten ist eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöff nete Fenster über die Dauer von 3 bis 5 Minuten vorzunehmen.“ - Hygieneplan Corona für die Schulen in Hessen vom 28. September 2020, Hessisches Kultusministerium.
Was ist „richtiges“ Lüften?
Die Bundesregierung hat nach Beratungen mit dem Robert Koch-Institut und dem Umweltbundesamt folgende Empfehlungen zum infektionsschutzgerechten Lüften ausgesprochen. Diese gelten für alle geschlossenen, von mehreren Personen genutzten Räume. Also nicht nur für Klassenräume, sondern auch für Räume wie z. B. Lehrerzimmer, Sekretariate oder Versammlungsräume.
Stoßlüften ist angesagt!
Beim Stoßlüften werden die Fenster über mehrere Minuten ganz geöffnet. Dabei wird lediglich die Luft ausgetauscht, die gespeicherte Wärme des Gebäudes bleibt weitgehend erhalten.
Querlüftung als schnellste Alternative!
Bei der stoßweisen Querlüftung werden Fenster und gegenüberliegende Fenster oder Türen gleichzeitig geöffnet. Dies ist die effektivste Lüftungsart, da sie die höchste Luftwechselrate bewirkt.
Kipplüftung alleine reicht nicht aus!
Kipplüftung alleine reicht nicht aus, um die verbrauchte Luft auszutauschen! Der Hygieneplan sieht vor:
- Alle 20 Minuten für mindestens 3-5 Minuten lüften. Je kälter die Außenluft, desto schneller findet der Luftaustausch statt.
- Nach jeder Schulstunde (45 Minuten) sollte eine gute Pausenlüftung stattfinden.
Lüften ist nicht nur ein wichtiger Bestandteil der Corona-Prävention, sondern ebenso wichtig, um ein gesundes Lernumfeld für Kinder und Lehrkräfte zu ermöglichen. Dafür muss das ausgeatmete CO2 regelmäßig „rausgelüftet“ werden. Frische Luft sorgt für gesteigerte Aufmerksamkeit und höhere Lerneffekte bei Schülerinnen und Schülern.
Lüftungsanlagen & mobile Luftreiniger
Neuere Gebäude verfügen häufig über eine Lüftungsanlage (RLT). Diese tauscht die „verbrauchte“ Luft fortlaufend gegen „frische“ Luft aus. Bei laufendem Betrieb der Lüftungsanlage ist keine oder nur eine geringe Lüftung über Fenster erforderlich. Durch eine kurze zusätzliche Pausenlüftung könnte die Luftqualität bei Bedarf verbessert werden.
Fällt die Lüftungsanlage aus, muss dies unmittelbar den Raum-Nutzenden und dem Schulträger mitgeteilt werden. Dann muss auch dort mittels Stoßoder Querlüftung alle 20 Minuten im Unterricht und nach jeder Schulstunde gelüftet werden oder der Raum ist für die Nutzung zu sperren.
Einsatz von mobilen Luftreinigern nicht ausreichend
Der Einsatz von mobilen Luftreinigern reicht nach Ansicht des Umweltbundesamts nicht aus, um wirkungsvoll über die gesamte Unterrichtsdauer Schwebepartikel (z. B. Viren) aus der Raumluft zu entfernen. Allenfalls können mobile Luftreiniger dann eine Ergänzung sein, wenn das Lüften weder über Stoßlüften mit mehreren Fenstern noch über Lüftungsanlagen sichergestellt werden kann.
Eine Behandlung der Luftinhaltsstoffe mittels Ozon oder UV-Licht wird aus gesundheitlichen ebenso wie aus Sicherheitsgründen abgelehnt. Quelle: Mobile Luftreiniger in Schulen: Nur im Ausnahmefall sinnvoll. 22.Oktober 2020, Umweltbundesamt
- Hygieneplan Corona für die Schulen in Hessen vom 28. September 2020, Hessisches Kultusministerium
- Richtig Lüften in Schulen: Informationen vom Umweltbundesamt
- Das Umweltbundesamt empfiehlt: Mobile Luftreiniger in Schulen nur im Ausnahmefall
- Empfehlung der Bundesregierung „Infektionsschutzgerechtes Lüften“, Stand September 2020
- Stoßlüftung um ein Vielfaches wirksamer als Luftfiltergeräte - Technische Hochschule Mittelhessen; Stand 23. November 2020
Öffentlicher Nahverkehr
Im Öffentlichen Personenverkehr muss auf Bahnsteigen, an Haltestellen und in Zugangs- und Stationsgebäuden sowie in Bussen und Bahnen eine medizinische Maske (OP- oder FFP2-Masken) getragen werden.
Was ist im Öffentlichen Personenverkehr noch zu beachten?
Die Maskenpflicht im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr gilt z. B.:
- In Bussen, Bahnen, Straßenbahnen, Taxis, Schiffen, Fähren und Flugzeugen
- In Bahnhöfen und Flughäfen sowie Bushaltestellen, U-Bahn-Stationen und Bahnsteigen
Personen, die im öffentlichen Nahverkehr keine Mund-und-Nasen-Bedeckung tragen, müssen mit einem Bußgeld von 50 Euro rechnen.
Quelle: Hessische Landesregierung
ÖPNV in Kassel
Kontaktbeschränkungen: Wen darf ich wo treffen?
Ab dem 8. März ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit höchstens fünf Personen aus maximal zwei Haushalten erlaubt. Kinder bis 14 Jahren zählen nicht mit. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
Für private Zusammenkünfte wird die gleiche Regelung dringend empfohlen.
Quelle: Hessische Landesregierung
Auf welchen Plätzen gilt das Alkoholverbot
Es ist verboten, auf publikumsträchtigen öffentlichen Plätzen und in entsprechenden Einrichtungen Alkohol zu trinken. Die Stadt Kassel hat mit einer Allgemeinverfügung für folgende Plätze und Einrichtungen im Stadtgebiet ganztägig ein Alkoholkonsumverbot festgelegt und wird dies auch mit Unterstützung der Landespolizei kontrollieren:
- Nordstadtpark
- Platz des Gedenkens
- Bereich Stadthalle mit Stadthallengarten
- Objekt Grimmwelt (einschließlich Treppenaufgänge und Dachterasse)
- Bettenhäuser Dorfplatz
- Wehlheider Platz
- Florentiner Platz
- Gießbergstraße
- Friedrichsplatz inklusive der Randstraßen
- Opernplatz
- Teilbereiche der Mauerstraße und Hedwigstraße (Poststraße bis zum Kreuzungsbereich Kurt-Schumacher-Str.).
Für die Örtlichkeiten Wesertorplatz, August-Bebel-Platz, Königsplatz, Landgraf-Philipps-Platz und Goetheanlage besteht bereits ein Alkoholkonsumverbot seit 2015.
Was ist das Eskalationskonzept der Landesregierung und wie wirkt es sich aus?
Das Eskalationsstufenkonzept der Hessischen Landesregierung regelt mit einem Ampelsystem welche Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus getroffen werden.
Im Hinblick auf die Anfang Dezember 2020 hohen Inzidenzwerte wurde das Konzept um die Stufe schwarz erweitert. Die Maßnahmen dieser Stufe sind seit dem 11. Dezember 2020 gültig. Quelle: Hessische Landesregierung
Weitere Informationen
Detaillierte Informationen zu den Maßnahmen innerhalb der einzelnen Eskalationsstufen finden Sie auf der Webseite der Hessischen Landesregierung.
Was gilt für private und öffentliche Veranstaltungen?
- Öffentliche Veranstaltungen finden nur noch bei besonderem öffentlichen Interesse statt. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt.
- Private Veranstaltungen außerhalb der eigenen Wohnung sind untersagt.
- Zusammenkünfte und Feiern innerhalb der eigenen Wohnung sind nur einem engen privaten Kreis gestattet. Für private Zusammenkünfte wird Einhaltung der aktuellen Kontaktbeschränkung dringend empfohlen.
- Der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit ist auf bestimmten Plätzen verboten. Welche das sind, erfahren Sie hier.
Quelle: Hessische Landesregierung
Freizeit-Einrichtungen: Welche sind geöffnet, welche geschlossen?
Ab dem 8. März können mit Auflagen und Anmeldung folgende Einrichtungen öffnen:
- Museen, Schlösser, Gedenkstätten, Zoos und botanische Gärten
Weiterhin geschlossen bleiben:
- Theater, Opern, Konzerthäuser, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen
- Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
- Schwimm- und Spaßbädern, Saunen
- Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.
Der Trainings-und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie des Schulsports sind bei Vorlage eines umfassenden Hygienekonzepts zulässig.
Quelle:
Unter Auflagen weiter möglich
- Amateur- und Freizeitsportler dürfen alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands auf und in allen Sportanlagen Sport treiben. Ab dem 8. März mit bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten und Kinder unter 14 Jahren auch in Gruppen.
- Der Trainings-und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie des Schulsports sind bei Vorlage eines umfassenden Hygienekonzepts zulässig.
- Gedenkstätten bleiben geöffnet.
Quelle: Hessische Landesregierung
Was gilt für Veranstaltungen von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeierlichkeiten oder Bestattungen?
Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen sind zulässig wenn:
- der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, wenn keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind
- keine Gegenstände zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden
- geeignete Hygienekonzepte vorliegen
- Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind
- Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder
dem Veranstalter erfasst werden - eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. Geistliche sind, sofern der notwendige Mindestabstand eingehalten wird, für die Dauer der Zeremonie von der Maskenpflicht befreit.
- auf gemeinsames Singen verzichtet wird.
- alle weiteren Vorgaben laut den aktuellen Auslegungshinweisen der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten umgesetzt werden.
Quellen
Welche Ausnahmen vom Abstandsgebot gibt es?
Ausnahmen vom Abstandsgebot gelten:
- Für den öffentlichen Personenverkehr, an Haltestellen und auf Bahnsteigen sowie beim Ein- und Aussteigen.
- Zur Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen.
- Für die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen.
- Für Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen,
- Für den Forschungs- und Lehrbetrieb an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sofern diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liegt; online-Lehre soll vorrangig umgesetzt werden.
- Im Rahmen der gegenseitigen Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien (familiäre Betreuungsgemeinschaft), wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden.
- Für Sitzungen und Gerichtsverhandlungen, in Fällen, in denen zur Sicherstellung des Sitzungsbetriebs, der Amtshandlung oder aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich ist. Andere geeignete Schutzmaßnahmen sind dann zu ergreifen.
Quelle: Hessische Landesregierung
Corona-Warn-App
Sagt Bescheid, wenn´s ernst wird
Die Corona-Warn-App hilft, Infektionsketten schnell zu durchbrechen und macht das Smartphone zum Warnsystem. Die App informiert, wenn Sie Kontakt mit nachweislich Corona-positiv getesteten Personen hatten. Damit können sie sich selbst und ihre Mitmenschen schützen. Und Ihre Privatsphäre bleibt auch gewahrt.
Corona-Warn-App kostenlos herunterladen
Haben Sie noch Fragen zur Warn-App?
Die Bundesregierung informiert auf ihrer Seite ausführlich wie die App funktioniert. Die Infos gibt es in vielen Sprachen, in leichter Sprache, in Gebärdensprache und per Video.
Für technische Fragen rund um die App gibt es eine kostenlose Hotline: 8007540001
Dienstleistung und Handel
Der Einzelhandel bleibt bis zum 28. März 2021 geschlossen. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel und der Handel mit dringend notwendigen Waren des täglichen Bedarfs. Die Ausgabe bestellter Waren in den Geschäften ist zulässig.
Ab dem 8. März dürfen zusätzlich Baumärkte, Gartenmärkte, Baumschulen sowie Buchhandlungen öffnen. Alle weiteren Geschäfte dürfen „Click & Meet“ anbieten, also Beratung und Verkauf mit vorheriger Terminvereinbarung und Datenerfassung. Es gelten zudem Zugangsbeschränkungen: Eine Person je angefangener 40 qm Verkaufsfläche.
Quelle: Hessische Landesregierung
Welche Betriebe sind geöffnet?
Geöffnet sind:
- Lebensmittelgeschäfte
- Wochenmärkte für Lebensmittel
- Direktvermarkter von Lebensmitteln
- Abhol- und Lieferdienste
- Blumenläden und Blumenstände
- Getränkemärkte
- Reformhäuser
- Babyfachmärkte
- Apotheken
- Sanitätshäuser
- Drogerien
- Optiker und Hörgeräteakustiker
- Tankstellen
- Kfz- und Fahrradwerkstätten
- Banken und Sparkassen
- Poststellen
- Reinigungen und Waschsalons
- Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte
- Großhandel
- Friseure und medizinisch oder hygienisch notwendige Dienstleistungen / Behandlungen
- Ab 8. März: Baumärkte, Gartenmärkte, Baumschulen sowie Buchhandlungen
Quelle: Hessische Landesregierung
Erlaubt ist:
- Zeitungsverkaufs
- Die Ausgabe bestellter Ware
- Click & Meet: Beratung und Verkauf mit vorheriger Terminvereinbarung
Der Verkauf von non-food Produkten im Lebensmitteleinzelhandel, die nicht dem täglichen Bedarf zuzuordnen sind, kann ebenfalls eingeschränkt werden und darf keinesfalls ausgeweitet werden.
Bitte beachten Sie: Eine detaillierte Liste welche Dienstleistungen angeboten und welche Geschäfte geöffnet bleiben dürfen, finden Sie in den Auslegungshinweisen der Hessischen Landesregierung.
Was gilt für Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege
Friseursalons dürfen ab dem 1. März 2021 wieder öffnen. Auch hygienisch notwendige Dienstleistungen sind ab diesen Zeitpunkt wieder möglich. Die Liste, welche Betriebe dies betrifft, liegt bis dato (Stand 12. Februar) noch nicht vor. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich.
Quelle: Hessische Landesregierung
Gastronomie, Tourismus und Reisen
Gaststätten, Kantinen, Mensen, Eisdielen und andere Gewerbe dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder Lieferung anbieten. Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum wird bis zum 28. März untersagt. Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt.
Welche Regeln gelten für die Abholung und Lieferung von Speisen?
Eine Abholung von Speisen und Getränken -auch Drive-In - darf nur erfolgen, wenn
- sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern gewährleistet werden kann,
- geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden
- Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.
- die Speisen nicht vor Ort konsumiert werden.
Quelle: Hessische Landesregierung
Sonderregelungen
- Für Kantinen in Krankenhäusern, Reha- und Tageskliniken, Alten und Pflegeheimen gibt es Sonderregelungen.
- Auch Rasthöfe (Tank- und Rastanlagen) und Autohöfe sind zur Aufrechterhaltung der Versorgung von Reisenden und Berufskraftfahrern weiterhin geöffnet.
Was müssen Sie beachten, wenn Sie aus einem Risikogebiet zurückkommen?
Wenn sie aus einem Risikogebiet zurückkommen, müssen Sie bestimmte gesetzliche Regelungen beachten und befolgen. Außerdem gilt eine verschärfte Quarantäneverordnung für Einreisende aus Corona-Virusvariantengebiet. Alle Informationen dazu finden Sie auf unserer Seite Corona-Test.
Welche Regeln gibt es für Urlaub, Reisen oder Übernachtungen?
- Innerhalb Hessens gibt es keine Reise- oder Bewegungseinschränkungen.
- Übernachtungsangebote im Inland sind jedoch nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke erlaubt.
Quelle: Hessische Landesregierung
Notwendige Zwecke sind:
Unaufschiebbare berufliche, oder zwingende familiäre Verpflichtungen oder persönliche Erfordernisse.
Eine notwendige berufliche Verpflichtung ist gegeben, wenn die persönliche Teilnahme vor Ort aus zwingenden beruflichen Gründen erforderlich und das Ausweichen auf alternative (Tele-) Kommunikationsmittel sowie die Teilnahme vor Ort durch einen Vertreter nicht möglich ist. Hierzu gehört insbesondere auch die Teilnahme an Maßnahmen der Tierseuchenprävention und -bekämpfung.
Eine zwingende familiäre Verpflichtung ist gegeben, wenn gesundheitliche Gründe die persönliche Anwesenheit erfordern. Darunter sind insbesondere Zusammentreffen der Familienangehörigen sowie deren feste Lebenspartnerinnen und Lebenspartner im Zusammenhang mit Geburten, der notwendigen Pflege, palliativer Behandlungen und dem Versterben zu verstehen.
(Runde) Geburtstage, Hochzeiten und weitere feierliche Anlässe (bspw. Jubiläen, Einschulungen, Feierlichkeiten mit religiösem Hintergrund) stellen keine familiären Verpflichtungen dar, die einen notwendigen Zweck begründen.
Persönliche Erfordernisse stellen beispielsweise unaufschiebbare medizinische Gründe dar. Es wird empfohlen, ein diesbezügliches Erfordernis vom behandelnden Arzt mittels Attest bestätigen zu lassen.
Betriebe und Personen, die Übernachtungsangebote zu notwendigen Zwecken anbieten, müssen ernsthaft prüfen, ob Anzeichen für Falschangaben vorliegen. Bei begründeten Zweifeln ist die Übernachtung abzulehnen.
Zum zulässigen Übernachtungsangebot gehört auch die Bewirtung und Verpflegung der Gäste.
Quelle: Hessische Landesregierung
Regelungen zu Flug-, Bahn und Fernbusreisen bei möglichen Ausgangssperren
Länger gebuchte Flug-, Bahn- und Fernbusreisen bleiben in Hessen auch dann erlaubt, wenn sie in den Zeitraum Corona-bedingter Ausgangssperren fallen. Dies teilte das Wirtschaftsministerium heute mit. Die Regelung gilt jedoch nur, sofern für den Reiseantritt zwingend erforderlich ist, sich zwischen 21 Uhr und 5 Uhr zum Flughafen, Bahnhof oder Fernbusbahnhof zu begeben bzw. von dort heimzukehren. In diesem Fall ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum zulässig. Ebenso werden keine Bußgelder fällig, wenn Reisende aufgrund unverschuldeter Verzögerungen oder Verspätungen ihre Wohnung nicht mehr vor Beginn der Ausgangssperre erreichen. Auch Durchreisenden ist der Aufenthalt auf Flughäfen und Bahnhöfen während der Sperrzeiten gestattet.
Quelle: Hessische Landesregierung
Besuchsregelungen und Ehrenamtliches Engagement
Besuche in Krankenhäusern, Seniorenheimen und Pflegeeinrichtungen unterliegen strengen Vorgaben. Dabei wird stets berücksichtigt, dass die jeweiligen Regelungen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen dürfen. Quelle: Hessische Landesregierung
Gibt es weitere Regelungen für Besuche in Alten- oder Pflegeheimen?
Bis zum 28. März 2021 müssen in Alten- und Pflegeheimen von den Beschäftigten sowie von Besucherinnen und Besuchern zu jeder Zeit FFP2- oder KN95-Masken getragen werden. Bewohnerinnen und Bewohner dürfen zweimal pro Woche von bis zu zwei Personen besucht werden.
Besucherinnen und Besucher dürfen Alten- und Pflegeheime nur betreten, wenn sie einen aktuellen negativen Corona-Test vorweisen können.
Das Personal muss regelmäßig, mindestens einmal pro Woche, auf Corona getestet werden. Quelle: Hessische Landesregierung
Jede Einrichtung hat individuell vor Ort geklärt, welche organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner und aller Mitarbeitenden zu ergreifen sind. Aus diesem Grund unterscheiden sich die Regelungen für Besuche in den einzelnen Häusern. Auf den Webseite der einzelnen Häuser finden Sie in der Regel Informationen über die jeweiligen Maßnahmen und Besuchszeiten.
Gibt es weitere Regelungen für Besuche in Krankenhäusern, Rehakliniken und Behinderteneinrichtungen?
Jede Einrichtung hat individuell vor Ort geklärt, welche Maßnahmen zum Schutz der Patientinnen und Patienten sowie aller Mitarbeitenden zu ergreifen sind. Aus diesem Grund unterscheiden sich die Regelungen für Besuche in den einzelnen Häusern.
Zurzeit (Februar 2021) haben alle Kasseler Kliniken ein Besuchsverbot ausgesprochen. Bitte informieren Sie sich über die aktuellen Regelungen direkt auf der Webseite der einzelnen Häuser:
- Klinikum Kassel mit mit Fachkliniken und Krankenhaus Bad Arolsen
- Agaplesion Diakonie Kliniken
- DRK-Kliniken Nordhessen
- Elisabeth-Krankenhaus
- Marienkrankenhaus
Bitte beachten Sie
Für Besucherinnen und Besucher mit Atemwegsinfektionen gilt weiterhin ein generelles Besuchsverbot.
Welche Empfehlungen gelten im Umgang mit Pflegebedürftigen?
Der Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung hat einen Frage- und Antwortkatalog zur Versorgung pflegebedürftiger Menschen zusammengestellt, der unter www.pflegebevollmaechtigter.de abrufbar ist. Darin werden insbesondere Themen für Leistungsanbieter und Beschäftigte in der Pflege angesprochen.
Wie kann ich mich freiwillig engagieren?
Das Freiwilligenzentrum Region Kassel hat gemeinsam mit der Stadt Kassel die Anlaufstelle "Achtsam und Engagiert" eingerichtet. Sie steht Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung, die sich engagieren möchten oder Hilfe benötigen. Zudem koordiniert sie Angebote und Aktivitäten von verschiedenen Einrichtungen, Institutionen und Trägern und stimmt diese aufeinander ab.
Auf der Unterseite Nachbarschaftsnetzwerk finden Sie eine Übersicht mit Kontaktdaten zu den Institutionen, Vereinen und Initiativen, die stadtweit sowie direkt in den Stadteilen und Quartieren Unterstützung für Hilfesuchende anbieten.
Weitere Informationen
Freiwilligenzentrum Region Kassel
Telefon 0561 81644 330
Internet: https://freiwillig-in-kassel.de/de/corona-und-engagement
E-Mail: infofreiwilligenzentrumkasselde
Bitte beachten Sie
Auch der Betrieb des Freiwilligenzentrums Region Kassel ist eingeschränkt und das Personal arbeitet vom Homeoffice aus. Der Anrufbeantworter und die Mailpostfächer werden jedoch regelmäßig abgerufen. Die Rückmeldung erfolgt teilweise von den privaten Handys der im Homeoffice arbeitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Bitte schrecken Sie daher nicht vor einem „anonymen“ Anrufer zurück.
Arbeitnehmer/Arbeitgeber/Kulturschaffende
Für viele Arbeitnehmer gelten spezifische Bestimmungen in der aktuellen Krisensituation. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat auf seiner Internetseite deshalb umfangreiche Informationen zu diesem Thema zusammengestellt. Um soziale Kontakte weiter zu reduzieren wird das Arbeiten im Homeoffice dringend empfohlen. Quelle: Hessische Landesregierung
Kopf hoch Kassel! Die Stadt fördert gemeinnützige Institutionen, Kleinst- und Kleinbetriebe sowie Soloselbständige
Gibt es die Corona-Soforthilfe noch?
Das Corona-Virus-Soforthilfsprogramm Hessen 2020 ist am 31. Mai 2020 abgelaufen.
Weitere Informationen: https://rp-kassel.hessen.de/corona-soforthilfe
Welche Fördermöglichkeiten gibt es für Unternehmen?
Das Land Hessen bietet über die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen WI Bank und die Bürgschaftsbank Hessen ein breites Spektrum geförderter Finanzierungsprodukte an, um insbesondere kleine und mittlere Unternehmen bei Investitionen und mit Betriebsmitteln zu unterstützen.
Auf den Seiten der Wirtschaftsförderung Region Kassel (WFG) finden Sie eine Übersicht der Fördermöglichkeiten.
An wen richte ich meinen Anspruch bei Verdienstausfall?
Das Regierungspräsidium Darmstadt ist hessenweit die zentrale Stelle für die Abwicklung der Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes, soweit diese Ansprüche aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus entstehen. Für die Abwicklung gibt es ein Online-Antragsverfahren. Durch die Antragstellung über dieses Online-Verfahren soll eine zügigere Antragsbearbeitung und eine kurzfristige Auszahlung eventueller Entschädigungszahlungen ermöglicht werden. Sollten in der Vergangenheit schon Anträge gestellt worden sein, bitten wir Sie, Ihren Antrag erneut über das Online-Antragsverfahren zu stellen. Online-Anträge werden bevorzugt bearbeitet.
Gibt es Unterstützung für Kasseler Kultur- und Kreativschaffende?
Sport und Freizeit
Amateur- und Freizeitsport ist alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands auf und in allen Sportanlagen möglich. Quelle: Hessische Landesregierung
Ab dem 8. März ist Freizeit- und Amateursport mit bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten erlaubt. Für Kinder unter 14 Jahren ist Sport unter freien Himmel auch in Gruppen erlaubt. Quelle: Hessische Landesregierung
Bitte beachten Sie, dass in Kassel die Sportanlagen vorerst weiter geschlossen bleiben. Zur Pressemitteilung
Welche Regeln gibt es für den Feizeit- Amateur- und Profisport?
Spitzen- und Profisport
Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports ist in Sportanlagen gestattet, sofern diesem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden. Ebenfalls gilt dies für den Trainings- und Probenbetrieb des professionellen Bühnentanzes und Balletts bei dem die sportliche Komponente im Vordergrund steht. Zuschauer sind nicht gestattet. Genaueres zur Definition des Spitzen- und Profisports regelt ein Erlass des HMdIS vom 3. November 2020.
Freizeit- und Amateursport
In der Öffentlichkeit können Bürgerinnen und Bürger entweder alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen oder eines weiteren Hausstandes, dann bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen Sport treiben. Dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt.
Ab dem 8. März ist Freizeit- und Amateursport mit bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten erlaubt. Für Kinder unter 14 Jahren ist Sport unter freien Himmel auch in Gruppen erlaubt. Der Besuch von Fitnessstudios ist mit Einzelterminen und unter Beachtung der Hygienestandards erlaubt. Quelle: Hessische Landesregierung
Das erlaubt es etwa den Familien im öffentlichen Raum, sich zusammen sportlich zu betätigen und eine Radtour zu machen. Es ist damit möglich, im öffentlichen Raum, also auf Wegen, auf Wasserstraßen und öffentlichen Wasserflächen, im Wald oder in Parks, Individualsport zu betreiben, also etwa zu Joggen, Rad zu fahren oder zu Wandern. Auch z.B. Reiten, Rudern, Segeln, Segelfliegen und Ski-Langlauf im Sinne einer freizeitsportlichen Tätigkeit in der Öffentlichkeit sind unter Einhaltung der sonstigen Kontaktbeschränkungen möglich. Die Entnahme von Sportgeräten aus Sportanlagen ist zu diesem Zweck gestattet
Freizeit- und Amateursport kann auf Sportanlagen im Freien oder in gedeckten Anlagen (Sporthallen, Kletterhallen, Schießsportanlagen, etc.) lediglich allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand stattfinden. Damit kann man z.B. Paartanz, Tennis Einzel, Tischtennis im Einzel, Golf mit
zwei Personen, Judo oder auch Schießsport ausüben. Diese Vorgaben gelten für Sportangebote in Volkshochschulen und Tanzschulen entsprechend.
Indoor-Sportanlagen dürfen von höchstens zwei Personen oder von Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts gleichzeitig genutzt werden. Weitläufige Sportanlagen oder Sportstätten im Freien wie z. B. Sportplätze, Leichtathletikstadien, Tennisanlagen, Golfplätze oder Reitplätze dürfen gleichzeitig von mehreren individualsportlich aktiven Personen genutzt werden. Es muss gewährleistet sein, dass keine Durchmischung der einzelnen Personengruppen erfolgt. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die unterschiedlichen Personengruppen keine Umkleiden und Sanitäreinrichtungen teilen und sich auch ansonsten nicht begegnen, sodass die Abstandsregeln in jedem Falle eingehalten werden. Gruppentraining in Spielsportarten ist von dieser Möglichkeit explizit ausgenommen.
Rehabilitationssport
Rehabilitationssport sowie Funktionstraining sind medizinische
Maßnahmen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen soweit das Angebot nicht in öffentlich zugänglichen Gebäuden stattfinden, in denen eine Mund-Nasen-Bedeckungs-Pflicht herrscht. Des Weiteren ist aus Sicherheitsgründen ein Hygienekonzept zu erstellen.
Weitere Regelungen
Ohne Einschränkung gestattet ist der Sportbetrieb zur Vorbereitung auf und die Abnahme von Einstellungstests, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist und zum Zwecke des Schulsports. Hierfür können auch Sportanlagen geöffnet werden.
Welche Sportstätten und Freizeiteinrichtungen sind geschlossen?
Bis zum 28. März 2021 sind der Betrieb von Einrichtungen und Angebote, welche schwerpunktmäßig der Unterhaltung oder Freizeitgestaltung dienen, für den Publikumsverkehr untersagt, insbesondere:
1. Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen sowie Tanzveranstaltungen
2. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen ähnliche Einrichtungen
3. Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann
4. Schwimmbäder, Thermalbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen
5. Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen)
6. Spielbanken, Spielhallen und ähnliche Einrichtungen.
Quelle
Gibt es Hilfestellungen für Sportvereine?
Informationen zum Aufenthaltsstatus/Aufenthaltsrecht
Aufgrund der aktuellen Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus finden Sie auf dieser Seite Antworten der Ausländerbehörde zu den häufigsten Fragen. Informationen zu Ihrem Aufenthaltsstatus
Tipps für die häusliche Quarantäne
Hier finden Sie Informationen für die speziellen Fälle häuslicher Quarantäne und im Umgang mit Kinder. Wie ist die Situation einzuordnen und zu bewältigen?
Häusliche Quarantäne: Was ist zu beachten?
Der Flyer zur häuslichen Quarantäne gibt zusätzlich handlungsnahe und konkrete Informationen und Anregungen, um die besondere Situation der häuslichen Quarantäne möglichst gut handhaben zu können. Die Hinweise sind umfassend und konkret (u.a. Hinweise zur Zeitgestaltung, zum Medienkonsum, zur Organisation von Lebensmitteln, zu den Möglichkeiten des Kontakthaltens mit Familie und Freunden).
Wie gehe ich mit der Abfallentsorgung um, wenn ich in Quarantäne bin?
Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts:
- Bitte geben Sie alle Abfälle, die kontaminiert sein könnten, in stabile, möglichst reißfeste Abfallsäcke (insbesondere lose Taschentücher).
- Die Abfallsäcke sind anschließend durch Verknoten oder Zubinden zu verschließen.
- Alle Abfälle, die im Quarantäne-Haushalt anfallen, gehören in die Restabfalltonne. Dies gilt auch für Bioabfall, Leichtverpackungen (Gelber Sack) und Papier.
- Für Glasabfälle und Pfandverpackungen wird empfohlen, diese nicht über den Restabfall zu entsorgen, sondern bis zur Aufhebung der Quarantäne im Haushalt aufzubewahren.
- Spitze und scharfe Gegenstände (Spritzen) sind in bruch- und durchstichsicheren Einwegbehältnissen zu verpacken und mit dem Restabfall zu entsorgen.
- Abfallsäcke müssen in die Restabfalltonne, sie dürfen nicht am Behälterstandplatz oder im öffentlichen Raum abgestellt werden.
Weitere Informationen zur Abfallentsorgung unter www.stadtreiniger.de oder der Rufnummer 0561 5003-0.
Was kann Kindern helfen?
Der Flyer geht auf die speziellen Bedürfnisse von Kindern ein. Wie kann man beispielsweise die aktuelle Lage thematisieren und bearbeiten? Darüber hinaus gibt es konkrete Tipps für die besondere Situation der häuslichen Quarantäne mit Kindern.
Informationen in weiteren Sprachen
Leichte Sprache
Informationen zum Corona-Virus
Das wird so aus-gesprochen: Ko ro na wi rus.
Das ist ein besonderes Virus.
Ein Virus ist ein sehr kleines Teilchen.
Fachleute können es nur mit besonderen Geräten sehen.
Die Mehrzahl von Virus ist: Viren.
Von manchen Viren können Menschen sehr krank werden.
Das Corona-Virus kommt aus dem Land China.
Dort sind schon viele Menschen an dem Corona-Virus gestorben.
Und auch in anderen Ländern
sind schon einige Menschen davon krank geworden
Zum Beispiel:
- In Italien
- und auch in Deutschland.
Aber Sie müssen keine Angst haben:
Das Corona-Virus ist nicht für jeden Menschen lebens-gefährlich.
Oft sterben Menschen an dem Corona-Virus:
- Die schon älter sind
- Oder die schon eine andere Krankheit haben.
Sie können sich vor dem Corona-Virus schützen
Und sie können dabei mit-helfen:
- Dass andere Menschen das Corona-Virus nicht bekommen.
- Dass die Menschen erkennen: Wenn sie krank sind.
- Und dass die Menschen Hilfe bekommen.
So können Sie sich schützen!
Sie stehen mit anderen Menschen zusammen.
Oder Sie sitzen mit anderen Menschen in einem Raum.
- Dann müssen Sie husten.
- Oder Sie müssen niesen.
Bitte halten Sie dann einen großen Abstand zu den anderen Menschen.
Das bedeutet: Gehen Sie weit weg von den anderen Menschen.
Wenn Sie niesen müssen:
- Dann niesen Sie bitte in die Armbeuge.
- Oder niesen Sie in ein Papier-Taschentuch.
Und schmeißen Sie das Papier-Taschentuch nach dem Niesen in den Mülleimer.
Damit Sie die Viren nicht:
- In die Mantel-Tasche
- oder in die Jacken-Tasche stecken.
Geben Sie anderen Menschen nicht die Hand.
Zum Beispiel: Wenn Sie andere Menschen begrüßen.
Und waschen Sie sich regel-mäßig die Hände.
Das sollten Sie 20 Sekunden lang machen.
Dazu benutzen Sie bitte:
Wasser und Seife.
Regel-mäßig bedeutet:
Etwas immer wieder machen.
So erkennen Sie: Dass Sie krank sind.
Sie müssen aber keine Angst haben.
Das bedeutet noch nicht:
Dass Sie das Corona-Virus haben.
Die 1. Zeichen von der Krankheit sind.
- Husten,
- Schnupfen,
- Kratzen im Hals
- und Fieber.
Manche Menschen haben auch Durchfall.
Manchmal haben die Menschen auch:
- Probleme beim Atmen
- oder sie bekommen eine Lungen-Entzündung.
Das ist eine Lungen-Krankheit.
Das Corona-Virus kann schon lange Zeit in Ihrem Körper sein.
Das bedeutet:
Sie können sich schon vor 2 Wochen angesteckt haben.
Bis Sie die 1. Zeichen von der Krankheit merken.
Das müssen Sie tun: Wenn Sie Zeichen von der Krankheit merken.
Ein Gebiet ist ein Teil von einem Land.
Oder es ist ein Teil von einer Stadt.
Vielleicht waren Sie vor einiger Zeit in einem Gebiet:
Wo schon einige Menschen das Corona-Virus haben.
Oder Sie haben sich mit 1 Menschen getroffen,
der das Corona-Virus hat.
- Das war vielleicht vor 1 Woche.
- Oder das war vor 2 Wochen.
Jetzt haben Sie Zeichen von einer Krankheit bei sich gemerkt.
Zum Beispiel:
- Husten,
- Schnupfen,
- Kratzen im Hals
- und Fieber.
Außerdem haben sie vielleicht Durchfall.
Dann bleiben Sie bitte Zuhause.
Und treffen Sie sich nicht mit anderen Menschen.
Rufen Sie bitte Ihren Hausarzt oder Ihre Hausärztin an.
Gehen Sie erstmal nicht in die Arzt-Praxis.
Denn dort könnten Sie andere Menschen anstecken.
Das bedeutet:
Noch mehr Menschen können das Corona-Virus bekommen.
Wenn Sie das Corona-Virus haben.
Eine Arzt-Praxis sind die Räume vom Arzt.
Erzählen Sie Ihrem Hausarzt oder Ihrer Hausärztin genau:
Warum Sie vielleicht das Corona-Virus haben können.
Zum Beispiel:
- Weil Sie in einem Gebiet waren:
Wo schon einige Menschen das Corona-Virus haben. - Oder weil Sie sich mit 1 Menschen getroffen haben:
Der das Corona-Virus hat.
Ihr Hausarzt oder Ihre Hausärztin sagt Ihnen dann:
Was Sie machen sollen.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
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